Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen. Als kreativ betrachtet das Gesetz vor allem Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik oder Kunst. Aber auch Computerprogramme und Werke der angewandten Kunst wie Architektur oder Design können durch das Urheberrecht geschützt sein.

Das Urheberrecht schützt außerdem Leistungsschutzrechte: Dazu zählen unter anderem die Rechte von ausübenden Künstlern, Tonträger- und Filmherstellern, sowie Fotografen.

Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch. Das heißt, das Werk muss nicht registriert oder mit einem Copyright-Hinweis versehen werden. Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist aber, dass das Werk individuell und originell ist.

Das Urheberrechtsgesetz regelt, welche Rechte dem Urheber zustehen und wie er gegen Rechtsverletzungen vorgehen kann. Das Gesetz bestimmt auch, was beim Abschluss von Lizenzverträgen zu beachten ist.

Beratung im Urheberrecht vom Fachanwalt

• Verteidigung und Durchsetzung Ihrer Urheberrechte als Fotograf, Designer, Autor oder Künstler, außergerichtlich oder gerichtlich

• Vertretung Ihrer Interessen bei Abmahnung Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz

• Lizenzrecht: Beratung bei Vertragsverhandlung, Gestaltung oder Beendigung von Lizenzverträgen und Nutzungsrechten

FAQ – Häufige Fragen im Urheberrecht

1. Darf ich ein Foto aus dem Internet verwenden?

Auch im Internet gilt das Urheberrecht. Wenn ich das Foto in meine Webseite einbinden oder anders nutzen möchte, benötige ich die Zustimmung des Urhebers. Manchmal erklärt sich der Urheber bereits auf der Internetseite mit der Nutzung einverstanden; ansonsten muss ich vorher um Erlaubnis fragen.

Eine unerlaubte Nutzung kann zur Abmahnung mit hoher Schadensersatzforderung führen.

2. Jemand hat meine Grafik ohne meine Zustimmung auf seine Internetseite gestellt. Was kann ich tun?

Bei Grafik ist  – seit dem kompletten Schwenk des Bundesgerichtshofes im Urteil „Geburtstagszug“ im November 2013 – für den Urheberrechtsschutz nicht mehr zu unterscheiden, ob es sich um „reine“ Kunst oder angewandte Kunst mit Gebrauchszweck handelt.

Bis dahin war die Rechtslage zum Urheberrechtsschutz für angewandte Kunst, etwa Werbegrafik, Industriedesign oder Kunstgewerbe für Designer eher schlecht, weil an den Urheberrechtsschutz höhere Anforderungen gestellt wurden, als bei anderen Werken.

Zusätzlich zum jetzt meist bestehenden Schutz über das Urheberrecht ist ein Schutz über das so genannte nicht eingetragene Geschmacksmuster möglich.

Guten Schutz gibt – bei rechtzeitiger Eintragung – auch das eingetragene Design (bis 2013 Geschmacksmuster).

Wird eine fremde Grafik unberechtigt kopiert, kann der Rechtsverletzer abgemahnt und dazu verpflichtet werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es kann auch Schadensersatz verlangt werden.

3. Ich bin abgemahnt worden. Wie reagiere ich auf die Abmahnung?

Bevor vorschnell eine Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückgeschickt wird, sollte überprüft werden, ob die Vorwürfe gegen Sie überhaupt zutreffen. Selbst wenn die Rechtsverletzungen begangen worden, ist es fast nie ratsam, die die vom Abmahner entworfene Unterlassungserklärung unverändert zu unterschreiben. Strategisch ist es manchmal besser, trotz Urheberrechtsverletzung überhaupt keine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, gerade bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. In der Unterlassungsklärung unterschreibt man auch, dass man eine Vertragsstrafe zahlt, wenn man weiter verstößt. Da die Rechtspflichten im Internet sehr weit sind, kann das sehr teuer werden.  Wenn man aber eine Unterlassungserklärung unterschreibt, muss man die Risiken und die Möglichkeiten, diese zu vermeiden, kennen. Zum richtigen Verhalten bei Abmahnung lesen Sie hier weiter.

Wir prüfen, was der beste und kostengünstigste Weg für Sie ist. Gerade im Internetbereich spart eine anwaltliche Beratung nach der Abmahnung oft sehr viel Geld, was man später nicht für eine Vertragsstrafe zahlen muss.

4. Darf ich meine gebrauchte Software weiterverkaufen?

Nach den BGH-Entscheidungen „Used Soft I und II“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich zum Weiterverkauf gebrauchter Software geäußert, EuGH Urteil vom 12. Oktober 2016 – C 166/15 Aleksandrs Ranks und Jurijs Vasiļevičs.

Der EuGH sagt: Der Weiterverkauf von bereits genutzter Software ist erlaubt. Vertragliche Bestimmungen in den AGB der Softwareherstellter, die jede Weiterveräußerung verbieten, sind ungültig. Die „Lizenz“ darf nur mit dem vom Software-Hersteller gelieferten Originaldatenträger, also z. B. einer CD, weiterverkauft werden.

Der Verkauf einer Sicherungskopie statt einem beschädigten Originaldatenträger ist aber nicht ohne Weiteres möglich. Hier braucht man für den Weiterverkauf die Zustimmung des Software-Herstellers.

↑ Zurück zum Seitenanfang