Abmahnung Impressum

Abmahnung wegen Fehler beim Impressum – Beratung vom Rechtsanwalt

Die Impressumspflicht für Webseiten betrifft so gut wie jeden. Wer eine Internetseite anbietet, muss auf der Seite ein richtiges Impressum haben. Verstoßen Sie gegen die Impressumspflicht, riskieren Sie wegen des falschen oder fehlenden Impressums eine Abmahnung.

Neben einer Abmahnung, häufig in Form eines Anwaltsschreibens, besteht beim Verstoß gegen die Impressumspflichten auch das Risiko eines Bußgeldes.

Impressumspflicht kennen – Abmahnung wegen Impressum vermeiden

Die Pflicht, auf einer Internetseite ein Impressum zu haben, steht in § 5 TMG (Telemediengesetz). Dort steht, in welcher Form das Impressum auf der Seite stehen muss und welche Angaben enthalten sein müssen, um vor Abmahnungen sicher zu sein. Welche Angaben im Impressum stehen müssen, können Sie hier nachlesen: Impressumspflicht im Internet – Was muss ins Impressum?

Einige Berufsgruppen müssen noch weitere Angaben ins Impressum schreiben, z. B. Immolienmakler, wie sich auch aus  Urteil des Landgerichts Leipzig ergibt.

Auch wenn alle Angaben im Impressum stehen, kann das immer noch zu einer Abmahnung führen, wenn die Art der Daten der Idee eines Impressums widerspricht. Das gilt für teure Telefonnummern im Impressum genauso wie für mail-Adressen, von denen nur eine automatische Antwort kommt.

Fehlt nur eine der Pflichtangaben, können Wettbewerber einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung wegen Ihres Impressums beauftragen. Obwohl die Impressumspflicht nichts Neues ist (das Telemediengesetz ist von 2007 und auch im Vorgängergesetz gab es eine Impressumspflicht), werden immer wieder Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt.

Dabei gibt es hier jedoch keine einheitliche Rechtsprechung. Es gibt Gerichte, die jedes unvollständige Impressum für abmahnfähig halten. Andere Gerichte sind der Auffassung, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumsvorschriften nicht wirklich eine Abmahnung rechtfertigen.

Abgemahnt werden kann im Grundsatz auch, wenn das Impressum nicht leicht auffindbar sein. Die formalen Anforderungen an ein Impressum finden Sie hier.

Abmahnung beim Impressum auf einer privaten Website?

Bei einer wirklich rein privaten Website droht bei fehlendem Impressum keine Abmahnung.

Aber schon wenn über die Website regelmäßig Äußerungen erfolgen, die sich an die Öffentlichkeit richten, kann eine Impressumspflicht nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RstV) bestehen.

Nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages braucht eine private Website im Internet ein Impressum, wenn auf ihr „journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte“ veröffentlicht werden, die zur Meinungsbildung beitragen.

Aber auch wenn auf der privaten Homepage keine „journalistisch-redaktionell gestalteten“ Inhalte stehen, kann eine Impressumspflicht bestehen, wenn auf der Website Werbung geschaltet ist, für die man Geld erhält. Denn dies macht die Seite wieder zum geschäftsmäßigen Angebot. Werden also auf einer eigentlich privaten Seite Werbebanner gegen Geld eingeblendet, sollte die Seite ein Impressum haben, um Abmahnungen zu vermeiden.

Im Zweifel sollte jede Website ein Impressum haben, auch wenn sie vorwiegend privat genutzt wird. Da der Grat zwischen einer privaten und gewerblichen Nutzung schmal ist, vermeiden Sie nur so eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums.

Abmahnungen nur bei Verstoß gegen die Impressumspflicht auf der Website?

Da laut § 5 TMG jeder geschäftsmäßige Internetauftritt ein Impressum haben muss, betrifft das Thema Abmahnung wegen Impressum nicht nur Ihre Internetseite, sondern alle eigenständigen Auftritte im Netz. Insbesondere muss beim Social Media Auftritt Ihres Unternehmens die Impressumspflicht beachtet werden, da hier häufig Abmahnungen ausgesprochen werden.

Das bedeutet, ohne richtiges Impressum auf Facebook, Twitter, Youtube, Instagram, Xing und Co. riskieren Sie eine Impressums-Abmahnung.

Zur Abmahngefahr wegen Impressum bei Facebook und Co lesen Sie hier.

Facebook hat ein eigenes Impressumsfeld. Bei Google my business ist es schwerer, ein rechtssicheres Impressum zu haben. Hier finden Sie im Internet aktuelle Anleitungen, wie man ein Impressum auch im Google-Auftritt richtig macht. Ein Urteil zum Impressum bei google.

Wichtig sind auch die Impressumspflichten für Ihre gewerbliche eBay-Seite, Amazon Market Place – Shop oder wenn Sie gewerblicher Anbieter bei mobile.de sind.

Hier gibt es häufig Abmahnungen wegen des Impressums gegenüber Kleinunternehmern, die von sich denken, dass sie nur als Verbraucher verkaufen.

Warum darf mir jemand wegen meines Impressums eine Abmahnung schicken.

Nicht jedermann darf Sie abmahnen.

Die Pflicht, ein Impressum zu haben, ist eine so genannte Marktverhaltensregel. Wenn man so eine Marktverhaltensregel nicht beachtet, kann das nach dem UWG eine Abmahnung nach sich ziehen.

Das UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen. Im seit Ende 2015 neuen § 3 a UWG steht:

„Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“

Wer darf mir eine Abmahnung wegen des fehlenden Impressums schicken?

Abmahnungen wegen des Impressums können nach dem UWG nur Wettbewerber und Verbände, z.B. die Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale, aussprechen. Verbraucher haben keinen direkten Anspruch und können daher wegen fehlendem Impressum auch nicht abmahnen.

Was kostet eine Impressumsabmahnung?

Die Kosten für eine Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum können sich auf mehrere hundert Euro belaufen.

Noch teurer wird es aber bei erneuten Verstößen gegen die Impressumspflicht. Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen Sie bei jeder Verletzung eine empfindliche Vertragsstrafe bezahlen.

Wie vermeiden Sie Impressums- Abmahnungen?

Im ersten Schritt sollten Sie sich einfach mal § 5 TMG durchlesen, weil dort die Punkte, die im Impressum stehen müssen, übersichtlich aufgeführt sind. Das hilft Ihnen, den Überblick zur Impressumspflicht zu behalten.

Da aber auch aus dem Gesetz nicht im Detail klar wird, was Sie genau schreiben müssen und in den vergangenen Jahren viele Detailfragen erst durch Gerichtsentscheidungen geklärt wurden, sollten Sie im Internet nach einen Impressumsgenerator suchen. Hier werden Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung Ihres Impressums geführt.

Sinnvoll ist es, zur Kontrolle nicht nur auf einen Impressumsgenerator zu vertrauen, sondern mehrere zu benutzen.

Für den Fall, dass Sie Abmahnungen wegen der Impressumspflicht akut befürchten, z. B. weil Ihr Wettbewerber nach rechtlichen Fehlern sucht, um Sie abzumahnen, sollten Sie Ihr Impressum durch einen Anwalt prüfen lassen.

Im Rahmen einer Erstberatung bieten wir einen Website-Check an, der auch die Prüfung Ihres Impressums beinhaltet.

Damit sind Sie vor Abmahnungen wegen eines fehlerhaften Impressums weitgehend geschützt.

Wie reagieren Sie auf eine Abmahnung wegen Impressums-Fehler?

Aber auch, wenn Sie alles richtig gemacht haben, kann – etwa durch technische Probleme – ein Anwaltsschreiben mit einer Abmahnung ins Haus kommen.

Hier gilt nach Erhalt einer Abmahnung:

Nichts unterschreiben, tief durchatmen und dann die Abmahnung vom Anwalt prüfen lassen.

Ist die Abmahnung wegen des Impressums berechtigt, kann eine Unterlassungserklärung sinnvoll sein, muss es aber wegen der Gefahr der Vertragsstrafe nicht sein.

Wir beraten Sie auch über die Alternativen zur – gerade im Internet nicht ganz ungefährlichen – Unterlassungserklärung.

Eine Beratung vom Rechtsanwalt bringt Ihnen aber auch Gewissheit, wenn die Abmahnung unberechtigt ist. Insbesondere bei Abmahnungen wegen fehlendem Impressum ist zu prüfen, ob die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Vermeiden Sie Abmahnungen wegen des Impressums – lassen Sie sich frühzeitig vom Rechtsanwalt beraten.

Alexander Grundmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Leipzig

↑ Zurück zum Seitenanfang