Fotorecht Fachanwalt Leipzig

Das Internet funktioniert nur mit Fotos. Digitale Fotos im Internet sind schnell kopiert. Da jedes Foto mindestens 50 Jahre über das Urheberrechtsgesetz geschützt ist, hat der Urheberrechtsschutz von Fotografen in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Für den Fotografen geht es um den Urheberrechtsschutz seiner Fotos und oft sein Einkommen und für den Nutzer um die Verwendung rechtssicherer Fotos.

Bei der Nutzung von Fotos im Internet geht es häufig um unberechtigte Nutzung. Gestritten wird aber auch über fehlende Urhebernennung und  die Reichweite von Nutzungsrechten, etwa nach Creative Commons Lizenzen, z. B. die Pflicht zur Verlinkung, LG Köln, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 14 O 307/15, oder Einschränkungen bei der Bearbeitung von Fotos, LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16 hier.

Das Fotorecht beantwortet aber auch Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit von Fotos (Stichworte: Recht am eigenen Bild, Panoramafreiheit) und die für Fotografen wichtigen Fragen der Vermarktung ihrer Fotos durch Lizenzverträge.

Beratung im Fotorecht/Bildrecht durch Fachanwalt für Medienrecht

  • Vertretung und Beratung von Fotografen und Nutzern zu rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Fertigung, Nutzung und Vermarktung von Fotos
  • Gestaltung von Lizenzverträgen, Nutzungsverträgen, Modellverträgen und Agenturverträgen
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten abgebildeter Personen
  • Beratung zu Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung, Recht am eigenen Bild, Unterlassung, Auskunft, Höhe Schadensersatz, Lizenzanalogie

Mandanteninformation Prüfschema: Rechtliche Bewertung von Personenfotografien im Kontext von KUG und DSGVO

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FAQ – Häufige Fragen im Fotorecht

1. Darf ich Fotos aus dem Internet kopieren, wenn kein Urheberrechtshinweis dran ist?

Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Dabei ist es egal, ob für das Foto ein besonders hoher Aufwand nötig war, wie beispielsweise bei Produktfotos für Werbung, oder nicht. Der Schutz durch das Urheberrecht entsteht automatisch. Auch ein Urheberrechtsvermerk oder Copyright-Zeichen ist nicht notwendig.

Fazit: Ohne Zustimmung des Fotografen darf man ein fremdes Foto nicht verwenden.

2. Ich habe meine eigene Fotografie im Internet entdeckt. Welche Rechte habe ich?

Wenn Sie als Fotograf im Internet eines Ihrer Fotos entdecken, zum Beispiel bei ebay oder in sozialen Netzwerken, können Sie das rechtlich untersagen lassen. Neben dem Anspruch auf Unterlassung, der außergerichtlich durch eine Abmahnung geltend gemacht wird, steht Ihnen insbesondere Schadensersatz zu.

3. Was bedeutet das Recht am eigenen Bild?

Sind Sie – ohne Einwilligung – auf einem Foto erkennbar, können Sie die Verbreitung dieses Fotos verhindern. Ausnahmen gelten aber beispielsweise für Personen der Zeitgeschichte, etwa Politiker, oder Fotos von Menschen auf Versammlungen. Diese Regelungen zum Recht am eigenen Bild finden sich im Kunsturheberrechtsgesetz.

Das Recht am eigenen Bild ist immer dann zu beachten, wenn ein Mensch erkennbar ist. Dann braucht man eine Einwilligung. Auch wenn jemand auf einem Foto oder einem Film nicht direkt erkennbar ist, kann sich die Erkennbarkeit aus weiteren Informationen, etwa einem Begleittext ergeben. Mehr dazu….

4. Wie berechnet sich der Schadensersatz bei unberechtigter Nutzung von Fotos?

Die unberechtigte Nutzung – also ohne Lizenz oder ohne gesetzliche Ausnahme wie die Panoramafreiheit – von Fotos ist eine Urheberrechtsverletzung.

Wird eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, haftet man auf Schadensersatz.

Für die Berechnung gibt es – abweichend vom normalen Zivilrecht, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall – drei Methoden für die Schadensberechnung:
– entgangener Gewinn
– rechtswidrig erzielter Gewinn durch die Fotonutzung
– Lizenzanalogie (Bei der Lizenzanalogie wird als Schadensersatz fällig, was der unberechtigte Nutzer als Lizenz hätte zahlen müssen, wenn er den Fotografen oder den Rechteinhaber vor der Nutzung gefragt hätte.)

Der Fotograf als Urheber bzw. – wenn der Fotograf die Rechte an einen Dritten abgetreten hat – der Rechteinhaber, kann sich die Schadensberechnungsmethode aussuchen. Hierzu kann er zuerst Auskunft verlangen, welche Gewinne mit dem Foto gemacht wurden und sich dann entscheiden, ob die Herausgabe des konkreten Gewinns oder die Lizenzanalogie besser für ihn ist. Ein konkreter entgangener Gewinn wird meistens nicht als Schadensberechnungsmethode gewählt, da es dabei im Normalfall Beweisprobleme gibt.

So klar die Schadensberechnung auch in der Theorie ist, so unklar ist sie in der gerichtlichen Praxis. Hier gibt es keine einheitliche Linie der Gerichte und es kommt auch immer auf den Einzelfall an.

Besonders umstritten ist immer, ob die MFM-Tabelle (darin hat die Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing für verschiedene Nutzungsarten von Fotos Tarife aufgestellt) anwendbar ist. Manche Gerichte wenden die MFM-Tabelle gar nicht an und schätzen den Schaden. So ist beispielsweise das Landgericht Leipzig sehr zurückhaltend bei der Anwendung der MFM-Tabelle und geht – sicher zu Recht – davon aus, dass hiesige Fotografen für ihre Fotos im normalen Geschäftsleben die MFM-Tarife nicht durchsetzen (können).

Die Gerichte in Berlin nehmen auch nicht mehr automatisch die MFM-Tabelle, hier ist nach Schätzung der Gerichte ein Foto im Internet 100 Euro wert.

Die MFM-Tabelle ist dann nicht anwendbar, wenn der Fotograf nachweislich geringere Lizenz-Gebühren verlangt. So hat das OLG Hamm in einem Urteil im November 2015 einem Fotografen nur 10 € je Foto – und das sogar inklusive des Schadensersatzes für die fehlende Urhebernennung – zugesprochen.

Diese Urteile werden dem Grunde nach vom Bundesgerichtshof bestätigt, BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto.  Es ging beim BGH um Urteile von Amtsgericht und Landgericht Leipzig , die die pauschale Anwendung der MFM-Tabelle ebenfalls ablehnen und auch 100 Euro Schadensersatz zugesprochen haben.

Auch die Qualität der Fotos spielt oft eine Rolle. Eine weiterführende Erklärung zur Berechnung des Schadensersatzes finden Sie hier.

5. Was passiert, wenn ich den Fotografen nicht als Urheber nenne?

Das Recht des Urhebers auf Namensnennung ergibt sich aus § 13 UrhG. Die Regelung wird als Teil des Persönlichkeitsrechts des Urhebers verstanden.

Das Namensnennungsrecht steht damit auch dem Fotografen zu. Viele Fotografen regeln die Pflicht zur Namensnennung. Auch Bildagenturen wie pixelio oder fotolia regeln das in ihren AGB.

Aber auch wenn der Fotograf das nicht ausdrücklich verlangt, ist die Nichtnennung eine Rechtsverletzung.

Zwar führt die Nichtnennung, nachdem das Kammergericht Berlin das Ende 2015 klargestellt hat, nicht dazu, dass damit auch die Lizenz als solche wegfällt, aber es bleibt eine Rechtsverletzung.

Zugesprochen wurden 100 Euro Schadensersatz für die fehlende Urhebernennung.

Dafür gewähren Gerichte oft auch einen Schadensersatz, dann meist zwischen 50 und 100 % des Lizenzwertes des Fotos.

Wird also ein Bild unberechtigt benutzt und auch der Fotograf nicht genannt, entsteht Schadensersatz für den Bilderklau. Der Betrag wird dann wegen der fehlenden Urhebernennung verdoppelt.

6. Was muss ich bei Produktfotos z. B. im Onlineshop beachten?

Es gelten die “normalen” Anforderungen an Fotos, das bedeutet, Sie sind selbst der Urheber oder haben sich wirksam die notwendigen Nutzungsrechte einräumen lassen. Das gilt auch, wenn ein Angestellter die Fotos in Ihrem Auftrag macht.

Die Beweislast, dass Nutzungsrechte eingeräumt wurden, trägt der Verwender, z. B. aktuell: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az.: 12 O 211/14. Kann der Verwender den Beweis dem Gericht nicht ausreichend erbringen, bestehen keine Nutzungsrechte. Die Nutzung der Fotos ist dann eine Urheberrechtsverletzung.

Achtung: Eine Urheberrechtsverletzung können Sie auch durch die Darstellung eines geschützten Werkes, etwa eines geschützten Gemäldes oder eines anderen Kunstwerkes, auf einem Produktfoto begehen. Nur wenn das urheberrechtlich geschützte Werk unwesentliches Beiwerk § 57 UrhG ist, das wegelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass sich der Gesamtcharakter der Fotoaussage verändert ist das keine Urheberrechtsverletzung. Das hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 17.11.2014, I ZR 177/1 bei einem urheberrechtlich geschützten Gemälde in einem Werbefoto eines Möbelhauses entschieden.

Sicherheitshalber sollten Sie bei Produktfotos möglichst nur das eigene Produkt ohne Beiwerk abbilden. Die Entscheidung hat möglicherweise auch Auswirkungen auf Abbildung beliebter Statussymbole und Markenprodukte, wie einen Apple-Rechner oder einen Porsche.

Mehr zu rechtssicheren Fotos in der Artikelreihe „Fotorecht kennen – Streit vermeiden“:
Teil 1: Schutz von Fotos durch das Urheberrechtsgesetz

Teil 2:  Schutz von Bildinhalten bei der Fotonutzung beachten

Teil 3:  Abmahnung wegen Fotoklau – was steht drin, wie verhalte ich mich?

Teil 4: Gerichtsverfahren im Fotorecht

Wann man Museumsfotos nicht verwenden darf:

https://www.urheberrecht-leipzig.de/fotorecht-wann-man-museumsfotos-nicht-verwenden-darf

Wann darf an Fotos von Kunstwerken aus Museen verwenden?

https://www.urheberrecht-leipzig.de/fotorecht-wann-darf-man-museumsfotos-nicht-verwenden-teil-2

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