Das Landgericht Leipzig hatte einmal mehr als Berufungsinstanz über einen Filesharing Fall zu entscheiden.
Abmahnung wegen Filesharing von Musikalbum „Lady Gaga“
Eine Tonträgerfirma verlangte als Rechteinhaberin wegen Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing des Musikalbums „The Fame“ von „Lady Gaga“ vom Inhaber des ermittelten Internetanschlusses 2.500 Euro Schadenersatz und 1379,80 Euro Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht Leipzig sprach in erster Instanz der Rechteinhaberin den Schadenersatz von 2.500 Euro und geminderte Anwaltskosten von 651,80 Euro zu.
Töchter nutzten auch Internetanschluss
Der Anschlussinhaber legte Berufung ein. Er begründete die Berufung damit, dass außer ihm noch seine beiden volljährigen Töchter den Internetanschluss nutzen konnten, was vom Amtsgericht übergangen worden sei. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Töchter rechtsverletzende Handlungen vornehmen.
Berufung erfolgreich
Das Landgericht Leipzig hob das Urteil des Amtsgerichts Leipzig auf und wies die Klage ab. Der Anschlussinhaber ist nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.
Der Anschlussinhaber hat eine sekundäre Darlegungslast.
Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig ist der Anschlussinhaber hier nicht als Täter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu machen.
Es besteht eine durch die Rechtsprechung anerkannte tatsächliche Vermutung dafür, dass die Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber eine ernsthafte Möglichkeit aufzeigt, dass ein Dritter den Internetzugang für illegales Filesharing genutzt haben könnte. Die Gerichte sprechen von sekundärer Darlegungslast, die der Anschlussinhaber trägt, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird.
Tatsächlicher Vermutung erheblich entgegen getreten
Das Landgericht Leipzig stellt fest, dass der Anschlussinhaber hier der Vermutung erheblich entgegen getreten ist, er habe nachgewiesen, dass neben ihm noch seine beiden volljährigen Töchter den Internetanschluss genutzt haben und die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten. Der Internetanschluss sei vor allem für seine Töchter angeschafft und von diesen maßgeblich genutzt worden.
Musikalbum „Lady Gaga“ spricht für Täterschaft der Töchter
Ein weiterer Punkt der laut Landgericht Leipzig zur Entkräftung der Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers spricht ist, dass es sich bei dem heruntergeladenen Album um ein Musikalbum von „Lady Gaga“ handelt. Das sei eher den Töchtern zuzuordnen.
Laut Gericht ergibt sich jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, der die Alleintäterschaft eines anderen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Rechteinhaberin konnte die Täterschaft des Anschlussinhabers über die Vermutung hinaus nicht beweisen.
Auch eine Störerhaftung scheidet nach Auffassung des Landgerichts Leipzig aus, da keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die Töchter den Internetanschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Es mussten damit auch keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
Hintergrund:
Urheberrechtsstreite in Sachsen werden entweder vom Amtsgericht Leipzig oder vom Landgericht Leipzig entschieden.
Der für ganz Sachsen zuständige Richter beim Amtsgericht Leipzig hat die hohe Zahl der Klagen gar nicht mehr geschafft. Daher wurden Klagen zunehmend auch auf andere Zivilrichter verteilt. Durch die Verteilung erweiterte sich die Meinungsvielfalt in der sächsischen Rechtsprechung. Das hat dazu geführt, dass in der ersten Instanz für Anschlussinhaber vermehrt günstig geurteilt wurde. In der Berufungsinstanz unterlag dann aber häufig der Anschlussinhaber mit der negativen Folge einer hohen Kostenlast. Dieses Urteil ist eine schöne Wendung der Leipziger Rechtssprechung.
Fazit:
Das jetzige Urteil des Landgerichts überrascht dahingehend, dass es hier im Gegensatz zu sonst keine hohen Anforderungen an die Widerlegung der Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers stellt. Hier sah das Landgericht Leipzig aber im Gegensatz zum Amtsgericht die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs überzeugend dargelegt. Ob das Landgericht von seiner strengen Linie, wie auch das Amtsgericht durch einige Richter, nachhaltig abrückt, muss abgewartet werden. Dennoch ist das Urteil als gutes Zeichen für Anschlussinhaber zu werten.
Das Argument des Gerichts, das Musikalbum von „Lady Gaga“ spricht eher für einen Download der Töchter, kann allerdings nicht überzeugen. Musikgeschmäcker sind zu verschieden, als dass sich daraus erhebliche Darlegungen ergeben können.
Urteil Landgericht Leipzig vom 6.3.2015, Aktenzeichen: 05 S 54/14
Falls Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, beraten wir Sie gern!
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht