Rechtsblog

03.07.2015: Oberlandesgericht München: Arzt erreicht Löschung negativer Bewertung bei „Jameda“

Ein Arzt kann die Löschung einer Bewertung von einem Arztbewertungsportal verlangen, wenn die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt und der Portalbetreiber seiner Pflicht zur sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist.

Arzt verlangt Löschung der Bewertung auf „Jameda“ von Portalbetreiber

Auf dem Ärztebewertungsportal „Jameda“ können Ärzte von Patienten bewertet werden. Dabei häufen sich auch unwahre Bewertungen. Im Fall des Oberlandesgerichts München verlangte ein Arzt die Löschung einer Bewertung vom Portalbetreiber. Die Bewertung war mit der Überschrift „kein guter Arzt“ bezeichnet. In der Bewertung wird u.a. geäußert, dass sich der Arzt während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten habe. Die in der Bewertung enthaltene Benotung enthielt die Noten 5 und 6.

Unwahrheit der Behauptung nachgewiesen – Löschung

Der Arzt konnte gegenüber dem Portalbetreiber glaubhaft belegen, dass die Behauptung des Patienten hinsichtlich der Unterhaltung mit der Sprechstundenhilfe tatsächlich unwahr war. Der Portalbetreiber hatte die Bewertung laut Auffassung des Oberlandesgerichts München nicht sorgfältig geprüft. Daraufhin stimmte der Portalbetreiber der Löschung dieser Schilderung zu.

Von Löschung können auch Meinungsäußerungen betroffen sein

Die Überschrift „kein guter Arzt“ sowie die Noten sind aber keine Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit nachgewiesen werden kann, sondern Meinungsäußerungen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit stößt dann an Grenzen, wenn es entweder beleidigend (sogenannte Schmähkritik) wirkt, oder auf unwahren Tatsachen beruht. Das Gericht musste dann abwägen, ob Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegenüber der Meinungsfreiheit überwiegen.

Meinung beruht auf unwahren Tatsachen – Persönlichkeitsrecht überwiegt

Schmähkritik hat das Ziel der bewussten unsachlichen Herabwürdigung der Person. Die Äußerung „kein guter Arzt“ setzt sich aber mit der ärztlichen Behandlung auseinander und hat keine beleidigende Wirkung. Die Bezeichnung wäre grundsätzlich als Meinung eines Einzelnen vom Arzt hinzunehmen.

Die Äußerung „kein guter Arzt“ und die Notenbewertung beruhen aber auf den als unwahr belegten Tatsachen. Unwahre Äußerungen sind laut Oberlandesgericht München in der Lage, den Arzt in seiner beruflichen Existenz zu gefährden und in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Die Meinungsfreiheit des Patienten unterliegt daher in der Abwägung.
Der Arzt kann die Löschung der Bewertung verlangen.

Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass die Betreiber von Bewertungsportalen Einträge sorgfältig prüfen müssen, wenn der bewertete Arzt die Löschung aufgrund unwahrer Behauptungen verlangt. Dazu gehört auch die Prüfung, ob und inwiefern Meinungsäußerungen auf den vom Patienten geschilderten Tatsachen beruhen.
Für Ärzte ist es also nicht aussichtslos, sich gegen Bewertungen auf Bewertungsportalen zu wehren. Allerdings ergeben sich auch Schwierigkeiten, die Unwahrheit einer Behauptung nachzuweisen, da der Arzt an die Schweigepflicht gebunden ist.

Sollten Sie die Löschung einer Bewertung anstreben, ist anwaltliche Beratung hilfreich um gegenüber dem Portalbetreiber erfolgreich zu sein und Verstöße gegen die Schweigepflicht zu vermeiden.

Wir beraten Sie gern.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.10.2014 –  Az.: 18 W 1933/14

Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang