Streit um Personen-Fotos nach einem Unfall
Betroffen ist das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines bekannten Schauspielers. Es ging um die Veröffentlichung von Unfallfotos des Schauspielers direkt nach dem tragischen Ereignis in der BILD und im Internet auf bild.de. Der Schauspieler war mit seinem Mercedes der Unfallverursacher.
Der Schauspieler hatte gegen den Axel Springer Verlag (Axel Springer AG) und die BILD digital GmbH & Co. KG zuerst eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung bekommen und dann geklagt und vor dem Landgericht Köln ein klageweises Verbot der Veröffentlichung durchgesetzt.
Bildveröffentlichung ist Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre
OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 26.03.2013, Az.: 15 U 149/12 im Wesentlichen das Verbot der Veröffentlichung
Durch die Bildveröffentlichung ist der Kernbereich der Privatsphäre betroffen. In einer derartigen Ausnahmesituation kann man erwarten, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein.
Die Beteiligung an einen schweren Verkehrsunfall stellt selbst dann eine emotionale Ausnahmesituation im Leben eines Menschen dar, wenn er den Unfall unverletzt überlebt. Eine bildliche Preisgabe des sich in dieser Ausnahmesituation befindenden Schauspielers greift extrem in seine Privatsphäre ein. Erschwerend wurde vom Gericht die erkennbare Heimlichkeit des Fotografierens berücksichtigt.
Die Revision wurde vom OLG nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln wurde vom BGH zurückgewiesen.
BGH Beschluss vom 2. Juni 2015 Az. VI ZR 171/13 ( Nichtzulassungsbeschwerde)
Betroffene Gesetze: § § 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 22 KUG
Alexander Grundmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Leipzig