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2. Januar 2020 – Urheberrechtsschutz von gebrauchten E-Books! oder: Kauft mehr echte Bücher!

In unserer schnelllebigen Zeit, in der die Medien jede Woche mit neuen vermeintlichen Skandalen versuchen unseren Blutdruck hochzutreiben, ist das Lesen von Büchern sicher keine ganz schlechte Idee.
 
Sicher spricht im Fachbuchbereich viel für E-Books und andere Formen elektronischer Bücher. Bei Büchern, die man wirklich als seine eigenen besitzen will, sollte man auf echte gedruckte Bücher zurückgreifen.
 
Einmal gekauft gehört es Ihnen, niemand kann es Ihnen aus der Ferne einfach vom Endgerät löschen, Sie können es – ohne komplizierte Nutzungsbedingungen verstehen zu müssen, verschenken und auch einfach mal auf dem Flohmarkt verkaufen. (Juristisch ausgedrückt: Für gedruckte Bücher gilt der Erschöpfungsgrundsatz.

Das gilt bei E-Books nicht. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt geurteilt, dass schon gelesene E-Books nicht ohne Erlaubnis des Urhebers als gebrauchte Exemplare weiterverkauft werden dürfen – EuGH Urteil vom 19.12.2019 – C-263/18.

Juristisches Kernargument:

„Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ i.S.d. Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website stellt demzufolge eine „öffentliche Wiedergabe“ dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.“
 
Ich wünsche Ihnen ein gesundes Neues Jahr, gute Inspirationen durch intelligente Bücher und interessierte Menschen!

Alexander Grundmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

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