Rechtsblog

Vorsicht bei Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärung -Vertragsstrafe wegen fehlender Löschung von Google Cache

Wenn Sie nach einer Abmahnung nach einer Rechtsverletzung im Internet eine Unterlassungserklärung abgeben, haften Sie nach einem Urteil des OLG Celle für alte Inhalte im Google-Cache. Bei falschem Verhalten riskieren Sie eine Vertragsstrafe.

Foto im Cache von Google trotz Unterlassungserklärung

Der Betreiber der Internetpräsenz www.c…de bot fremde Ferienwohnung/en im Internet an und vermittelte dadurch den Eindruck, die Vermieterin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz zu Vermietungszwecken an. Das wurde abgemahnt.

Nach einer Abmahnung gab der Betreiber der Internetseite, der spätere Beklagte, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, auf seiner Webseite keine Angaben zu der Ferienwohnung der Klägerin zu machen und kein Lichtbild der Ferienwohnung einzustellen.

Vor Abgabe der Unterlassungserklärung löschte er zwar den Inhalt der Webseite. Über den Cache von Google war der Inhalt jedoch weiterhin abrufbar.

Die Abmahnerin verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe von 5001 Euro.

Weitgehende Löschungspflichten nach einer Unterlassungserklärung

Da sich der Bundesgerichtshof noch nicht mit der Frage beschäftigen musste, ist umstritten, welche Pflichten der Abgemahnte nach Rechtsverletzungen im Internet hinsichtlich der Suchmaschinen hat, damit die Rechtsverletzung aus dem Internet verschwindet. Die Beantwortung dieser Frage ist wichtig, weil davon abhängt, ob nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Inhalten im Cache einer Suchmaschine eine Vertragsstrafe fällig wird oder nach einem gerichtlichen Verbot ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

Rechtlich eindeutig klar ist, dass der Abgemahnte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seinen Internetauftritt komplett bereinigen muss, wenn er keine Vertragsstrafe riskieren will.

Das betrifft z.B. die eigene Homepage, den eigenen Onlineshop und Social-Media-Profile, aber auch selbst veranlasste Eintragungen in Verzeichnissen, wenn diese eine Rechtsverletzung enthalten. (Einen besonders drastischen Fall dazu hatte der BGH zu entscheiden: https://www.urheberrecht-leipzig.de/vertragsstrafe-25-000-euro-vorsicht-bei-abgabe-der-unterlassungserklaerung )

Betrifft die Rechtsverletzung Texte, Fotos oder andere urheberrechtsrelevante Werke, müssen Sie nicht nur die Verknüpfung zur Homepage, sondern auch die entsprechende Datei auf dem Server löschen, damit der Inhalt nicht durch Direkt-Eingabe der URL aufgerufen werden kann.

Die Verpflichtung geht aber wohl noch weiter: Nach dem Urteil des OLG Celle muss
der Abgemahnte bei Abgabe einer Unterlassungserklärung sicherstellen, dass die betroffenen Inhalte der Webseite auch nicht mehr über eine Internetsuchmaschine im Internet aufgerufen werden können.

Das OLG Celle hat geurteilt, dass die Abrufbarkeit zumindest über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet ausgeschlossen sein muss. Der Abgemahnte muss dazu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können.

Vor dem OLG Celle hatten das auch schon das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11 und das Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09 entschieden.

Richtiges Verhalten bei Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ist der Abgemahnte verpflichtet, bei Google einen Antrag zu stellen auf Löschung des Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte.

Im vom OLG entschiedenen Fall hatte der Beklagte den Google Cache nicht bereinigen lassen, und wurde daher zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt. Allerdings setzte das OLG Celle die ursprünglich verlangte Vertragsstrafe auf 2.500 Euro herab.

Fazit: Nicht nur bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung ist höchste Vorsicht geboten. Riskieren Sie keine Vertragsstrafe, indem Sie sich nicht um den Cache der Suchmaschinen kümmern.

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang