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6. Mai 2019 – Fotorecht: BGH Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung an nicht professionellen Fotos

Bei Urheberrechtsverletzungen wegen unlizenzierter Fotonutzung wird seit längerem über die Höhe des richtigen Schadensersatzes gestritten. Der Schadensersatz kann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Das bedeutet, der Fotonutzer muss das zahlen, was er hätte zahlen müssen, wenn er vorher eine Lizenz beim Fotografen gekauft hätte.

Immer wieder geht es darum, ob beim „Fotoklau“ im Rahmen der Lizenzanalogie für die Schadensersatzforderungen auch die hohen Tarife der „MFM“-Tabelle angenommen werden können.

Die Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM) ist eine Interessenvertretung  der  Anbieter von Fotos, die einseitig die MFM-Empfehlungen zu branchenüblichen Vergütungssätzen erstellen.

Nachdem die Gerichte viele Jahre teilweise sehr unkritisch für jedes Foto die „MFM“-Tabelle angewandt haben, was schnell mal zu 800-900 Euro je Foto Schadensersatz führte, hat sich das in den letzten Jahren normalisiert.  Insbesondere die Berliner Gerichte hatten der Praxis von Nichtfotografen, die ihre Fotos am Markt nicht verkaufen, aber für die unberechtigte Internetveröffentlichung ihrer Fotos hunderte Euro kassieren, einen Riegel vorgeschoben.

Jetzt hatte der BGH über die Angemessenheit des Schadensersatzes bei der unberechtigten Veröffentlichung eines Fotos im Internet zu entscheiden:

Foto eines Sportwagens im Internet verwendet – Abmahnung und Vertragsstrafe

Es ging um ein Foto eines Sportwagens eines Fotoamateurs.

Abgemahnt und geklagt hatte ein nichtprofessioneller Fotograf.  Er hatte das Foto  eines Sportwagens bei einer Veranstaltung des späteren Beklagten in Chemnitz gemacht und auf Facebook veröffentlicht.

Der spätere Beklagte verwendete die Fotografie für seine Webseite im Internet, um für eine kommerzielle Veranstaltung zu werben, ohne eine Lizenz zu haben. Dazu hatte er das Foto auch bearbeitet und mit Schrift versehen.

Nach Abmahnung durch den Fotografen gab der spätere Beklagte die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Zusätzlich zur Unterlassungserklärung verlangte der Kläger Schadensersatz für die Fotonutzung.  Berechnungsbasis für den Schadensersatz sollte die MFM -Tabelle der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing sein.  Das führte zu einer Schadensersatzforderung für die unerlaubte Verwendung des Fotos von  900,00 Euro – 450,00 € als Lizenzentschädigung, 450,00 € als „Verletzerzuschlag“  für die unterbliebene Namensnennung des Fotografen.

Zudem forderte der Fotograf den Ersatz der Abmahnkosten für seinen Anwalt. Berechnet waren die Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 €, das ergab Abmahnkosten von 887,03 Euro.

Wegen der weiteren Verwendung des Fotos auf der Internetseite verlangte der Fotograf eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro und die Erstattung von deswegen angefallenen Anwaltskosten  in Höhe von 571,44 Euro für die Aufforderung zur Entfernung des Fotos.

Amtsgericht und Landgericht Leipzig: 100 Euro Schadensersatz für Foto geschätzt

Nachdem der abgemahnte Unternehmer nicht zahlte, klagte der Fotograf vor dem Amtsgericht Leipzig. Das Amtsgericht Leipzig hat mit seinem Urteil vom 30.12.2016 – Az. 108 C 6092/16 –  den Unternehmer zur Zahlung von 200 Euro Schadensersatz verurteilt.

100 Euro waren der eigentliche Schadensersatz und weitere 100 Euro der Zuschlag wegen fehlender Namensnennung des Fotografen.  An Abmahnkosten hatte das Gericht dem Fotografen 571,44 Euro brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro zugestanden.

Die Ansprüche wegen der Verwendung des Lichtbilds auf der Internetseite nach Abgabe der Unterlassungserklärung hat das Amtsgericht abgewiesen.

Der Fotograf legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Leipzig ein.

Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 13.10.2017 – Az. 5 S 47/17 die Berufung des Fotografen zurückgewiesen. Deshalb ging dieser zum Bundesgerichtshof, der über die Ansprüche entscheiden musste.

BGH: Schadenersatz nach der Lizenzanalogie nur im Ausnahmefall nach MFM-Tabelle

Der BGH hat sich mit der Höhe des Schadensersatzanspruchs und dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch nach unbefugter Fotonutzung beschäftigt.

Der BGH erklärt nochmal die Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und dass bei der Berechnung zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Zahlung vereinbart hätten.

Dabei kommt es unter anderem auf die Qualität sowie den für die Erstellung des Fotos erforderlichen Aufwand, aber auch auf die Intensität der Nutzung des Fotos an.

Zentral ist aber die am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis des Fotografen. Oder anders gesagt: Was bekommt der Fotograf für seine Fotos auf dem freien Markt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist – das ist wichtig – die Zeit der Verletzungshandlung.

Verkauft der Fotograf seine Fotos gar nicht, muss das Gericht eine angemessene Lizenzgebühr schätzen und kann sich dabei auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab beziehen.

Im Bereich der Fotos ist dies die MFM-Tabelle.

Jedoch darf – so jetzt auch der BGH –  die MFM-Empfehlung zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind, nicht angewendet werden.

Da es im vom Amtsgericht und Landgericht Leipzig entschiedenen Fall um ein einfaches „Amateurfoto“, letztlich einen Schnappschuss, ging, sah der BGH keine Umstände, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags mehr als 100 Euro als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.

Streitwert für Unterlassungsanspruch 6.000,- Euro für ein Foto

Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch von  6.000,- Euro, den die Leipziger Gerichte angesetzt hatten, hielt auch der BGH für angemessen, wodurch Abmahnkosten iHv. 571,44 € anstatt der geltend gemachten 887,03 € anfielen.

Fazit: Das Urteil schafft eine gewisse Rechtssicherheit für zwei wichtige Fragen nach Urheberrechtsverletzungen wegen „Fotoklau“ im Internet, dass bei der unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Fotos eines Nichtprofis im Internet, auch wenn der Verletzer gewerblich handelt, in der Regel - statt "Mondpreisen" nach MFM - Schadensersatz von 100,00 Euro angemessen ist. Dieser Betrag kann bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden.  Allerdings kann der Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung von Fotografien professioneller Fotografen deutlich höher ausfallen. Gut ist auch,  dass der BGH insoweit Rechtssicherheit geschaffen hat, indem er festgestellt hat, dass ein Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung bei einem Foto, aus dem sich dann auch die Abmahnkosten berechnen, 6.000,00 Euro angemessen und ausreichend ist.

Lassen Sie sich beraten, wenn Sie eine Abmahnung im Fotorecht bekommen haben. Das wichtigste: Nie die vorgefertigte Unterlassungserklärung einfach unterschreiben!!

Rechtsanwalt Alexander Grundmann – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Leipzig

BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto

Vorinstanzen:

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 30.12.2016 – Az. 108 C 609 2/16

Landgericht Leipzig, Urteil vom 13.10.2017 –Az. 5 S 47/17

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