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28. Juni 2016 – Landgericht Leipzig: Keine Abmahnung wegen Bagatell- Fehler im Impressum

Obwohl die Impressumspflicht bekannt ist und viele Fragen zum Impressum schon von Gerichten entschieden worden sind, gibt es immer wieder neue Konstellationen, wie der jetzt vom Landgericht Leipzig entschiedene Fall:

Impressum auf Homepage eines Immobilienmaklers falsch

Der Streit ging um die Homepage eines Immobilienmaklers. Im Impressum des Immobilienmaklers (rechtlich: Anbieterkennzeichnung) muss unter anderem die Aufsichtsbehörde genannt werden.
Ein Immobilienmakler darf nur mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörde tätig werden, § 34 c Abs. 1 Nummer 1 Gewerbeordnung.

Das Impressum enthielt auch die Aufsichtsbehörde. Der Immobilienmakler hatte das Impressum aber nicht geändert, als die Aufsichtsbehörde örtlich unzuständig geworden ist, weil der Immobilienmakler seinen Sitz wechselte. Er zog vom Landkreis in die Stadt und ging offenbar davon aus, dass auch nach dem Umzug Aufsichtsbehörde der Landkreis bleibt, der die Erlaubnis ursprünglich erteilt hat.

Offenbar wurde der Immobilienmakler schon früher wegen des Impressums von einem anderen Immobilienmakler abgemahnt.

Der Konkurrent verklagte den Immobilienmakler deswegen, weil er der Auffassung ist, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nicht nur bei fehlender Aufsichtsbehörde, sondern auch bei Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde, vorliegt.

Landgericht Leipzig: Nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht ist ein Wettbewerbsverstoß

Die Angabe einer örtlich unzuständig gewordenen Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung ist – so das Landgericht Leipzig – nicht wettbewerbswidrig. Es handelt sich nur um einen Bagatellverstoß.
Das Landgericht Leipzig setzt sich dann mit den europarechtlichen Ursprüngen der deutschen Impressumspflicht auseinander. Werden nämlich Informationen, die laut Impressumspflicht gegeben werden müssen, vorenthalten, ist das immer ein Wettbewerbsverstoß.

Anders sieht es – so das Landgericht Leipzig – aus, wenn die Information lediglich falsch ist und dem Verbraucher daraus kein Nachteil entsteht.

Landgericht Leipzig: Wiederholungsgefahr des Unterlassungsanspruchs ist entfallen

Interessant ist in dem Urteil des Landgerichts Leipzig auch, dass die Wiederholungsgefahr, die im Normalfall nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt wird, hier allein durch die Änderung des Impressums entfallen sei.
Daher hat das Landgericht Leipzig sowohl die Klage auf Unterlassung, als auch auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren abgewiesen.
Der Streitwert für die Klage um den Impressums-Verstoß wurde auf 1000 € festgesetzt.

Betroffene Gesetze: Impressumspflicht: § 5 Abs. 1 Nummer 3 TMG, Wettbewerbsverstoß durch unrichtiges Impressum: § 3a UWG

Landgericht Leipzig – Urteil vom 27.05.2016, 05 O 2272/15 – veröffentlicht www.jurpc.de Dok. 20160095

Wir beraten Sie, damit Sie mit einem rechtssicheren Impressum Abmahnungen vermeiden und wir helfen Ihnen, wenn Sie eine Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum bekommen haben.

 

Achtung: Für Makler sind bei Immobilienanzeigen im Internet derzeit Informationspflichten im Zusammenhang mit der EnEV wesentlich relevanter, als die doch recht leicht erfüllbare Impressumspflicht:

Nach § 16a EnEV  muss man als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter einer Immobilie in der Immobilienanzeige den Energieausweis mit den erforderlichen Pflichtangaben veröffentlichen.  Auch Makler können mit Anzeigen für Mietwohnungen ohne Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr oder bei Verkaufsanzeigen ohne die Angabe zum wesentlichen Energieträger gegen die Pflicht verstoßen und deshalb abgemahnt werden, vgl. OLG Hamm 4.8.2016, 4 U 137/15.

 

Ihr Ansprechpartner für Urheberrecht/Internetrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M. in Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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