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OLG Köln zur Verlinkung und Haftung für fremde Inhalte

Das OLG Köln hat entschieden: Eine Haftung für die Inhalte, auf die der Hyperlink verweist, kommt nur dann in Betracht, wenn der Betreiber der Internetseite sich die Inhalte zu eigen gemacht hat oder wenn die Rechtsverletzung für ihn klar erkennbar ist.

Link auf homepage zu mehr Informationen über Akupunktur

Ein Facharzt für Orthopädie bot in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsformen, unter anderem auch Akupunktur an. Auf seiner Internetseite warb er für diese Methode und setzte darüber hinaus einen Hyperlink auf seiner Internetseite mit dem Hinweis: „weitere Information finden Sie unter…“. Dieser Link führte dann auf die Internetseite eines Forschungsverbandes, auf der unter anderem auch Anwendungsbereich und Wirkung der Therapieform näher erklärt waren.

Ein „Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen“ hielt die Informationen auf der verlinkten Internetseite teilweise für irreführend und mahnte den Arzt deshalb ab.

Dieser entfernte zwar den Link von seiner Internetseite, war aber nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu zahlen. Deshalb klagte der Verein.

Arzt machte sich die Informationen auf verlinkter Internetseite nicht zu eigen

Das OLG Köln entschied jetzt in der Berufung: Der Verein hat weder einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Arzt, noch muss dieser die Abmahnkostenkosten zahlen. Die Inhalte der verlinkten Internetseite waren dem Arzt nicht zuzurechnen. Durch den Verweis: „weitere Informationen finden Sie unter…“ wurde nach Auffassung der Richter deutlich, dass der Arzt nicht die Haftung für den gesamten Inhalt der fremden Webpräsenz übernehmen wolle. Auf die umstrittenen Äußerungen zur Wirkung der alternativmedizinischen Behandlungsform gelangte der Nutzer jedenfalls nur durch mehrmaliges Klicken auf der verlinkten Internetseite unter einer Unterseite der Homepage.

Dafür hafte der Arzt nicht, da nicht davon auszugehen ist, dass er sich jede Information auf der fremden Seite zu eigen machen wollte.

Offen ließen die Richter übrigens die interessante Frage, ob die Informationen auf der verlinkten Seite über die Wirkung der Akupunktur nicht wissenschaftlich fundiert und deshalb zur Täuschung geeignet sind.

Keine Kenntnis von Rechtsverletzung auf fremder Internetseite

Der Arzt musste sich auch nicht vorhalten lassen, dass die vermeintlichen Rechtsverletzungen offensichtlich waren oder er bereits vor der Abmahnung Kenntnis von den Verstößen hatte. Dafür sprach insbesondere, dass der Orthopäde den Link nach der Abmahnung sofort von seinem Internetauftritt entfernte.

Fazit: Man haftet im Grundsatz nicht für verlinkte Inhalte auf fremden Seiten. Ein Verweis auf eine andere Internetpräsenz, um den Nutzern eine weitergehende Recherche zu ermöglichen, ist zumindest dann möglich, wenn man sich den Inhalt nicht zu eigen macht.

Tipp: Vorsicht ist geboten bei sogenannten Disclaimern, die ja eigentlich die Haftung beschränken sollen. Wenn hier erklärt wird, man habe verlinkte Seiten geprüft, kann das zu einer Haftungsverschärfung führen!

Urteil des OLG Köln vom 19.02.2014 – 6 U 49/13

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