FACHANWALT FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT

Warum zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht?

Fachanwalt wird man, wenn man besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachgewiesen hat. Aktuell gibt es 20 verschiedene Fachanwaltschaften. Eine davon ist der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Stand 1. Januar 2012 gab es in Deutschland laut Bundesrechtsanwaltskammer 193 Fachanwälte  für Urheber- und Medienrecht. In 

Sachsen gibt es derzeit nur 7 Medienrechts-Fachanwälte.

Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hat besondere Erfahrungen und theoretische Kenntnisse in diesen Rechtsbereichen. 

Besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht sind für folgende Bereichen nachzuweisen:

  1. Urheberrecht und Recht der Wahrnehmungsgesellschaften (GEMA, VG Wort ect.), Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
  2. Verlagsrecht / Musikverlagsrecht,
  3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung (Presserecht)
  4. Rundfunkrecht,
  5. Wettbewerbsrecht und Titelschutz,
  6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
  7. Besonderheiten des Prozessrechts im Urheber- und Medienrecht

Wie wird und bleibt man Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht?

Zuerst muss der Rechtsanwalt einen Fachanwaltslehrgang mit 3 Klausuren erfolgreich abschließen. Rechtsanwalt Grundmann hat den Fachanwaltslehrgang bei der Deutschen Anwaltsakademie absolviert und die drei Klausuren erfolgreich bestanden. Dann muss der Anwalt mindestens 80 Fälle im Urheber- und Medienrecht in drei Jahren nachweisen.

Schließlich wird der Fachanwaltstitel  von der Rechtsanwaltskammer verliehen.

Rechtsanwalt Grundmann hält das Fachwissen zu den Gebieten des Urheber- und Medienrechts durch regelmäßige Weiterbildung und den regen Austausch mit Kollegen aktuell.

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