Unterlassungserklärung

Wird eine Abmahnung ausgesprochen, geht es um einen Unterlassungsanspruch. Unterlassungsansprüche sind zentral im Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Der Unterlassungsanspruch wird durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt.

Sinn der Unterlassungserklärung

Besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten, kann dieser Anspruch außergerichtlich nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erledigt werden. Wird keine Erklärung abgegeben, kann der Abmahner den Anspruch mit einstweiliger Verfügung oder Klage durch ein Gericht durchsetzen lassen. Das führt zu weiteren Kosten.

Inhalt einer Unterlassungserklärung

Wird verlangt, dass ein Verhalten in Zukunft nicht wiederholt werden darf, enthält die Unterlassungserklärung zwei Elemente: Zum einen das Versprechen, das Verhalten in Zukunft zu unterlassen, zum anderen als Sanktion, wenn man gegen dieses selbstgegebene Versprechen verstößt – das Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Man sagt dazu:

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Unterzeichnet der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung, erklärt er damit, dass er die erfolgte Rechtsverletzung zukünftig unterlassen oder eine Vertragsstrafe zahlen wird. Verhält er sich aber nach Abgabe trotzdem weiter gegen seine Unterlassungserklärung, wird die vereinbarte bzw. eine angemessene Vertragsstrafe fällig. Der Begriff „strafbewehrt“ hat somit nichts mit Strafrecht zu tun, sondern besagt nur, dass das Unterlassungsversprechen durch eine Vertragsstrafe abgesichert ist.

Die Höhe der Vertragsstrafe ist davon abhängig, was in der Unterlassungserklärung steht. Die Vertragsstrafe kann ein konkreter Betrag sein. Üblich ist es aber, eine unbezifferte Vertragsstrafe zu versprechen, deren Höhe je nach Verstoß vom Abmahner festgesetzt wird, aber durch ein Gericht überprüfbar ist. Die unbezifferte Vertragsstrafe vermeidet das Risiko, dass eine zu niedrige Vertragsstrafe versprochen wird.

Eine zu niedrige Vertragsstrafe führt dazu, dass die Unterlassungserklärung nicht als ernsthaft angesehen wird und damit nicht wirksam ist und den Unterlassungsanspruch nicht beseitigt.

Die in vielen vorformulierten Erklärungen enthaltenen 5.001 Euro oder 5.100 Euro kommen daher, dass bei einem Streit, ob die Vertragsstrafe entstanden ist, dann nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig ist. Den Landgerichten wird in diesen Fragen eine höhere Kompetenz unterstellt.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Einer Abmahnung in den Bereichen Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht ist zumeist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte muss aber nicht die vom Abmahner mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschreiben. Da eine mit der Abmahnung mitgeschickte Unterlassungserklärung im Interesse des Abmahners formuliert ist, ist es aus Sicht des Abgemahnten auch nie sinnvoll, einfach diese Erklärung zu unterschreiben. Richtigerweise wird die Formulierung der Unterlassungserklärung geändert („modifiziert“). Der Abgemahnte schickt eine modifizierte Erklärung, die in seinem Interesse formuliert ist.

Wenn Sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Hier gilt es vor allem die Folgen einer bestehenden Unterlassungserklärung abzuschätzen. Angesichts der drohenden Vertragsstrafen ist es aus verschiedenen Gründen häufig sinnvoll, ein Gerichtsverfahren abzuwarten.

Ist es doch sinnvoll, eine Unterlassungserklärung abzugeben, gilt: Modifizierungen sind möglich und meist auch ratsam. Dabei kann es um die Höhe der Vertragsstrafe und eine inhaltliche Kürzung der Unterlassungserklärung gehen.

Unterlassungserklärung ist kein Schuldeingeständnis

In einer modifizierten Unterlassungerklärung wird man in aller Regel klarstellen, dass man diese ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgibt.

Aber auch ohne eine solche Einschränkung ist – nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) – die Unterlassungserklärung kein Schuldeingeständnis.

Der BGH hat jetzt im Urteil vom 24.09.2013,  I ZR 219/12,  festgestellt, dass aus einer Unterlassungserklärung, die ein Abgemahnter ohne den Zusatz “ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht” abgibt, nicht abgeleitet werden kann,  dass die Abmahnung als berechtigt anerkannt wird. Damit erkennt man mit einer solchen Unterlassungserklärung auch nicht an, die Kosten für die Abmahnung tragen zu müssen.

Der BGH sagt in dem Urteil dazu unter Randnummer 10 sinngemäß:

Wenn der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht ausdrücklich anerkennt oder ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er die Abmahnung für berechtigt hält, ist die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis des zugrundeliegenden Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Das gilt auch, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt. Weil die strafbewehrte Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung ist, hat ein solcher Zusatz allein klarstellende Funktion.

Trotzdem ist es aus Sicht des Abgemahnten sinnvoll, in der modifizierten Unterlassungserklärung klarstellend einen entsprechenden Zusatz “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” aufzunehmen.

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