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13.11.2014 Fotorecht: Pixelio- Urteil aufgehoben

Oberlandesgericht Köln: Namensnennung nicht auf jeder Bild-URL

Ein Hobbyfotograf lud seine Fotos auf die Bilddatenbank Pixelio hoch. Geschäftsmodell dieser Plattform ist, dass Dritte die Bilder runterladen und zum Beispiel auf ihrem Internetauftritt veröffentlichen können.

Bedingung für die Verwendung ist, bei einer Veröffentlichung des Bildes auf dem Bild den Fotografen namentlich zu nennen. Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz haben Urheber das Recht, als Urheber ihrer Werke genannt zu werden. Gemäß § 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz sind auch einfache Fotos urheberrechtlich geschützt.

Die Betreiberin einer Internetseite lud ein Foto des Hobbyfotografen von Pixelio runter und stellte es auf ihre eigene Internetseite.

Das Foto war auf ihrer Homepage unter zwei verschiedenen URLs abrufbar. Unter der ersten URL illustrierte das Foto einen Artikel der Betreiberin, der Fotograf war hier genannt, wie in den AGB von Pixelio vorgesehen.

Die zweite URL führte zu einer vergrößerten Direktansicht des Fotos, hier fehlte die Namensnennung.

Dadurch fühlte sich der Fotograf in seinem Namensnennungsrecht aus § 13 Urheberrechtsgesetz verletzt und verlangte deshalb Beseitigung und Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos unter der zweiten URL.

Unterlassungsanspruch wegen fehlender Namensnennung?

Das Landgericht Köln gab dem Fotografen im Verfahren der einstweiligen Verfügung Recht. Das Foto als Illustration des Artikels und das Foto in Großansicht unter zwei verschiedenen URLs seien zwei verschiedene Veröffentlichungen des Fotos. Das läge daran, dass das Foto auch nur unter der zweiten URL abgerufen oder über Suchmaschinen gefunden werden kann.

Deshalb müsse der Fotograf auf jeder URL gem. § 13 Urheberrechtsgesetz als Urheber genannt werden.

Die fehlende Nennung gebe dem Fotografen dann das Recht, gem. § 97 Urheberrechtsgesetz Beseitigung der Veröffentlichung und Unterlassung weiterer Veröffentlichungen des Fotos zu fordern.

Das Urteil sorgte für einen großen Aufschrei. Pixelio präzisierte daraufhin seine AGB im Hinblick auf die Namensnennung.

Berufungsinstanz: Auffassung des Landgerichts praxisfern

Das Oberlandesgericht Köln lehnte in der Berufung eine Urheberrechtsverletzung ab.

Das Gericht argumentierte mit den Lizenzbedingungen der Internetplattform. Es ist zwar eine Nutzungsbedingung, den Fotografen namentlich zu nennen. Der Benutzer muss das Foto aber nicht bearbeiten, um den Hinweis auf den Fotografen einzufügen. Das ist aber bei der vergrößerten Direktansicht die einzige Möglichkeit, der Namensnennungspflicht nachzukommen.

Als praxisfern beurteilte das Oberlandesgericht auch die Meinung des Landgerichts, dass die Veröffentlichung unter zwei verschiedenen URLs zwei getrennt zu beurteilende Veröffentlichungen sind. Die Möglichkeit, das Foto auch in einer vergrößerten Direktansicht zu betrachten, ist keine zweite Veröffentlichung, sondern geht technisch mit der Erstveröffentlichung einher. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass beide URLs auch getrennt voneinander aufgerufen werden können oder die zweite URL auch „alleine“ in Suchmaschinen gefunden werden kann.

Fazit: Wenn Sie auf Ihrer Internetseite fremde Fotos benutzen, müssen Sie genau darauf achten, was als Nutzungsbedingung vereinbart ist. Laden Sie die Fotos von einer Bilddatenbank runter, müssen Sie die AGB auch hinsichtlich der verlangten Namensnennung genau beachten. Haben Sie, wie in diesem Fall, ein Namensnennungsrecht auf jeder Veröffentlichung vereinbart, müssen sie aber trotzdem nicht das Foto technisch bearbeiten, um den Namen des Fotografen zu nennen.

Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen: 6 U 25/14- Das Verfahren wurde ohne Entscheidung nach deutlichem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2014 durch Rücknahme des Antrags erledigt.

(Quelle: Rechtsanwalt Plutte auf http://www.ra-plutte.de/2014/08/olg-koeln-pixelio-urteil-hat-keinen-bestand/)

Vorinstanz: Landgericht Köln, Urteil vom 30.01.2014, Aktenzeichen: 14 O 427/13

§§ 13, 72, 97 Urheberrechtsgesetz

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