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17.11.2014 Domainrecht – Domainregistrierung verletzt Namensrecht des Bundesarbeitsgerichts

Streit um Domain „bag.de“

Ein Unternehmen für IT- Beratung und Domainhandel hatte die Domain „bag.de“ auf sich registrieren lassen und anschließend zum Verkauf angeboten.

Unter Juristen ist „BAG“ die übliche Abkürzung für das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht sah wegen des Domainangebots sein Namensrecht gemäß § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verletzt.

Der Träger eines Namens genießt Schutz gemäß § 12 BGB. Er kann zum Beispiel Unterlassung verlangen, wenn eine andere Person unerlaubt seinen Namen benutzt. Der Namensträger wird durch § 12 BGB also in dem Recht geschützt, seinen Namen als Bezeichnungsmerkmal ausschließlich für sich selbst zu führen.

Das Unternehmen, das die Domain auf sich registriert hatte, hielt die Behauptung, „BAG“ sei ein schützenswerter Name des Bundesarbeitsgerichts, für haltlos. Die Buchstabenfolge „bag“ werde nicht nur vom Bundesarbeitsgericht, sondern auch in vielen anderen Zusammenhängen gebraucht. Außerdem verstünden große Teile der Internetnutzer „bag“ auch einfach als den englischen Begriff für „Tasche“ oder Koffer“, schon deswegen könne die Buchstabenfolge also nicht als Name des Bundesarbeitsgerichts durch § 12 BGB geschützt werden.

Auf die Unterscheidungskraft des Namens kommt es auch im Domainstreit an

Das Landgericht Köln erklärte, dass ein Name im Sinne des § 12 BGB vorliegt, wenn eine Person durch ein Wort oder eine Wortfolge effektiv zu anderen Personen abgegrenzt wird. Der Name wird also zur Unterscheidung genutzt.

Die Abkürzung „BAG“ kann der Name des Bundesarbeitsgerichts sein, wenn auch mit der Abkürzung eine effektive Abgrenzung zu anderen Personen möglich ist.

Weil das Bundesarbeitsgericht schon seit 1955 auch als „BAG“ bezeichnet und „BAG“ im Sprachgebrauch von Juristen und juristisch Interessierten als Benennung des Bundesarbeitsgerichts verwendet wird, stellte das Landgericht hier den Namenscharakter der Abkürzung fest. Außerdem ist die synonyme Verwendung des englischen Begriffs „bag“ für „Tasche“ oder „Koffer“ nach Ansicht des Gerichts im deutschen Sprachraum auf keinen Fall so geläufig, dass dies das Namensrecht des Bundesarbeitsgerichts beschränken kann.

Keine Berechtigung zur Namensnutzung – kein Recht zur Domainregistrierung

Mit dem Verkaufsangebot der Domain „bag“ hat das Unternehmen  also den geschützten Namen des Bundesarbeitsgerichts ohne Erlaubnis gebraucht und damit die rechtlichen Interessen des Bundesarbeitsgerichts an der alleinigen Benutzung der Abkürzung verletzt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass das Unternehmen selbst zur Verwendung des Namens „BAG“ berechtigt gewesen wäre, das hätte zum Beispiel sein können, wenn das Unternehmen  auch unter der Bezeichnung BAG gegenüber anderen Personen aufgetreten wäre oder das Bundesarbeitsgericht eine Erlaubnis gegeben hätte.

Außerdem könnten Internetnutzer verwirrt werden, weil sie die Domain „bag.de“ dem Bundesarbeitsgericht zuordnen und bei dem Besuch der Seite „bag.de“ auch die Homepage des Bundesarbeitsgerichts vermuten.

An der Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, dass die Domain bis jetzt nur registriert und noch nicht in Benutzung war. Das Namensrecht wird schon mit der unberechtigten Registrierung verletzt.

Fazit: Auch bei bloß registrierten Domains wird der Name geschützt, wenn die Domainbezeichnung mit dem Namen eines anderen identisch ist. Wenn der Domainanbieter nicht dazu berechtigt ist, den Namen zu nutzen, wird er die weitere Nutzung unterlassen müssen.Eine Abkürzung kann ein Name sein, wenn auch nur bei Verwendung der Abkürzung klar ist, welche Person gemeint ist.

Domains haben teilweise einen hohen wirtschaftlichen Wert und das Domainrecht ist komplex. Wir beraten Sie gerne!

Ihr Ansprechpartner zum Domainrecht in Leipzig

Rechtsanwalt Alexander Grundmann – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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