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24. 11. 2014 Abwesender Meister ist UWG- Wettbewerbsverstoß

Das OLG München hat entschieden, dass in einem Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks während der Öffnungszeiten immer ein Meister präsent sein muss.

Meister als Betriebsleiter in zwei Städten?

Ein Hörgeräteakustikmeister verklagte einen in derselben Stadt niedergelassenen Konkurrenten. Der Konkurrent ist ebenfalls Meister und war als Betriebsleiter in zwei verschiedenen Betrieben eingetragen. Die Betriebe liegen in verschiedenen Städten und sind 26 km voneinander entfernt. Die Öffnungszeiten sind identisch.

In der Werbung waren beide Betriebe als Meisterbetriebe benannt. Darin sah der klagende Hörgeräteakustikmeister eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung verboten, wenn sie falsche Angaben über die Dienstleistung enthält.

Die Bezeichnung eines Betriebes als Meisterbetrieb ist nach Meinung des Klägers eine falsche Angabe über die Art der Dienstleistung, wenn der Kunde nicht kurz nach Betreten des Geschäfts von einem Meister bedient werden kann. Durch die Öffnungszeiten in beiden Geschäften und die räumliche Entfernung ist nicht in beiden Geschäften gleichzeitig eine sofortige Kundenbetreuung durch den Meister möglich.

Der klagende Meister verlangte deshalb von seinem Konkurrenten Unterlassung des Betriebes und des Bewerbens eines Handwerks, solange nicht für ständige Meisterpräsenz gesorgt ist.

Bezeichnung als Meisterbetrieb führt Kunden in die Irre

Das Oberlandesgericht München gab dem klagenden Meister Recht.

Das Gericht argumentierte mit der Vorstellung, die ein Kunde von der Dienstleistung hat, wenn er einen Handwerksbetrieb betritt. Ein Kunde erwartet, dass die Beratung und auch die Leistung selbst binnen kurzer Zeit vom Meister persönlich durchgeführt werden können.

Übliche Wartezeiten sind hierbei unproblematisch, weil der Kunde auch damit rechnet, nicht sofort nach Betreten des Geschäfts vom Meister bedient werden zu können, etwa weil der Meister noch einen anderen Kunden bedient oder in einem anderen Raum Arbeiten erledigt.

Der Kunde erwartet aber nicht, dass der Meister erst aus einer anderen Stadt herbeigerufen werden muss. Die Anreisezeit überschreitet auch die übliche Wartezeit. Das Gericht bestätigt hier die Ansicht des klagenden Meisters, der zehn Minuten als Richtwert nennt.

Durch die nicht korrekte Bezeichnung als Meisterbetrieb wird der Kunde über die Art der Dienstleistung in die Irre geführt, sodass er seine Entscheidung, wenn er zwischen dem Betrieb des klagenden Meisters und einem der Betriebe des Konkurrenten auswählt, nicht mehr auf vernünftige Erwägungen stützen kann.

Seine Vorstellung von dem, was er im Betrieb des Konkurrenten bekommt weicht hier sehr davon ab, was er wirklich bekommen kann. Denn ob die Beratung oder die Dienstleistung vom Meister selbst oder von einem Gesellen vorgenommen wird, hängt im Betrieb des Konkurrenten vom Zufall ab.

Meisterpräsenz ist Pflicht

In einem zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb muss also immer ein Meister anwesend sein. Werden dem Meister vorbehaltene Handlungen von Gesellen vorgenommen oder muss der Meister zuerst eine lange Anreise zurücklegen, um den Kunden bedienen zu können, liegt in der Bewerbung des Betriebes als Meisterbetrieb eine irreführende geschäftliche Handlung.

Tipp: Werben Sie nicht als Meisterbetrieb, wenn der Meister selbst während der Öffnungszeiten die Kunden nicht bedienen kann. Für einen Handwerksbetrieb sollte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur dann als Meisterbetrieb geworben werden, wenn wirklich ein Meister zur Kundenbetreuung anwesend ist.

Gemäß § 51 der Handwerksordnung (HwO) darf sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk eine Person nur Meister nennen, wenn sie für dieses zulassungspflichtige Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

 

Oberlandesgericht München, Urteil vom 10. November 2011, Aktenzeichen 29 U 1614/11

§§ 4 Nr. 11, 5 UWG, § 51 HwO

Bei Fragen im Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Alexander Grundmann in Leipzig- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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