Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung gehört mittlerweile zu den Klassikern des Internetrechts.
Die Vorschrift § 2 Preisangabenverordnung (PAngVO) schreibt gewerbsmäßigen Verkäufern vor, gegenüber Verbrauchern Waren, die nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge verkauft werden, neben dem Endpreis auch den Grundpreis je Mengeneinheit anzugeben.
Abmahnung aus UWG
Ein Verstoß gegen diese Preisangabenvorschrift ist gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und kann daher insbesondere von Konkurrenten abgemahnt werden. Dies gilt zwar nicht nur beim Verkauf im Internet, aber Verkäufe im Internet können die Konkurrenz oder Verbraucherverbände leicht überwachen. Der Großteil der Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen bezieht sich daher auf den Online-Verkauf. Abmahnungen und die damit verbundenen Kosten kann man nur verhindern, wenn man die Vorgaben der Preisangabenverordnung korrekt umsetzt. Verschärfung des Gesetzes durch Gerichte Es reicht aber nicht, dass der Grundpreis irgendwo im Angebot auftaucht. Schon das Gesetz schreibt vor, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis benannt werden muss. Diese Anforderung hat der Bundesgerichtshof noch verschärft. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil I ZR 163/06 vom 26.2. 2009 (Dr. Clauder’s Hutpflege) bestimmt, dass die gesetzliche Anforderung in § 2 PAngV (Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Endpreis) nur erfüllt ist, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.
Preisangaben beim eBay-Verkauf
Dies gilt laut Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11 auch beim Verkauf von Waren über eBay. Auch für den eBay-Verkäufer besteht die Pflicht, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben. Das Urteil wird weithin so verstanden, dass der Grundpreis generell bereits in der „Angebotsübersicht” und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitzuteilen ist. Dies läuft darauf hinaus, dass der Grundpreis in der Titelzeile aufgeführt wird, da eBay keine ausdrückliche Angabemöglichkeit für Grundpreise zur Verfügung stellt, die den Anforderungen der deutschen Preisangabenverordnung entspricht.
Neuerdings bietet eBay eine weitere zweite Überschriftszeile an, die allerdings zusätzlich kostet. Dort müsste man dann wohl den Grundpreis reinschreiben. Aber auch hier gibt es keine letzte Sicherheit, dass das dann ausreicht. Wenn man das Urteil des Landgerichts Hamburg genauer liest, ergibt sich, dass für einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG aber weitergehende Anforderungen bestehen: Verletzung UWG wenn Grundpreisangabe nur in Artikelbeschreibung Wenn der Grundpreis nur in der Artikelbeschreibung sichtbar ist, ist dies in der Regel ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Argumentation ist: Da die Artikelbeschreibung erst durch scrollen sichtbar ist, liegt bei Produkten, bei denen ein Grundpreis anzugeben ist und sich dieser erst in der Artikelbeschreibung findet, ein Verstoß gegen § 2 PAngV vor.
Dass die Gestaltung der Angebotsseiten von eBay in den USA vorgenommen wird und dort keine Grundpreisangabe möglich ist, zählt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht. Der eBay-Verkäufer sei Täter der Wettbewerbsverletzung durch aktives Tun. Täter ist auch, wer die Handlung durch einen anderen begeht oder sich eines Gehilfen (hier eBay) bedient. Weitere Voraussetzung für Unterlassungsanspruch: Spürbarkeit der Rechtsverletzung Weitere Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches etwa eines Konkurrenten ist die Spürbarkeit der Rechtsverletzung im Sinne des UWG.
Für die Spürbarkeitsprüfung hat das Landgericht Hamburg folgende Argumentation: Die Verpflichtung zu Grundpreisangabe beruht auf der Richtlinie 98/6/EG. Die Pflicht, die Grundpreisangabe auch räumlich in „unmittelbarer Nähe“ des Endpreises anzugeben, ist lediglich eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. Ziel und Zweck dieser Verschärfung ist es, Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. Daher ist wegen des fehlenden europarechtlichen Ursprungs hinsichtlich der räumlichen Anordnung der End- und Grundpreisangabe für diese Frage die Anwendung des Spürbarkeitskriteriums jedenfalls nicht entsprechend § 5 a Abs. 4 UWG von vornherein ausgeschlossen. Der Verstoß gegen die Grundpreisangabenpflicht hat dann keine Auswirkungen, wenn die Ausgestaltung und Anordnung der Grundpreisangabe so erfolgen, dass der – auch vom deutschen Gesetzgeber bezweckte – optimale Preisvergleich durch den Verbraucher lediglich in nicht spürbarer Weise beeinträchtigt wird.
Im konkreten vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall gab es einen spürbaren Verstoß: Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass eine Grundpreisangabe ausschließlich im Text der Artikelbeschreibung eines Angebots bei eBay jedenfalls dann ein spürbarer Verstoß gegen die Vorgaben des § 2 PAngV ist, wenn sie im Vergleich zum übrigen Text der Artikelbeschreibung nicht hervorgehoben und unübersehbar, sondern nur klein gedruckt und fernab des werblich herausgestellten Endpreises positioniert ist. Diese Gestaltung werde von erheblichen Anteilen der angesprochenen Verkehrskreise, die das Internet für Einkäufe nutzen, allzu leicht übersehen, ohne dass es auf die Streitfrage der Üblichkeit bestimmter Bildschirmgrößen oder Bildschirmauflösungen – im Zeitalter von internetfähigen Smartphones – ankäme. Denn es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass auch die Artikelbeschreibung durchgesehen wird, bei Standardprodukten – wie im konkreten Fall Schokolade aber eben nur eher oberflächlich. Insbesondere bei komplexeren Produkten, die von Verbrauchern nicht jeden Tag gekauft werden, kann man davon ausgehen, dass die Artikelbeschreibung wahrscheinlich auch gelesen wird. Dann muss es auch ausreichen, wenn dort der Grundpreis steht.
Ob ein Gericht dieser Argumentation folgt, ist aber offen. Der Vorschlag des Landgerichts Hamburg zur richtigen Gestaltung ist: Die Grundpreisangabe soll beispielsweise in die Artikelbezeichnung, mag hierfür auch ein Aufpreis für die größere Zeilenlänge zu bezahlen sein. Denn Grundpreisangaben in der Artikelbezeichnung würden dann auch in den Übersichtsseiten für den Verbraucher auf einen Blick – und damit in unmittelbarer Nähe zum Endpreis – erkennbar.
Achtung bei Abgabe einer Unterlassungserklärung
Wurde gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, kann ein Konkurrent oder ein Verbraucherverband abmahnen. Wie generell bei Unterlassungserklärungen gilt: Nie ungeprüft unterschreiben. Würde – nach einer entsprechenden Abmahnung – eine Unterlassungserklärung abgegeben, würde bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe fällig. Durch die Unterlassungserklärung verschärft sich nämlich die Haftung. Kann man ohne Unterlassungserklärung noch argumentieren, dass der Verstoß nicht spürbar ist und damit kein Unterlassungsanspruch nach dem UWG besteht, folgt aus der Unterlassungserklärung, dass es auf die Spürbarkeit des Verstoßes nicht ankommt.
Fazit: Daraus folgt für den sichersten Weg: a. Immer Grundpreisangabe rein, sonst ist es ein klarer Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. b. Der Grundpreis muss am Beginn der eBay-Artikelüberschrift genannt werden. Nur so ist gewährleistet, dass der Grundpreis auch in der eBay-Galerie- und Kategorieansicht angezeigt wird. Da es wohl nicht notwendig ist, den Begriff "Grundpreis" zu nennen, wären folgende Formulierungen in der Artikelüberschrift denkbar: (Beispiel: Endpreis X€, (10 € / 1 l)).Rechtstipps und Urteile