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Markenschutz für Domain fluege.de?

EuGH: Keine Markeneintragung für beschreibenden Begriff

Sinn einer Marke ist die Unterscheidung der Produkte eines Unternehmens von den Produkten der Konkurrenz. Wenn ein Begriff das Produkt nur beschreibt, kann der beschreibende Begriffe nicht als Marke eingetragen werden.

Beschreibender Begriff hat keine Unterscheidungskraft

Das hat der EuGH (das oberste Gericht der Europäischen Union) jetzt für den Begriff „Flüge“ bestätigt. Das Leipziger Unternehmen Unister nutzt die Domain fluege.de und wollte diese Domain auch als Marke schützen. Dafür hat es beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine europäische Gemeinschaftstmarke beantragt. Der Antrag wurde von dem für Europäische Marken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für einige Produktgruppen abgelehnt, Unister hat dagegen vor Gericht geklagt.

Der EuGH hat die Ablehnung der Markeneintragung bestätigt.

Das Wort „Flüge“ hat keine Unterscheidungskraft. Für Reiseprodukte ist „Flüge“ nur eine beschreibende Angabe. Auch die Schreibweise „fluege“ ändert daran nichts, weil die Schreibweise des Umlauts “ü” als “ue” im Internet normal ist.

Unterscheidungskraft durch starke Benutzung als Marke?

Unister hatte sich auch darauf berufen, dass die Domain „fluege.de“ stark genutzt wurde und sich daraus die Unterscheidungskraft ergibt. Richtig ist: Hat ein Begriff ursprünglich keine Unterscheidungskraft, kann diese Unterscheidungskraft durch intensive Benutzung entstehen. Wenn ein Großteil der angesprochenen Internetnutzer bei der Marke an das dahinter stehende Unternehmen denkt, hat auch ein beschreibender Begriff Unterscheidungskraft.

Unister hatte aber im Verfahren beim Harmonisierungsamt nichts zu der Benutzung gesagt. Daher konnte sich das Unternehmen auch im Gerichtsverfahren nicht auf die Unterscheidungskraft durch Benutzung berufen. Die Klage war erfolglos.

EuGH Urteil vom 14. Mai 2013
[su_note note_color=“#eeeeee“ text_color=“#40404040″]Praxistipp: Allgemeinbegriffe können normalerweise nicht als Marke eingetragen werden, wenn sie die Produkte nur beschreiben.

Man hat aber eine Chance, wenn die notwendige Unterscheidungskraft durch starke Benutzung entsteht. Das muss man dann aber schon im Verfahren beim Harmonisierungsamt sagen.[/su_note]
Ihr Berater für Markenrecht in Leipzig

Alexander Grundmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

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