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6. 11. 2014 Anspruch auf Berichtigung im Presserecht und Medienrecht

Artikel und Mitteilungen in den Medien können den Einzelnen sehr stark in seinen Rechten beeinträchtigen. Daher gibt es eine Reihe von rechtlichen Ansprüchen, die die negativen Folgen von Presseartikeln ausgleichen sollen.

Ein Anspruch auf Beseitigung der negativen Folgen ist der Berichtigungsanspruch gegen die Presse, in dem Rücknahme, Richtigstellung oder Klarstellung der Äußerung verlangt werden kann.

Der Berichtigungsanspruch kann neben anderen presserechtlichen Ansprüchen, wie dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Gegendarstellung, bestehen.

Der Berichtigungsanspruch ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, sondern wird aus den allgemeinen Regeln der §§ 1004, 823 BGB abgeleitet. Ziel des Anspruchs ist es, dass eine beispielsweise durch einen Presseartikel geschaffene Störung für die Zukunft beseitigt wird.

Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs

Wie der Gegendarstellungsanspruch bezieht sich der Berichtigungsanspruch auf Tatsachenbehauptung, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen. Hinsichtlich bloßer Meinungsäußerungen gibt es keinen Berichtigungsanspruch. Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs ist, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde. Das ist ein Unterschied zur Gegendarstellung.

Die Unwahrheit der Tatsache muss der Betroffen – sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen – beweisen. Auch wegen der Veröffentlichung eines Bildnisses kann ein Berichtigungsanspruch bestehen, wenn sich aus dem Bild oder aus dem Bild und der Bildunterschrift eine unwahre Tatsachenbehauptung ergibt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Berichtigung das notwendige und geeignete Mittel zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Rufs des Betroffenen ist. Der Berichtigungsanspruch ist – wie der Gegendarstellungsanspruch – verschuldensunsabhängig. Das Presseorgan muss in der Berichterstattung nicht einmal fahrlässig gehandelt haben. Es kommt nur darauf an, ob die Tatsachenbehauptung objektiv falsch war.

Anders als der Unterlassungsanspruch setzt der Berichtigungsanspruch eine sogenannte Wiederholungsgefahr nicht voraus, da es nicht um das Verhindern einer zukünftigen Beeinträchtigung, sondern um die Beendigung einer aktuellen Beeinträchtigung geht.

Verschiedene Möglichkeiten der Berichtigung

Der Berichtigungsanspruch ist ein Anspruch auf Folgenbeseitigung. Das Presseorgan muss die ursprüngliche Behauptung berichtigen. Berichtigung ist dabei der Oberbegriff für verschiedene Möglichkeiten, wie die Folgen der Berichterstattung berichtigt werden können. Es gibt daher mehrere Möglichkeiten der Berichtigung, für die sich auch feste Begriffe herausgebildet haben:

  • der Widerruf (oder „Rücknahme“), wenn die Äußerung nicht den Tatsachen entsprach
  • der qualifizierte (oder „ergänzende“) Widerruf, wenn der tatsächliche Sachverhalt kurz mitgeteilt wird
  • der eingeschränkter Widerruf („Nichtaufrechterhaltung“), wenn das Pressorgan an der Behauptung nicht festhält
  • die Richtigstellung als nachträgliche Einschränkung der Mitteilung ohne vollständigen Widerruf dieser Mitteilung.

Welche Form der Berichtigung verlangt werden kann, ergibt sich daraus, zu welchem Grad die Mitteilung in der Presse unrichtig war bzw. in welchem Umfang die Unwahrheit einer Behauptung nachgewiesen werden kann.

 

Zu den verschiedenen Möglichkeiten des Vorgehens gegen Äußerungen in der Presse oder im Internet sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

 

Ihr Ansprechpartner im Presserecht und Urheberrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.,

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

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