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3. 11. 2014 Die Gegendarstellung im Presserecht und Medienrecht

Berichte und Äußerungen der Presse können für den Einzelnen gravierende Folgen haben. Um einem Betroffenen die Möglichkeit zu einer eigenen öffentlichen Stellungnahme und Gegenäußerung in der Presse zu geben, gibt es den Anspruch auf Gegendarstellung.

Recht auf Gegendarstellung nur bei Tatsachenbehauptung

Das Recht auf Gegendarstellung gibt es allerdings nur bei Tatsachenbehauptungen. Gegen Werturteile und Meinungsäußerungen kann man keine Gegendarstellung verlangen. Die Abgrenzung zwischen Tatsache und Meinung ist oft schwierig. Tatsache ist, was objektiv beweisbar ist. Je nach Kontext kann aber die gleiche Äußerung Tatsache oder nur Meinung sein.

Wichtig ist: Der Gegendarstellungsanspruch setzt keine Rechtsverletzung der Presse voraus. Die in der Presse behauptete Tatsache muss also nicht erwiesenermaßen falsch sein. Das Gegendarstellungsrecht ist als Landesrecht in den jeweiligen Landespressegesetzen, Landesmediengesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt.

Gegendarstellung bei Zeitungsartikeln

Bei der klassischen Presse, etwa gegenüber der lokalen Zeitung, ergibt sich das Gegendarstellungsrecht aus dem Pressegesetz des jeweiligen Landes. Das ist beispielsweise in Sachsen § 10 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG).

Im Pressegesetz sind auch die strengen Anforderungen an Fristen und Form geregelt. Gemäß § 10 Abs. 3 SächsPresseG gilt für die Gegendarstellung die Schriftform. Die Gegendarstellung muss daher auch vom Betroffenen selbst unterschrieben sein.

Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Veröffentlichung verlangt werden. Was „unverzüglich“ ist, ergibt sich aus § 121 Abs. 1 BGB: Unverzüglich heißt „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine feste Frist für die Gegendarstellung besteht daher nicht, sondern es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an. Eine Übermittlung der Gegendarstellung (das Gesetz spricht von „Zuleitung“) innerhalb von zwei Wochen ab Erscheinen des Artikels ist normalerweise „unverzüglich“.

Wie schon oben gesagt, ist die Gegendarstellung auf tatsächliche Angaben, sprich Tatsachen, beschränkt. Der genaue Inhalt der Gegendarstellung muss sehr sorgfältig formuliert werden. Wurde die Gegendarstellung formal und inhaltlich richtig geltend gemacht und die Veröffentlichung verlangt, muss das Presseorgan die Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe kostenlos veröffentlichen, in gleicher Schrift wie der beanstandete Text.

Gegendarstellung zu Internetartikeln

Bei Tatsachen auf einer Internetseite kann sich das Recht auf Gegendarstellung aus § 56 Abs.1 RStV ergeben. Voraussetzung ist, dass die Mitteilungen auf der Internetseite journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Ganz klar ist das für die Internetableger der Presse. Aber auch andere Internetseiten, auf denen regelmäßig Neuigkeiten veröffentlicht werden, können journalistisch-redaktionell sein. Gerichtlich bestätigt wurde dies beispielsweise für eine Internetseite von Rechtsanwälten, auf denen regelmäßig Aktuelles veröffentlicht wurde, OLG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2011 – Aktenzeichen 2U 115/10.

Auch zu einem veröffentlichten Bild ist eine Gegendarstellung möglich, wenn es eine Tatsachenbehauptung enthält, von der erklärt werden kann, dass sie unzutreffend ist.

Wer kann eine Gegendarstellung fordern?

Das Recht auf Gegendarstellung haben natürliche Personen (sprich Menschen) und juristische Personen oder Behörden und andere „Stellen“ wie Bürgerinitiativen oder Betriebsräte, die durch aufgestellte Tatsachenbehauptungen betroffen sind.

Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Verleger und den verantwortlichen Redakteur. Verleger ist die natürliche oder juristische Person, in deren Unternehmen das periodische Druckwerk, z.B. die Tageszeitung, erscheint. Wer Verleger ist, steht im Impressum. Auch der verantwortliche Redakteur muss sich aus dem Impressum ergeben.

 

Fazit: Die Durchsetzung des Anspruchs auf Gegendarstellung ist im Einzelfall kompliziert. Lassen Sie sich beraten!

Ihr Ansprechpartner im Presserecht und Urheberrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

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