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3. August 2016 – Zeitungsfoto mit schwangerer Schauspielerin – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Geldentschädigung

Die Veröffentlichung der Fotos einer Schauspielerin samt Artikel mit Spekulationen über eine mögliche Schwangerschaft kommt einer Zeitung teuer zu stehen.

„Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung“. So lautet die Begründung, mit welcher das Landgericht Köln die Zeitung zur Unterlassung der Bildveröffentlichung und zur Zahlung einer Entschädigung verurteilte.

Schwangere Schauspielerin in Pause bei Dreharbeiten ungewollt fotografiert

Was eigentlich als Rückzugsbereich in Pausen zwischen Dreharbeiten gelten sollte, wurde der Schauspielerin zum Verhängnis. Während der Pause zu ihrem neuen Film wurde die Schauspielerin im Trailerbereich des Drehorts, also dem Rückzugsbereich, ungewollt fotografiert.

Daraufhin erschienen in einer Zeitung zwei der Bilder und ein Artikel, in dem über eine mögliche Schwangerschaft spekuliert wurde.

Die Schauspielerin verklagte die Zeitung auf Unterlassung der Bildveröffentlichung und zur Zahlung einer Entschädigung. Dem Unterlassungsantrag wurde vom Landgericht Köln in vollem Umfang stattgegeben. Die Schauspierlin bekam auch Geld. Anstatt der geforderten 15.000 € wurde eine Entschädigung von 7.500 € angesetzt.

Auch die Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht Köln kam zu keinem anderen Ergebnis.

Eingriff in die Privatsphäre – durch das Foto in Zeitschrift

Eine Schwangerschaft zählt zum Bereich der Privatsphäre. Aus diesem Grund sind Mitteilungen von persönlichen Details allein den Betroffenen vorbehalten. Geregelt ist das für Fotos eines Menschen als Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz (KUG).

Bildveröffentlichungen eines Menschen sind grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung zulässig. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Aber auch hier dürfen die Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

Hintergrund: Früher wurde der Begriff „Person der Zeitgeschichte“ verwendet. Dieser Begriff ist jedoch veraltet. Vielmehr wird jetzt der Begriff „Bildnisse der Zeitgeschichte“ genutzt, es kommt also immer auf die konkrete Situation an, nicht nur darauf, ob jemand beispeilsweise berühmt ist.

Der Begriff der Zeitgeschichte umfasst vor allem Fragen von „allgemeinem gesellschaftlichem Interesse“. Hierauf kann sich zum Beispiel eine Zeitung grundsätzlich berufen. Es muss jedoch immer zwischen den Rechten des Abgebildeten und den Rechten der Presse abgewogen werden.  Zur Meinungsäußerungsfreiheit der Presse und zur Pressefreitheit gehört, die Öffentlichkeit zu informieren.

Hier ist jedoch Vorsicht angebracht: Der Bundesgerichtshof hat schon oft klargestellt, dass nicht alles, wofür sich Menschen aus Sensationslust oder Langeweile interessieren, eine Darstellung in den Medien rechtfertigt.

Abwägung des Informationsinteresses mit Persönlichkeitsschutz

Entscheidend ist, ob ein Thema sachlich erörtert wird, oder ob es lediglich die Neugier des Lesers befriedigt. Wenn es um Fotos geht, muss auch die dazugehörende Textberichterstattung mit einbezogen werden. Für diesen konkreten Fall mit der Schauspielerin lässt sich sagen, dass es sich – auch laut Gericht – nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt.

Die Abbildung der Schauspielerin in der Zeitung wird in keiner Weise sachbezogen erörtert. Sie beschränkt sich nur darauf, die Schauspielerin mit „Babybäuchlein“ darzustellen. Auch andere Themen, wie beispielsweise die Vereinbarkeit des Berufs der Schauspielerin mit einer möglichen Schwangerschaft, werden nicht angesprochen. Aus diesem Grund wird eine schwere Persönlichkeitsverletzung der Schauspielerin bejaht. Es ging nur darum, private Details der Schauspielerin ans Licht zu bringen um dadurch den Lesern eine interessante Geschichte zu präsentieren.

Geldentschädigung wegen schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Voraussetzung einer Geldentschädigung ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist aber die Besonderheit, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine andere Abwehrmöglichkeit als ein Anspruch auf  Geldentschädigung zur Verfügung steht. Daraus folgt, dass für einen Entschädigungsanspruch geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind, vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2004 – VI ZR 255/03.

Hier sah das Gericht eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und sprach der Schauspielerin eine Geldentschädigung zu.

Fazit: Die Veröffentlichung von Fotos eines Menschen ist im Grundsatz verboten. Indem die Zeitung solche Fotos ohne Erlaubnis der Schauspielerin veröffentlichte, wurde unerlaubt in deren Privatsphäre eingegriffen. Auch ein inhaltlich nichtssagender Text ändert daran nichts. Das öffentliche Interesse an den Fotos muss hinter der Privatsphäre der Schauspielerin zurücktreten.

 

§ 1004 Abs. 1 Satz. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1

§§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG

 

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10. November 2015 – Aktenzeichen 15 U 97/15

Vorinstanz:

Landgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2015  –  Aktenzeichen 28 O 466/14

 

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Persönlichkeitsrechts

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt Urheber- und Medienrecht Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

 

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