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11. Juli 2016 – Domainrecht – Abmahnung wegen Verletzung Namensrecht, Markengesetz oder UWG

In ersten Teil des Artikels zum Domainrecht wurde beschrieben, was beim Anmelden einer Domain zu beachten ist. Falls es trotzdem zur Verletzung fremder Rechte durch Ihre Domain gekommen ist, und Sie deshalb eine Abmahnung bekommen haben, haben wir im Folgenden einige Tipps zusammengestellt:

Nach Erhalt eiens Abmahnschreibens wegen fehlerhafter Domain muss zuerst geklärt werden, ob die Abmahnung rechtmäßig ist. Danach kann man – mit Hilfe eines Anwalt – im zweiten Schritt entscheiden, wie man weiter vorgehen will.

Der Inhalt einer Abmahnung im Domainrecht

Die Abmahnung hat keinen Formzwang, d.h. sie könnte sogar mündlich ergehen. Im Normalfall bekommen Sie aber einen Brief zugesendet. Damit geht der Abmahner auf Nummer sicher, um später beweisen zu können, dass es eine Abmahnung gab.

Üblicher Inhalt einer solchen Abmahnung ist die Aufforderung die Domain innerhalb einer bestimmten Frist zu löschen und die Benutzung der Domain zu unterlassen. Zusätzlich wird von Ihnen verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu bezahlen.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann sehr gefährlich sein

Der Abmahnung liegt üblicherweise ein vorformuliertes Schreiben bei, welches von Ihnen unterzeichnet werden soll. Dabei handelt es sich um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung/Verpflichtungserklärung. Unterschreiben Sie diese, verpflichten Sie sich, für jeden weiteren Verstoß einen Geldbetrag als Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Gefahr hierbei ist, dass Sie sich durch diese Erklärung auch verpflichten, wenn Sie eigentlich im Recht sind, weil dem Abmahner tatsächlich gar kein Recht an der Domain zusteht. Oder es kann sein, dass die Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist. Dann werden Sie dazu verpflichtet, neben verbotenem Verhalten, auch eigentlich erlaubtes Verhalten zu unterlassen. Verstoßen sie dann dagegen, müssen Sie die Vertragsstrafe bezahlen.

Tipp: Deshalb sollten Sie nie eine Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Beratung  unterzeichnen.

Eine anwaltliche Beratung lohnt sich auch, da nicht immer klar ist, ob von Ihnen geforderte Strafe angemessen oder zu hoch ist. Hier ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Kriterien sind: Art, Ausmaß und Schwere der Handlung, der Grad des Verschulden und die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Rechteinhaber. Dabei können auch sehr hohe Beträge angemessen sein.

In bestimmenten Konstellationen ist es auch sinnvoll, lieber keine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sich besser verklagen zu lassen.

Bei Verstoß gegen Domainrecht drohen hohe Abmahnkosten

Neben der Abgabe der Unterlassungserklärung sollen – wenn die Abmahnung von einem Anwalt kommt – noch die Abmahngebühren, also die Kosten des abmahnenden Rechtsanwaltes, bezahlt werden. Diese können unangenehm hoch sein und hängen davon ab, welchen Wert ein gerichtliches Verfahren über die Rechtsverletzung haben würde.

Beispiel: Wird für die Abmahnung ein - im normalen Domainstreit eher niedrigen - Wert von 10.000 € festgesetzt, dann kann der Anwalt eine Gebühr von 725,40 €, sowie Auslagen und die Mehrwertsteuer verlangen. Ist die Domain eine Markenrechtsverletzung, wird regelmäßig sogar einen Wert von 50.000 € für angemessen erachtet. Dann betragen die Abmahnkosten 1.511,90 € plus Auslagen und die Mehrwertsteuer.

Auch hier lohnt es sich, die korrekte Berechnung der Kosten durch einen Anwalt überprüfen zu lassen.

Wie reagiere ich, wenn ich eine Abmahnung bekomme

Wenn Sie nun ein Abmahnschreiben zugeschickt bekommen, müssen Sie sich entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten. Wie bereits erwähnt, ist es ratsam, zunächst nichts zu unterschreiben und die Abmahnung vom Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Erst wenn Klarheit darüber herrscht, ob die Forderungen gerechtfertigt sind oder nicht, kann das weitere Vorgehen sinnvoll geplant werden.

Keine Handlungsverpflichtung bei ungerechtfertigter Abmahnung

Halten Sie – nach rechtlicher Beratung – die Abmahnung für ungerechtfertigt, müssen Sie eigentlich gar nichts tun, da Sie nicht verpflichtet sind, zu antworten.

Tipp: Es empfiehlt sich trotzdem, der Gegenseite Ihren Standpunkt klar zu machen, da eine Nichtreaktion oft automatisch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führt.

Sie können aber auch selbst in die Offensive gehen und Feststellungsklage darauf erheben, dass die Abmahnung unbegründet ist. Dann wird ein Gericht darüber entscheiden, ob Ihnen das Recht an der Domain zusteht oder nicht. Außerdem bietet Ihnen das die Möglichkeit, ihre Rechtsanwaltskosten vom Abmahner ersetzt zu bekommen.

Dafür müssen Sie im Gegensatz zum Abmahnenden ihn vorher nicht selbst abmahnen. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn Sie nicht zuviel Zeit zwischen der Abmahnung und der Feststellungsklage verstreichen lassen. Warten Sie zu lange, kann es sein, dass der Abmahner Ihren Anspruch anerkennt und Sie die Gerichtsgebühren bezahlen müssen.

Was tun, wenn die Abmahnung begründet ist?

Bei einem begründetem Vorwurf ist es oft sinnvoll, eine Unterlassungserklärung abgeben. Damit vermeidet man ein Gerichtsverfahren.

Wegen der Risiken der Unterlassungerklärugnen kann es aber auch sinnvoll sein, lieber keine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sich besser verklagen zu lassen. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

Achtung: Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollte dies auch innerhalb der in der Abmahnung geforderten Frist geschehen, um einen Prozess zu vermeiden. Dieser kann nämlich aufgrund der bereits erwähnten hohen Streitwerte sehr teuer werden.

Einen weiteren Nachteil des Klageverfahrens im Domainstreit stellt der sogenannte „Fliegende Gerichtsstand“ dar. Grundsätzlich kann überall dort geklagt werden, wo die Rechtsverletzung stattgefunden hat. Bei Verletzungshandlungen im Internet ergibt sich deshalb folgende Besonderheit: Da man von überall in ganz Deutschland auf die Internetseite zugreifen kann, kann sich der Kläger aussuchen, wo er Sie verklagt. Ein Leipziger kann also aufgrund seiner Internetseite auch in Stuttgart oder Hamburg verklagt werden. Das ist nicht nur lästig für Sie, sondern kann auch dazu führen, dass das Verfahren durch Reisekosten und zusätzliche Anwaltskosten noch teurer wird. Zudem eröffnet der fliegende Gerichtsstand für den Abmahnung die Möglichkeit, bei einem Gericht zu klagen, dass seine Rechtsauffassung stützt.

Tipp: Auch wenn der Abmahner grundsätzlich im Recht ist, sollten Sie trotzdem nicht die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Beispielsweise ist die geforderte Vertragsstrafe oft zu hoch. Diese können Sie dann kürzen, ohne dass die Unterlassungserklärung unwirksam wird. Aber achten Sie darauf, die Vertragsstrafe nicht zu niedrig ansetzen. Die Unterlassungserklärung ist dann nicht mehr ernsthaft und der Abmahner kann klagen.

Fazit: Beim Anmelden einer Internetdomain kann es schnell zum Konflikt mit dem Namens- Marken- oder Wettbewerbsrecht kommen. Haben Sie deshalb eine Abmahnung bekommen, sollten Sie die Abmahnung auf jeden Fall Ernst nehmen. Ob im konkreten Fall jedoch tatsächlich ein Verstoß vorliegt und ob eine daraus resultierende Abmahnung auch gerechtfertigt ist, ist für den juristischen Laien oft nur schwer überschaubar. Deshalb:  Holen Sie sich bei einer Abmahnung juristischen Rat!

Wir helfen Ihnen.

 

Ihr Ansprechpartner für Domainrecht, Onlinerecht und Wettbewerbsrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

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