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4. Juli 2016 – Domainrecht: Keine Abmahnung wegen Domain

Möchte man eine Internetseite betreiben, ist schon beim Anmelden der Domain Vorsicht geboten. Denn wenn man sich Gedanken über den Namen der neuen Domain macht, sollte man nicht nur bedenken, dass dieser originell, einprägsam und informativ ist. Der neue Domainname muss auch rechtlich sicher sein. Man muss darauf achten, dass mit der neuen Domain keine Namensrechte oder Markenrechte anderer Personen oder Unternehmen verletzt werden.

In den folgenden Artikeln soll in Teil I gezeigt werden, welche Rechte an Domainnamen bestehen können, welche Verstöße möglich sind und welche Folgen sich aus einem rechtswidrigen Domainnamen ergeben können. Im zweiten Teil wird dann darauf eingegangen, was zu beachten ist, wenn man wegen einer solchen Verletzung abgemahnt wurde.

Teil I – Das Recht am Domainnamen

Beim Domainrecht gilt „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“

Jeder der will, kann eine Internetadresse auf sich registrieren. Doch wem steht eigentlich das Recht an einem Domainnamen zu? Hier gilt zwischen gleichermaßen Berechtigten, z.B. zwei Personen mit gleichem Namen, das Prioritätsprinzip. Das Recht am Domainnamen steht also demjenigen zu, welcher die Domain zuerst registriert.

Es gibt aber Ausnahmen:  Wenn ein Namensträger überragend bekannt ist, steht im ein Recht an der Domain zu.

Beispiel:  Ein Privatmann mit dem Familiennamen Shell hatte als erster die Domain shell.de angemeldet. Hier sprach der BGH jedoch dem Mineralölunternehmen Shell die Berechtigung für den Domainnamen zu. Der Verkehr erwarte unter dieser Adresse den Auftritt des Unternehmens und nicht den einer Privatperson (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99). Ist dies jedoch nicht der Fall, kann mir niemand verbieten, meinen eigenen Namen als Domain zu verwenden.

Zu den den Rechten, die man beachten muss, lesen Sie weiter unten. Bevor man sich mit den Rechten Dritter beschäftigt, muss aber – insbesondere bei Unternehmen geklärt werden, wer überhaupt Inhaber der Domain werden soll:

Namensinhaber muss nicht selbst Inhaber der Domain sein

Der Namensinhaber muss die Domain nicht unbedingt selbst registrieren. Das kann auch ein Dritter tun, wenn dies im Auftrag des Namensinhabers geschieht und ersichtlich ist, dass der Dritte dazu beauftragt ist, beispielsweise wenn sich unter dem Domainnamen auch tatsächlich der Internetauftritt des Namensinhabers verbirgt. Wenn Sie also eine Agentur damit beauftragen, Ihre Website zu erstellen, und auch die Domain zu registrieren, sollte klar sein, wer Domaininhaber wird.

Auch wenn die Domainregistrierung im Unternehmen selbst erfolgt, ist vorab zu klären, ob die Domain auf das Unternehmen, einen Gesellschafter oder einen Mitarbeiter des Unternehmens registriert wird. Registriert der Marketingmitarbeiter die Domain auf sich selbst, kann es später zu Streit über die Domain kommen, z.B. wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

Ansprüche aus unberechtigter Domainnutzung oder welche Rechte muss man bei der Domain beachten

Hat man eine Domain registriert, kann das gegen fremde Rechte verst0ßen. Bei der Auswahl des Namens muss man deshalb sowohl auf das Namensrecht, das Markenrecht und auf das Wettbewerbsrecht achten.

Domain und Namensrecht

Der Domainname kann das  Namensrecht aus § 12 BGB verletzen. Geschützt sind z.B. Familiennamen, Künstlernamen, die Namen von Städten und Gemeinden aber auch von Unternehmen und anderen juristischen Personen.

Das Namensrecht schützt davor, dass ein anderer unberechtigt einen Namen gebraucht. Eine Namensbenutzung ist dann verboten, wenn:

  • jemand unbefugt einen Namen verwenden.
  • dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird und
  • geschützten Interessen des Namensinhabers beeinträchtigt werden.

Liegen diese drei Voraussetzungen vor, dann ist bereits das Registrieren ein Verstoß, ohne dass Sie die Domain aktiv nützen mussen.

Beispiel: Die Stadt Leipzig könnte nicht nur die Domain leipzig.de beanspruchen, sondern auch Domains, die Leipzig im Domainnamen tragen und das Namensrecht verletzen. Denkbar wäre das z.B. bei einer Domain leipzig-tourismus.de, weil hier Internetnutzer denken können, dass es eine offizielle Seite ist.

Denkbar wären auch Konflikte einer Gemeinde mit einem Unternehmen gleichen Namens. Ist weder die Gemeinde noch das Unternehmen überrageng bekannt, bleibt es dabei, dass derjenige, der die Domain zuerst registriert hat, diese auch behalten darf, OLG Koblenz – Urteil vom 25. Januar 2002 Az.: 8 U 1842/00 – „vallendar.de“.

Geschützt sind nur unterscheidungskräftige Namen

Geschützt sind aber nur unterscheidungskräftige Namen, die eine Identifizierung und Individualisierung ermöglichen. Keinen Schutz genießen solche Namen, die nicht unterscheidungskräftig sind, da sie dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören.

Beispiel:  Herr Wetter kann sich nicht gegen die Domain wetter.de wehren.

Weitere Ausnahme: Das Namensrecht ist erst nach Anmeldung der Domain entstanden. So kann ein Unternehmen, welches 2016 gegründet wurde, nicht aus seinem Unternehmensnamen gegen eine Domain gleichen Namens, welche bereits seit 2014 aktiv ist, vorgehen.

Domainname kann auch ein Verstoß gegen Markenrecht sein

Der Domainname kann auch einen Verstoß gegen das Markenrecht darstellen. Sind Markenname und tatsächlicher Name identisch, kann die Verwendung des Namens sowohl gegen Markenrecht als auch gegen Namensrecht verstoßen. So würde beispielsweise die Anmeldung der Domain porsche.de durch einen Dritten den markenrechtlich geschützten Namen sowie den Familiennamen Porsche verletzen.

Soweit die Handlung einen Verstoß gegen das Markenrecht darstellt, ist dies vorrangig anzuwenden. Markenrecht findet Anwendung bei geschäftlichem Verkehr, Namensrecht bei Privatpersonen, oder auch wenn ich Domain nur anmelde ohne sie zu nutzen.

Das Markengesetz schützt aber nicht nur Marken, sondern auch Unternehmenskennzeichen. Das sind nicht nur Namen von Unternehmen, sondern auch Namen von einzelnen „Betriebsteilen“, wenn sie eigenständig am Markt auftreten.

Für das Internet am relevantestesten sind Unternehmenskennzeichen am Namen von Onlineshops. Wie auch beim Namensrecht ist ein Unternehmenskennzeichen nur dann als solches geschützt, wenn es unterscheidungskräftig ist.

Beispiel: Ein Onlineshop "Kleidershop" wäre wohl nicht als Unternehmenskennzeichen geschützt, weil es nur beschreibt, was sich hinter dem Angebot verbirgt, sehr wohl aber "Zalando"

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht durch Tippfehler-Domains

So genannte Tippfehler-Domains sind grundsätzlich zulässig. Dies meint Webseiten, welche sich nur durch einzelne Buchstaben von anderen Seiten unterscheiden und in der Regel aufgerufen werden, weil der Nutzer sich bei der Adresseingabe verschrieben hat. So ist beispielsweise wetteronlin.de neben wetteronline.de zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften des Wettbewerbsrechts eingehalten werden, also auf diese Weise keine Kunden abgefangen werden oder der Geschäftsbetrieb gestört werde (BGH – I ZR 164/12 – wetteronlin.de). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich unter der Tippfehleradresse nicht die vom Kunden gewünschte Information (hier: Wettervorhersage), sondern lediglich Werbung befindet. Wird hingegen gleich darauf hingewiesen, dass sich der Nutzer nicht auf der Seite befindet, welche er aufrufen wollte, ist grundsätzlich nichts gegen die Tippfehlerdomain einzuwenden.

Freigabe- und Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Nutzung

Verstößt jede Nutzung der Domain gegen Rechte, beispielsweise weil der Domainname ein Namensrecht verletzt, dann hat der Berechtige einen Anspruch darauf, dass die Domain gelöscht wird. Dies erfolgt in der Praxis dadurch, dass man eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC abgibt. (Die Erklärung muss aber über den Provider erfolgen.)

Der Berechtigte hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass man ihm den Domainnamen direkt überträgt, da der Schädiger nur den Zustand wieder herstellen muss, welcher ohne die Rechtsverletzung bestehen würde. Eine direkte Übertragung der Domain auf den Geschädigten, würde diesen jedoch besser stellen, als wenn es keine Rechtsverletzung gegeben hätte. Er muss sich also im Grundatz ganz normal an die DENIC wenden und sich den Domainname reservieren, bzw. sich auf eine Warteliste setzen lassen, wenn andere Bewerber sich vor ihm registriert haben.

Besteht allerdings ein besseres Recht, kann der Rechteinhaber einen so genannten Dispute-Eintrag bei der DENIC  veranlassen. Damit wird sichergestellt, dass die Domain bei Freigabe durch den Rechtsverletzer automatisch an den Rechtsinhaber fällt.

Ist nur eine konkrete Nutzung der Domain rechtswidrig, wie im Beispiel mit wetteronlin.de, besteht hingegen nur ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Nutzung der Domain.

Fazit: Beim Registrieren einer Domain kann es schnell zu Verstößen gegen Namens-, Wettbewerbs- und Markenrecht kommen. Deshalb sollte vorher genau recherchiert werden, bevor eine Domain registriert wird.

Tipp: Wenn Sie sich einen Domainnamen ausgesucht haben, ist es günstig, zunächst einmal über eine Suchmaschine zu recherchieren, ob dieser Name bereits in irgendeiner Weise verwendet wird. Damit findet man fremde Namensrechte und Unternehmenskennzeichen sowie bekannte Marken.  Um auch unbekannte Marken zu finden, sollte zumindest die Datenbank des deutschen Patent- und Markenamtes unter dpma.de durchsucht werden.

 

Gerne beraten wir Sie!

Für Ihre Fragen zum Domainrecht, Onlinerecht und Wettbewerbsrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

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