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Das Impressum- Die Impressumspflicht im Internet

Teil 1: Wer braucht ein Impressum?

Nach wie vor aktuell ist die Frage des richtigen Impressums. Zum einen ist es erstaunlich, dass es immer noch zahlreiche Webseiten im Internet gibt, die gar kein oder nur ein unvollständiges Impressum haben. Zum anderen ergeben sich aus der Nutzung anderer Angebote im Netz, insbesondere von Sozialen Medien, neue Impressumspflichten.

Die wichtige Grundregel ist: Alle kommerziellen Onlineangebote brauchen ein Impressum. Die wesentlichen Vorschriften zum Impressum finden sich in § 5 TMG (Telemediengesetz) und § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag).

Sinn und Zweck des Impressums

Verständlich werden die Regelungen zum Impressum erst, wenn man den Zweck des Impressums beleuchtet. Sinn der Impressumspflicht ist, dass man sich, wenn im Internet Rechte verletzt wurden, direkt an den Verantwortlichen wenden kann. Letztlich geht es darum, die Anonymität, die durch das Internet möglich ist, auszugleichen. Das geht nur, in dem die Anbieter von Internetangeboten gezwungen werden, ihre Identität preiszugeben.

Abmahnung wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht

Hat man kein oder kein vollständiges Impressum droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder ein Bußgeld, § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG.

Das TMG selbst enthält keine Abwehransprüche von Wettbewerbern. Verstöße gegen die Impressumspflicht, also gar nicht vorhandene Impressen oder fehlende oder falsche Angaben sind grundsätzlich als Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnfähig. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG.

Nach einem Urteil des Langericht Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14 gilt die Impressumspflicht auch für veraltete Seiten, die gar keinen Wettbewerbsvorteil mehr schaffen.

Für die Berechnung der Abmahnkosten kann man einen Streitwert von 10.000 Euro zugrunde legen, Langericht Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14.

Impressum – wer braucht es, was muss drinstehen und wo muss es zu finden sein?

Die drei zentralen Fragen beim Impressum sind: Wer? Was? Wo? Wer braucht ein Impressum, was muss im Impressum stehen und wo muss es im Internet stehen. Die Antworten auf diese Fragen ergeben sich aus dem Gesetz.

lm ersten Teil der Artikelserie zum Impressum wird die Frage beantwortet:

Wer braucht ein Impressum?

Für alle kommerziellen Telemedien muss der so genannte Diensteanbieter ein Impressum vorhalten. Telemedien sind die verschiedenen Internetangebote, insbesondere Internetseiten und eigenständige Social-Media-Auftritte.

Da die Impressumspflicht nur für kommerzielle Angebote gilt, brauchen rein private Internetseiten kein Impressum. Aber schon wenn Werbebanner geschaltet werden oder mit der Seite anderweitig Geld verdient wird oder Werbung für eine gewerbliche Tätigkeit gemacht wird, ist die Nutzung kommerziell und damit impressumspflichtig. Reine Baustellenseiten brauchen wohl kein Impressum, aber sobald irgendein Inhalt sichtbar ist, muss ein Impressum vorhanden sein.

Welche kommerziellen Telemedien brauchen ein Impressum?

Internetseiten brauchen ein Impressum. Das ist völlig klar und auch weithin bekannt. Aber auch der Social-Media –Auftritt braucht ein Impressum. Die Gerichte haben das entschieden für Facebook, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, 1-20 U 75/13 und google+. Auch für Twitter oder den Youtube-Kanal braucht man ein Impressum.

Nutzer eines Plattformaccounts bei Facebook und Co. müssen – neben dem Impressum des Plattformanbieters – ein eigenes Impressum reinschreiben, wenn das Angebot innerhalb der Plattform eigenständig ist und eine Kontrollmöglichkeit über die eingestellten Inhalte besteht.

Aktuell wird auch ein unvollständiges Impressum auf Werbeplattformen im Internet abgemahnt. Für die Anwaltsplattform kanzleiseiten.de gibt es ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. 04. 2014 – 11 O72/14 zu Lasten eines Anwalts, der sein Profil auf die Seite gestellt hatte. Das Landgericht Stuttgart meint, dass bei der Veröffentlichung eines Profils auf einem Internetportal Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber ist, sondern, je nach Lage des Einzelfalls auch der einzelne Nutzer, der damit eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt.

Entscheidend dafür, ob das Profil auf dem Internetportal ein eigenes Telemedium des Profilanbieters ist, ist ob

  • a) er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes, also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals bestimmen kann und
  • b) sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellt.

Bei vielen dieser Werbeseiten, bei denen es vielleicht nur darum geht, einen Link zur eigenen Internetseite zu schaffen, dürften diese Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, dass auch für diese Auftritte auf fremden Seiten dort jeweils ein Impressum geführt werden muss, um eine Abmahnung der Konkurrenz zu verhindern.

Impressum bei XING?

Aktuell noch offen ist die Frage, ob man bei dem Karrierenetzwerk XING ein Impressum braucht. Es gibt erste Gerichtsentscheidungen, die von einer Impressumspflicht ausgehen. Danach kann man sagen: Zumindest Unternehmer und Freiberufler, die sich bei XING präsentieren, sollten ein Impressum haben. Soweit bekannt, sind die gerichtlichen Entscheidungen auf Streitigkeiten unter Rechtsanwälten zurückzuführen, bei denen es um die eigene Impressumspflicht geht. Für das Profil eines Anwalts bei XING wurde die Impressumspflicht bejaht vom Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 14, 11 O 51/14, ebenso vom Landgericht Dortmund, 6.02.2014, 5 O 107/14, in einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 3.06.2014, 33 O 4149/14, auch die Auffassung vertreten, dass man bei XING ein Impressum braucht. Trotzdem wurde in diesem Fall der Antrag auf einstweilige Verfügung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Eine nach § 4 Nr. 11 UWG unlautere geschäftliche Handlung ist nur bei geschäftlicher Relevanz unzulässig. Für einen freiberuflichen Anwalt hat Xing – so das Landgericht München – nicht unbedingt geschäftliche Relevanz. „XING“ diene dazu, Kontakte zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass über dieses Kontaktknüpfen hinaus über „XING“ auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere für einen Anwalt Mandatsverhältnisse begründet werden, konnte der angreifende Rechtsanwalt nicht belegen. Er hatte im Gerichtsverfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass das Basis-Profil des angegriffenen Anwalts überhaupt von künftigen Mandanten genutzt wird, die auf diesem Weg einen Rechtsanwalt suchen.

Fazit: Jeder kommerzielle Internetauftritt mit eigenen Inhalten sollte ein Impressum haben.

Impressumsangaben auch im Geschäftsbrief

Dass ein Impressum Pflichtangaben enthalten muss weiß fast jeder. Aber wie ist es eigentlich mit Pflichtangaben in Geschäftsbriefen und E-Mails? In unserer anwaltlichen Praxis stellen wir oft fest, dass darüber Unsicherheit herrscht. Lesen Sie hier, was im Briefkopf eines jeden Unternehmens stehen muss.

 

Haben Sie Fragen zur Impressumspflicht oder brauchen Hilfe nach einer Abmahnung wegen fehlendem oder unvollständigem Impressum? Wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtstipps und Urteile

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