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BGH: Kein Löschungsanspruch eines Arztes gegen Bewertungsportal

23. September 2014

Ungefragte Veröffentlichung von Daten und Bewertungen im Internet

Ein Arzt, ein niedergelassener Gynäkologe, war auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis gelistet und ist auch mehrmals bewertet worden.

Vor Abgabe einer Bewertung muss sich der Nutzer bei dem Bewertungsportal über die Eingabe einer E-Mail-Adresse registrieren lassen.

Der Arzt verlangte vom Bewertungsportal, seine Daten und Bewertungen nicht mehr im Internet zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die Klage des Arztes wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes wurde schon in den beiden Vorinstanzen abgewiesen. Auch die Revision zum BGH war erfolglos.

Der BGH teilt dazu in seiner Presseerklärung zu den Gründen der Entscheidung mit: Das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht des Portals auf Kommunikationsfreiheit nicht.

Für die Interessen des Arztes spricht, dass er durch die Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet wird. (Schlechte) Bewertungen können zu wirtschaftlichen Nachteilen führen.

Zugunsten des Bewertungsportals gilt: Es gibt wegen der freien Arztwahl ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Genau solche Informationen liefert das Bewertungsportal.

Für die – im Rahmen von § 29 Bundesdatenschutzgesetz – notwendige Abwägung des Gerichts war auch erheblich, dass die vom Portal gespeicherten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, nicht aber in seiner „Privatsphäre“ betreffen. Im Bereich der „Sozialsphäre“ muss man mit der Beobachtung des eigenen Verhaltens durch die Öffentlichkeit und auch Kritik rechnen.

Der BGH weist darauf hin, dass der Arzt auch Missbrauch nicht schutzlos ausgeliefert ist, weil er vom Portal die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.

Das Bewertungsportal ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer auch berechtigt.

BGH Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13

Vorinstanzen:

Amtsgericht München Urteil vom 12. Oktober 2012- 158 C 13912/12

Landgericht München I Urteil vom 19. Juli 2013 – 30 S 24145/12

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