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Fotoklau im Internet: Aktuelle Streitwerte im Fotorecht

Mehrere Gerichte haben den Streitwert bei unberechtigter Fotonutzung im Internet nun einheitlich auf 6.000 Euro pro Bild festgelegt.

Warum ist die Festsetzung des Streitwertes so wichtig?

Anhand des vom Gericht festgesetzten Streitwertes bemessen sich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Diese Kosten müssen (nicht nur) bei Urheberstreitigkeiten vom Verlierer des Rechtsstreits getragen werden. Je höher der Streitwert ist, desto mehr Kosten fallen für die Partei an, die den Rechtsstreit verliert. Daher müssen Rechteinhaber (z.B. Fotografen), aber eben auch die, die sich Fotos aus dem Internet runtergeladen haben,  sich im Zweifel genau überlegen, ob sie ihren Streit wirklich vor Gericht austragen und damit das Kostenrisiko übernehmen wollen.

Aber schon vor einem Rechtsstreit, nämlich bei der Abmahnung ist die Höhe des Gegenstandswertes wichtig. Der Gegenstandswert entspricht dem Streitwert im gerichtlichen Verfahren. Hoher Gegenstandswert bedeutet hohe Abmahnkosten. Diese Abmahnkosten muss der zu Recht Abgemahnte ersetzen. Für abgemahnte Verbraucher ist die Erstattungspflicht für Abmahnkosten allerdings gedeckelt.

Gerichte: Streitwert liegt bei 6.000 Euro pro gewerblichem Bild im Internet

Das Landgericht Köln hat  Ende des letzten Jahres den Streitwert bei einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung eines Fotos im Internet auf 6.000 Euro pro Bild festgesetzt. Es handelte sich um ein eine gewerbliche Nutzung des Fotos.

Wenn die Fotos von Privatpersonen oder einem Kleingewerbetreibenden genutzt werden, soll der Regelstreitwert 3.000 Euro betragen. Im Beschluss verwiesen die Richter auf eine Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts Köln. Auch das Landgericht Berlin hat sich dieser Streitwert-Bemessung angeschlossen.

Beschluss Kammergericht Berlin vom 30.12.2010, Az: 24 W 100/10:

Die Antragsgegnerin hatte ohne Genehmigung auf einer Seite ihres Webshops ein Bild des klagenden Fotografen verwendet. Das Kammergericht in Berlin bezieht sich auf den Angriffsfaktor (Qualität und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung, sowie Verschuldensgrad), die Nachahmungsgefahr und die Originalität, um den Streitwert zu bestimmen. Der Streitwert lag insgesamt bei 6.000,00 Euro.

Welche Umstände werden bei der Streitwertbemessung herangezogen?

Der Streitwert soll bei einem Unterlassungsanspruch nach freiem Ermessen von den Gerichten festgesetzt werden. Dabei stellte das Landgericht Köln auf das Interesse des Fotografen oder Rechteinhabers ab, die Verstöße gegen seine Urheberrechte effektiv abzuwehren. Die Richter stellten klar, dass es gerade nicht um das Lizenzinteresse des Fotografen gehen könne, da das Interesse des Fotografen nicht darin bestehe, einen Vertrag mit dem unberechtigten Nutzer abzuschließen und mögliche Einnahmen zu erzielen. Unberücksichtigt ließen sie ebenfalls den Einwand des unberechtigten Nutzers, dass es sich um eine einmalige Nutzung handelte. Der Unterlassungsanspruch ist dazu da, dass künftig keine Rechtsverletzungen mehr begangen werden, nicht die Abgeltung der unbefugten Nutzung.

2.500 Euro Kosten für Gericht und Rechtsanwälte

Bei einem Streitwert von 6.000 Euro liegen die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei ca. 2.500 Euro für die 1. Instanz vor dem Landgericht. Diese sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Hinzu kommen meist noch die Schadensersatzforderungen für die unbefugte Nutzung. Wurden mehrere Fotos genutzt, steigen die Kosten nochmal, da sich der der Streitwert entsprechend erhöht.

Fazit: Wem nützt der hohe Streitwert beim Fotoklau

Die hohen Streitwerte schützen vor allem die Fotografen. Bei den hohen Prozess-Kosten ist davon auszugehen, dass Fotoklauer sich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen. Wenn ein Fotograf  ein Bild von sich im Internet finden, ist zwar auch für ihn das Kostenrisiko höher, wenn er klagt. Allerdings ist es – verglichen mit anderen Urhebern – für Fotografen vergleichsweise leicht, vor Gericht zu ihrem Recht zu kommen, da quasi jedes Foto vom Urheberrecht geschützt ist.

Zwar kann der Fotograf auch für die Abmahnung seine Rechtsanwaltskosten  ersetzt verlangen, sofern er für die Abmahnung des unbefugten Nutzers einen Anwalt beauftragt. Aber im nichtgewerblichen Bereich führt die neue Regelung, dass der abgemahnte Privatnutzer nur einen Teil der Abmahngebühren erstatten muss dazu, dass der Fotograf bei der Abmahnung draufzahlt.

Dies und der nur für die gewerbliche Nutzung von Fotos hohe Streitwert wird dazu führen, dass in Zukunft (fast) nur noch gewerbliche Nutzer wegen illegaler Nutzung fremder Fotos im Internet abgemahnt werden.

Beschluss des Landgericht Köln vom 03.12.2013 (Az.: 28 T 9/13)

Beschluss des Landgericht Berlin vom 04.02.2014 (Az.: 16 O 609/13), Beschluss des Landgericht Berlin vom 13.02.2014 (Az.: 16 O 587/13)

update 26. Juni 2019

BGH bestätigt Streitwert für Unterlassungsanspruch 6.000,- Euro für ein Foto

Den Streitwert für den Unterlassungsanspruch für ein urheberrechtwidrig genutztes Foto von 6.000,- Euro, den das Amtsgericht Leipzig und in der Berufung auch das Landgericht Leipzig angesetzt hatten, hielt der BGH für angemessen, zum Artikel geht’s hier.

BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto

Vorinstanzen waren:

Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 30.12.2016 – Az. 108 C 609 2/16

Landgericht Leipzig, Urteil vom 13.10.2017 –Az. 5 S 47/17

Streitwerte bei privater Fotonutzung

Anders ist das bei der privaten Fotonutzung, z.b. wenn jemand als Privatverkauf bei eBay ein fremdes Foto kopiert hat. In diesen Fällen haben zumindest die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 04.02.2013), Hamm (Beschluss vom 13.09.2012) und Braunschweig (Beschluss 14.10.2011, Az: 2 W 92/11 – 300,00 Euro) die Streitwerte gesenkt und die doppelte Lizenzgebühr als Grundlage der Streitwertberechnung veranschlagt.

Ihr Ansprechpartner für Urheberrecht und Fotorecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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