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Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung kein Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Eine Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung ist nur dann ein verbindliches Angebot, wenn der Inhalt so konkret gefasst ist, dass der Abschluss des Geschäfts nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres möglich ist.

„Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Den genauen Preis erfragen Sie beim Vertragshändler“- ist das zulässig?

Klage nach Abmahnung wegen Verstoß gegen die Preisangabenverodnung

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe klagte gegen fünf Autohändler, die in der Tageszeitung eine Gemeinschaftswerbung veröffentlichen ließen, in der sie einen Peugeot für 14.990 Euro anboten. In der Fußnote wiesen sie darauf hin, dass dies eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sei und der genaue Preis bei einem Vertragshändler erfragt werden muss. Der Verein sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und wollte erreichen, dass die Autohändler in ihrer Werbung zumindest einen Endpreis angeben müssen.

Nach einer entsprechenden Abmahnung hatten die Händler offenbar keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Blickfangartige Herausstellung eines Preises als ungefähre Preisangabe?

Das Oberlandesgericht nahm an, dass der Verbraucher zumindest davon ausgehen durfte, dass der angegebene Betrag von 14.990 € ungefähr dem Preis entspricht, den die werbenden Händler anbieten. Dabei stellten sie auch fest, dass die Fußnote unauffällig war und deshalb schon bezweifelt werden kann, dass der Zeitungsleser diese überhaupt wahrnehmen kann. Die 14.990 Euro wären dagegen als Blickfang klar herausgestellt worden. Das wäre ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Bundesgerichtshof:  Kein Verstoß gegen PAngV

Dieser Auffassung erteilte der BGH eine klare Absage. Entgegen der Beurteilung des Oberlandesgerichts, gingen die Richter davon aus, dass die hochgestellte „1“ als Fußnote deutlich erkennbar war und diese Fußnote ebenso am Blickfang teilnimmt wie die 14.990 Euro. Außerdem wisse der Verbraucher, dass der Endpreis bei Neufahrzeugen von verschiedenen Faktoren abhängig ist. So kann jeder Käufer je nach Bedarf andere Ausstattungsmerkmale wählen und von eventuell gewährten Preisnachlässen der einzelnen Vertragshändler profitieren. Daraus ergeben sich unter Umständen für das gleiche Modell unterschiedliche Preise. Erfahrungsgemäß weiß der Durchschnittsverbraucher, dass der Listenpreis nur eine Orientierungshilfe sein soll. Ein verbindliches Angebot kann es aber eben nur dann sein, wenn der Durchschnittsverbraucher annehmen darf, dass der Geschäftsabschluss ohne weiteres möglich ist. Das war hier nicht der Fall, sodass die Autohändler auch weiterhin mit der unverbindlichen Preisangabe werben dürfen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof führt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur unverbindlichen Preisempfehlung bei KfZ-Werbeanzeigen  fort. In seiner ersten Entscheidung vor über 30 Jahren stellten die Richter bereits darauf ab, ob der Inhalt so konkret ausgestaltet ist, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, dass das Geschäft ohne weiteres abgeschlossen werden kann. In seiner neuen Entscheidung wendet er diese Grundsätze auf die heutige Zeit an und stellt klar, dass die Hersteller-Preisempfehlung früher noch einen ganz anderen Stellenwert hat als heute. Deshalb muss gerade in der heutigen Zeit davon ausgegangen werden, dass der verständige Verbraucher weiß, dass die Listenpreise in der Regel nur eine Orientierung, jedenfalls aber kein verbindlicher Endpreis sein soll.

Urteil des BGH vom 12.09.2013 (I ZR 123/12)

Urteil des BGH vom 23.06.1983 (I ZR 75/81)

Stichworte: unverbindliche Preisempfehlung, Preisangabenverordnung, Unterlassunganspruch

 

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