Rechtsblog

Keine Urheberrechts-Abmahnung wegen Streaming

10. Juni 2014

Der Gerichtshof der Europäischen Union schafft Klarheit für das Streaming und Caching im Urheberrecht.

EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – C-360/13

Hintergrund: Urheberrecht ist zum großen Teil Europarecht

Große Teile des Urheberrechts in der Europäischen Union sind durch Europarecht vorgegeben. Das gilt auch für das deutsche Urheberrechtsgesetz.

Um eine einheitliche Rechtsentwicklung zu ermöglichen, können nationale Gerichte, die z.B. über das dort geltende Urheberrecht zu entscheiden haben, offene Rechtsfragen an den EuGH geben. Das Verfahren heist Vorabentscheidungsverfahren.

Im aktuell vom Gerichtshof entschiedenen Fall ging es um die europäische Richtlinie (2001/29/EG vom 22. Mai 2001) „zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft“, die 2003 auch im deutschen Urheberrechtsgesetz geregelt wurde.

Darin sind auch bestimmte Ausnahmen zum Schutz des Urheberrechts geregelt. Konkret bedeutet das, dass ein Urheber bestimmte Nutzungen seines Werkes nicht verbieten kann, wenn die Ausnahmevorschrift die Nutzung erlaubt.

Konkret ging es jetzt um die Ausnahmevorschrift „vorrübergehende Vervielfältigungshandlung“, die eine „flüchtige“ Speicherung, soweit sie technisch notwendig ist, erlaubt.

Urheberrechtliche Situation in Deutschland – Streaming und § 44 Urheberrechtsgesetz

In Deutschland wurde die Ausnahmevorschrift aus der Richtlinie in § 44 Urheberrechtsgesetz (UrhG) „vorrübergehende Vervielfältigungshandlungen“ umgesetzt.

Die Vorschrift war Ende 2013 in aller Munde, als zahlreiche Internetnutzer Abmahnungen wegen Streaming von Filmen bei „Red Tube“ erhielten. Überwiegende Meinung war, dass das Streaming genau eine solche „vorrübergehende Vervielfältigungshandlung“ sei und damit auch keine Urheberrechtsverletzung sein kann. Allerdings gab es dazu keine Urteile und die Rechtsfrage war offen.

Streaming und technisch notwendiges Caching sind keine Urheberrechtsverletzung

Das hat sich jetzt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes geändert:

Der britische High Court of Justice (England & Wales) hatte einen Fall nach englischem Urheberrecht zu entscheiden,
das ebenfalls die europäischen Vorgaben umgesetzt hat.

Der Rechteinhaber war im Streit vor den englischen Gerichten der Meinung, dass das Betrachten einer Internetseite voraussetze, dass Kopien auf dem Computerbildschirm des Nutzers und Kopien im „Internetcache“ der Festplatte dieses Computers erstellt würden. Diese Kopien seien „Vervielfältigungen“ im Sinne des Urheberrechts und auch nicht von der Ausnahme „vorrübergehende Vervielfältigungshandlung“ erfasst.

Das ist falsch. Der Europäische Gerichtshof sagte jetzt im aktuellen Urteil:

Wer geschützte Werke im Web nur betrachtet „(incl. Streaming, RAM, Caching)“, und dabei auch nicht ausdruckt oder herunterlädt, begeht keine Urheberrechtsverletzung.

Das Gericht hat den entsprechenden Artikel der europäischen Richtlinie so ausgelegt, dass die von einem Internetnutzer bei der bloßen Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses
Computers nur vorübergehend sind und als Ausnahme keine Urheberrechtsverletzungen sind.

Das bedeutet auch für den deutschen Internetnutzer konkret: Beim reinen Streaming begeht man keine Urheberechtsverletzung. Entsprechende Urheberechts- Abmahnungen wären rechtswidrig. Dies gilt allerdings nicht für den Upload. An der Rechtswidrigkeit von Tauschbörsennutzungen ändert das Urteil daher natürlich nichts.

Betroffene Gesetze:
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft

§ 44 Urheberrechtsgesetz (UrhG) „vorrübergehende Vervielfältigungshandlungen“

Rechtstipps und Urteile

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