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8. 2. 2016 – Fotorecht: Urheberrechtsverletzung durch unlizensierte Fotos auf Homepage des Vertrags- Händlers– OLG Hamm: 10 Euro je Foto Schadensersatz

Fotograf und sein Auftraggeber vergessen Lizenzierung für Vertragshändler

Ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich fotografierte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, das Bade-und Strandbekleidung herstellt.

Im Auftrag des Unternehmens entstanden 6000 Modefotografien, die der Fotograf seinem Auftraggeber unter Anderem zur Verwendung auf seiner Homepage überließ. Problem war, dass es keine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Modeunternehmens gab.

Einer dieser Vertriebspartner ist ein Wäsche- und Bademodengeschäft in Lünen. Der Händler stellte im Frühjahr 2012 11 dieser Fotos, die der Fotograf für den Modehersteller gemacht hatte, auf seine Homepage.

Der Fotograf entdeckte die Fotos und mahnte den Händler wegen unerlaubter Fotonutzung ab.

Nach der Abmahnung des Fotografen gab der Wäschehändler zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht den geforderten Schadensersatz. Deshalb verklagte der Fotograf den Händler. Vor Gericht stritten Fotograf und Händler darüber, ob Schadensersatz für die unerlaubte Fotonutzung bezahlt werden muss und über die Höhe des Schadensersatzes für die Benutzung der Fotos.

In erster Instanz war der Streit beim Landgericht Bochum. Das OLG Hamm musste über die Berufung entscheiden.

Lizenzanalogie: Händlerlizenz weniger wert als Herstellerlizenz an Fotos

Das OLG Hamm hat gesagt, dass der Fotograf Schadensersatz verlangen kann. Allerdings bekommt der Fotograf nur 10 Euro pro Foto, für die 11 Bilder also insgesamt nur 110 Euro.

Die 11 Fotos auf der Homepage des Händlers waren eine Verletzung der Urheberrechte des Fotografen. Auf die Nutzungsrechte, die der Hersteller vom Fotografen bekommen hatte, konnte sich der Händler nicht berufen, weil die Weitergabe eben nicht im Lizenzvertrag geregelt war.

Wegen der daraus resultierenden Urheberrechtsverletzung kann der Fotograf Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen.

Die Höhe dieser Gebühr dieser Forderung auf Schadenersatz kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat (Lizenzanalogie).

Auf eine Preisliste des Fotografen oder Preise aus der MFM- Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing kann nicht zurückgegriffen werden. Hier ging es um die Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers, die weder in der Preisliste, noch in der MFM- Tabelle enthalten sind.

Das OLG Hamm schätzte die angemessene Vergütung auf Grundlage der Lizenzpreise, die der Fotograf mit dem Wäsche-Hersteller vereinbart hat. Die Lizenzgebühr betrug ca. 6 Euro pro Foto.

Der Nutzungswert eines Fotos für einen Händler geht nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Hersteller hat.

Da der Händler bei der Fotonutzung auf seiner Homepage den Namen des Fotografen nicht genannt hatte, ist noch ein Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk zu berücksichtigen.

Insgesamt, also als angemessen Lizenzbetrag und als Ersatz für die unterlassene Urhebernennung des Fotografen, schätzte das Gericht einen Wert von 10 € je Foto.

Gerichte dürfen Schadensersatzforderungen durch Schätzung ermitteln. Das steht in § 287 ZPO (Zivilprozessordnung).

Fazit: Die MFM-Tabelle gilt nicht immer. Insbesondere wenn die Tarife des Fotografen bekannt sind und unter den MFM-Tarifen liegen, kommt es auf MFM nicht an. Das Urteil des OLG Hamm ist sehr vernünftig und berücksichtigt die Besonderheiten des Falles. Das OLG Hamm hatte schon im Urteill vom 13.02.2014 - 22 U 98/13  Augenmaß bewießen und beim - in konkreten Fall sehr umstrittenen-  Fotoklau von einfachen Produktbildern ohne besondere Qualität den Schaden nach der MFM-Tabelle mit einem Abzug von 60 % berechnet. In einem Fall, den das OLG Hamm nicht entscheiden musste, weil das klagende Unternehmen am Tag der mündlichen Verhandlung seine Berufung zurückgenommen hat, hatte das Landgericht Bochum nur 25 Euro je Foto zugesprochen (LG Bochum, Urteil vom 13. Februar 2014, Aktenzeichen I-8 O 357/13).

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Aktenzeichen: 4 U 34/15

Quelle: Pressemitteilung aus dem Jahrespressegespräch vom 26.01.2016

Ihr Rechtsanwalt für Fotorecht und Urheberrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht

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