Rechtsblog

15. November 2019 – Fotorecht: Wann darf man Museumsfotos nicht verwenden (Teil 2)

update 13. November 2020 (am Ende)

Wie im letzten Artikel beschrieben, geht es in einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.12.2018, I ZR 104/17 – Museumsfotos – um Fotos von alten Gemälden und Bildern aus der Sammlung des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim. Die Kunstwerke sind nicht mehr vom Urheberrecht geschützt, weil die urheberrechtliche Schutzfrist (70 Jahre nach Tod des Urhebers) abgelaufen ist.

Schutz der Reproduktionsfotografie eines gemeinfreien Kunstwerkes

Einen Teil der später für Wikipedia hochgeladenen Fotos – 17 Stück – hatte der Fotograf nicht selbst fotografiert, sondern aus einem Katalog des Museums eingescannt. Der Katalog war 1992 entstanden. Die Fotos dafür hatte der Hausfotograf des Museums, ein Angestellter der Stadt Mannheim, gemacht, der deshalb auch der Urheber ist. Die Stadt Mannheim hat aber die Nutzungsrechte an den Fotos.

Die zweite vom BGH entschiedene Rechtsfrage war daher, ob Fotos von urheberrechtlich gemeinfreien Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken (Reprofotos) als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt sind.

Das war deswegen umstritten, weil es bei zweidimensionalen Vorlagen nicht viele Gestaltungsmöglichkeiten gibt. So entfällt – im Unterschied zu sonstigen Fotos aus dem (dreidimensionalen) Leben – die Wahl des Standorts oder des Hintergrunds, die Tiefenschärfe etc.

Daher stellte auch der BGH im Urteil vom 08.11.1989 – I ZR 14/88 – Bibelreproduktion – klar, dass allein der technische Reproduktionsvorgang noch keinen Lichtbildschutz begründet und bezieht sich auf die Gesetzesgeschichte:

Sinn der Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG gegenüber dem – notwendig schöpferischen – Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG ist eine Erleichterung für Fotografen, „weil eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet.“ (vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf zu § 72 – dort § 82 BT-Drucks. IV/270, S. 89)

Auch beim Lichtbild ist somit ein Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung, Voraussetzung des Schutzes.

Schon einfache Fotografien überschreiten im Normalfall diese Schwelle. Es fallen nur Fotos raus, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird. „Der Lichtbildschutz erfordert aber, dass das Lichtbild als solches originär, also als Urbild geschaffen worden ist.“ Reine Kopiervorgänge fallen somit raus.

Der BGH hat diese Rechtsprechung jetzt auf die Fotos von Kunstwerken im Katalog des Museums angewandt und den Schutz als Lichtbild bejaht, weil bei Herstellung der Fotos jedenfalls ein Mindestmaß an persönlicher, geistiger Leistung erbracht wurde.

Eine – auch vom BGH zitierte – Gegenmeinung ist: Reprofotos fehle es an dem auch für den Lichtbildschutz erforderlichen Mindestmaß einer persönlichen geistigen Leistung, weil Ziel der Aufnahme nur eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original sei.

Der BGH sagt aber: Für Reprofotos ist eine solche Leistung des Fotografen immer erforderlich, weil noch zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, die es beim eigentlichen Scannen oder anderen reinen Fotokopierverfahren nicht gibt.

Es sind Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen erforderlich, wie z. B. Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme.

Der BGH sieht sich auch durch die Sichtweise des Gesetzgebers bestätigt: Der ab dem 1. März 2018 – neu hinzugefügte – § 51 Satz 3 UrhG (Zitatrecht) geht davon aus, dass ein Reprofoto „Lichtbild oder Lichtbildwerk“ sein kann. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft (BGBl. 2017 I, S. 3346) eingeführt

Aus der Gesetzesbegründung: „Der neu angefügte S. 3 stellt klar, dass z. B. für das Zitat eines Gemäldes auch ein schon vorhandenes Lichtbild oder Lichtbildwerk, das dieses Gemälde zeigt, verwendet werden darf. […] Damit ist es etwa auch zulässig, Foliensätze, die Zitate enthalten, mit denen sich der Zitierende in einem Vortrag auseinandergesetzt hat, auch ohne den Vortrag zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.“ (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft [Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG], BT-Drucks. 18/12329, S. 32)

Damit waren die Reprofotografien im Katalog Lichtbilder im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG und durften nicht ohne Zustimmung verwendet werden.

Auch kein Zitatrecht für Wikipedia-Fotodatenbank

Der BGH beschäftigt sich dann auch mit dem vom Fotografen als Verteidigung angeführten Zitatrecht. Gäbe es für die konkrete Verwendung ein Zitatrecht, dürften die Fotos auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden.

Das Hochladen der Fotos in die Datenbank Wikimedia Commons wird – so der BGH – nicht als Zitat gemäß § 51 UrhG begünstigt, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte.

Der BGH wörtlich:
„Hierfür muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt werden, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden und der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen sollen. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will.
(BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 – Vorschaubilder I).

Das Hochladen der Bilder in Wikimedia Commons sollte lediglich den Zugriff der Nutzer der Plattform Wikipedia ermöglichen, ohne dass eine Verbindung zu eigenen Gedanken des Beklagten erkennbar ist.“


Keine Einschränkung des Fotoschutzes wegen sonst zu langer Schutzfristen

Der BGH beschäftigt sich dann auch mit der Frage, ob Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken im Wege einer „teleologischen Reduktion“ aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszunehmen sind.

Nach einer Rechtsauffassung – die der BGH aber ablehnt – ist eine solche Ausnahme erforderlich, weil sonst der gesetzlich vorgesehene Urheberschutz über die nach § 64 UrhG vorgesehene Schutzdauer von 70 Jahren hinaus verlängert werde. Argument dieser Rechtsauffassung ist: Der Inhaber des Nutzungsrechts könne damit den Zugang zum Kunstwerk von einem Fotografierverbot abhängig machen und gleichzeitig nur eigene Reprofotos in den Verkehr bringen, die dann einen Lichtbildschutz von (weiteren) 50 Jahren haben.

Der BGH teilt diese Auffassung nicht, weil auch der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Öffentlichkeit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Kunstwerk hindert.

Zum einen ist nur die Vervielfältigung des konkret betroffenen Reprofotos verboten. Zum anderen gibt es das Zitatrecht. Durch das mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht in § 51 Satz 3 UrhG die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 UrhG zulässig, auch wenn diese Abbildung selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

EU-Recht bestimmt das Gegenteil zur BGH-Rechtsprechung

Allerdings ist das Urteil seit April 2017 durch eine Rechtsänderung im EU-Recht schon (fast) wieder überholt.

In der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (1) 92 heiß es in:

Artikel 14 Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.

Erwägungsgrund 53: Endet die Schutzdauer eines Werkes, wird dieses Werk gemeinfrei, und die Rechte, die das Urheberrecht der Union für dieses Werk gewährt, erlöschen. Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei. In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen. Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden. All das sollte mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.

Damit wird das Leistungsschutzrecht für Reprofotos wieder abgeschafft.

Hintergrund: Die Richtlinie beruht auf dem stark umstrittenen Vorschlag einer Richtlinien zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM – Digital Single Market Directive, Vorschlag vom 14. 9. 2016, COM(2016) 592 final).(Streitpunkte waren insbesondere das Leistungsschutzrecht für Verleger und – in der Öffentlichkeit noch heftiger diskutiert – die sogenannten Uploadfilter des Artikel 13.)

Neben diesen in der Öffentlichkeit diskutierten „Aufregern“ kamen in den Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parlament und EU-Kommission weitgehend unbemerkt noch Änderungen in die Richtlinie. Diese Regelungen führen dazu, dass das vom BGH zu Recht festgestellte Leistungsschutzrecht für Reprofotos – auch an gemeinfreien Werken – zusammen mit der Schutzfrist für das abgebildete Werk der bildenden Kunst ausläuft – bzw. bei bereits gemeinfreien Werken – gar nicht erst entstehen soll.

Die Mitgliedstaaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland, müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umsetzen, Artikel 2.

Diese – durch das Europarecht veranlasste – Gesetzesänderung betrifft aber nur den – in diesem Artikel besprochenen – urheberrechtlichen Teil des BGH-Urteils zum Leistungsschutzrecht an einfachen Lichtbildern von durch Zeitablauf gemeinfrei gewordenen Werken (Reprofotos).

Wie Reprofotos nutzen – Lösung bis zur Umsetzung der Richtlinie

Im Zeitraum bis zur Geltung der neuen Regelung aus der Richtlinie zeigt schon das BGH-Urteil auf, wie man Reprofotos trotzdem nutzen kann: Über das Zitatrecht.

Voraussetzung ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Kunstwerk und eine eigene Aussage zum Werk. Auch Reprofotos eines Kunstwerkes darf man dann nutzen, um damit seine eigenen inhaltlichen Aussagen zu belegen. Das bedeutet aber, dass davon eine gewerbliche Nutzung, z. B. im Rahmen des Merchandising nicht darüber erlaubt ist.

Kann man sich jetzt schon auf die Richtlinie berufen?

Gesetzlicher Regelfall: Wirkung erst nach nationaler Umsetzung

Eine Richtlinie ist für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel, Art. 288 Abs. 3 AEUV. Es bedarf somit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.

Unmittelbare Wirkung nach Ablauf der Umsetzungsfrist

Ist die Umsetzungsfrist abgelaufen, ohne dass die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, entfaltet die Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie dem Rechtsschutzsuchenden subjektive Rechte vermittelt und hinreichend bestimmt ist.

Grundsätzlich keine Wirkung vor Ablauf der Umsetzungsfrist

Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfalten Richtlinien grundsätzlich keine Wirkung. Bis dahin sind (allein) die nationalen Vorschriften maßgeblich.

Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten während der Frist keine Vorschriften erlassen, die das Ziel der Richtlinie ernstlich in Frage stellen und dessen spätere Verwirklichung ernsthaft gefährden. Dies folgt aus der unionsrechtlichen Treuepflicht gem. Art. 4 Abs. 3 EUV.

Ausnahmsweise Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung

Nationale Rechtsvorschriften, die der Richtlinie widersprechen, bleiben in den Mitgliedsstaaten also bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist gültig – ganz gleich, ob sie erst innerhalb der Umsetzungsfrist oder schon vor Erlass der Richtlinie in Kraft waren. Entfalten diese Normen Wirkungen über die Umsetzungsfrist hinaus und vereiteln sie das verbindliche Richtlinienziel, so sind sie richtlinienkonform auszulegen. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten sind dann also verpflichtet, die Richtlinie in die schon bestehenden nationalen Vorschriften „hineinzulesen“ und richtlinienkonforme Zustände zu schaffen.

Befugnis zur richtlinienkonformen Auslegung in engen Grenzen

Von der Pflicht der Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung zu unterscheiden ist ihre Befugnis, durch Auslegung schon vor Ablauf der Umsetzungfrist der Richtlinie Rechnung zu tragen. Die Gerichte haben die Möglichkeit, die Ziele der Richtlinie in die Rechtsprechung einfließen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die Richtlinienkonformität muss sich zunächst mit den einfachen Auslegungsmethoden herstellen lassen. Ferner darf nicht der Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit eingeschränkt werden. Schließlich ist das Prinzip der Gewaltenteilung zu beachten, das Gericht darf einem Umsetzungsgesetz nicht vorgreifen.

Demnach ist eine Änderung der Auslegung insbesondere möglich bei Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen, das Ergebnis der Auslegung nicht in die Rechte der Bürger eingreift und die Regelungen der Richtlinie so klar und bestimmt formuliert sind, dass dem Gesetzgeber kaum Spielraum bei der Umsetzung bleibt.

Fazit: Sicherster Weg ist, die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Urheberrecht abzuwarten und erst dann Reprofotos zu nutzen.

update 13. November 2020

aktueller Stand des deutschen Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes:

Es gibt einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts – Stand: 24. Juni 2020

Nach Artikel 4 – ist das Inkrafttreten vorgesehen zum 7. Juni 2021. Die für Reprofoto im Gesetzesentwurf enthaltene Regelung lautet:

§ 68 UrhG-E Erlischt das Urheberrecht an einem visuellen Werk, so erlischt auch der Schutz von Vervielfältigungen dieses Werkes durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3.


BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos
Vorinstanzen: 
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 – 17 O 690/15
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2017 – 4 U 204/16

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