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5. November 2019 – Fotorecht: Wann man Museumsfotos nicht verwenden darf

Fotos beliebter Kunstwerke erfreuen sich großer Beliebtheit. Damit werden z.B. Internetauftritte bebildert oder Merchandising-Artikel geschmückt. Da Kunst überwiegend in Museen ausgestellt wird, stellt sich die Frage, ob man die Kunstwerke dort im Museum als Besucher einfach fotografieren darf oder Katalogfotos kopieren kann.

Insbesondere bei der gewerblichen Nutzung von Fotos geht es dann am Ende ums Geld und die Frage, ob Museen die bei Ihnen ausgestellten Kunstwerke monopolisieren können.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hat das oberste deutsche Zivilgericht einige strittige Fragen zu solchen Museumsfotos geklärt.

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes geht es um Fotos von alten Gemälden und Bildern aus der Sammlung des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim.

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) geht es um Fotos von alten Gemälden und Bildern aus der Sammlung des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim. Wie bei vielen alten Ausstellungsobjekten im Museum sind diese selbst nicht mehr vom Urheberrecht geschützt, weil die urheberrechtliche Schutzfrist (70 Jahre nach Tod des Urhebers) abgelaufen ist. Damit sind die Motive der Gemälde eigentlich gemeinfrei und könnten ohne Verstoß gegen das Urheberrecht fotografiert werden.

Die Gerichte und am Ende der BGH mussten somit auch darüber entscheiden, ob Kulturgut – dessen urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist – der Allgemeinheit frei zugänglich gemacht werden darf, ohne die Eigentümer der Werke fragen zu müssen.

Es ging dabei natürlich auch um das Spannungsfeld: Finanzierung von Museen über Lizenzeinnahmen für die Früchte ihrer Arbeit einerseits, bestmögliche und einfache Zugänglichmachung von Kunstwerken für die Öffentlichkeit andererseits.

Museumsbetreiber gegen Wikipedia-Fotograf

Ein Fotograf, der Wikipedia unterstützt, hat die Fotos der Gemälde aus dem Museum in die Wikimedia commons, die Mediendatenbank von Wikipedia, die mit Wikipedia verknüpft ist, hochgeladen und unter eine CC-Lizenz gestellt.
 
Nicht das Museum, sondern die Stadt Mannheim als Museumsträger – das Museum wird von der Stadt Mannheim betrieben –  wollte die Nutzung von Fotos der Ausstellungsobjekte aus ihrem Museum für Wikipedia verhindern.

Die Fotos stammten aus zwei unterschiedlichen Quellen, was dazu führte, dass die Gerichte, die sich mit dem daraus entstehenden Streit beschäftigten mussten, auch zu zwei Fotorechtsfragen entscheiden mussten.

Fotos selbst gemacht und fremde Fotos eingescannt

Einen Teil der Fotos hatte der Fotograf einfach aus einem Katalog des Museums eingescannt. Der Katalog war 1992 entstanden, die Fotos dafür hatte der Hausfotograf des Museum, ein Angestellter der Stadt Mannheim, gemacht, der dadurch auch das Urheberrecht hat. Die Stadt Mannheim hat die Nutzungsrechte an den Fotos.

Den zweiten Teil der Fotos für Wikipedia, weitere 20 Stück, hat der Mann im Mai 2007 im Museum selbst gemacht. Im Museum gilt aber ein Fotografieverbot. Das war auch im Zeitpunkt der Fotoerstellung durch ein Schild, auf dem ein Piktogramm einer durchgestrichenen Kamera dargestellt war, und eine dort aufgehängte Besucherordnung, deutlich gemacht worden.

Die Stadt Mannheim mahnte den Mann ab und verklagte ihn dann wegen dieser Fotoverwendung für Wikipedia vor dem Landgericht Stuttgart, das die Fotonutzung auch untersagte. Dagegen legte der Mann – erfolglos – Berufung vor dem OLG Stuttgart ein und ging dann zum BGH.
Der BGH hatte somit einmal über die Frage zu entscheiden, ob die eigenen Reproduktionen im Katalog des Museums vom Urheberrechtsgesetz geschützt sind. (dazu der nächste Artikel.)

Die – für mich – interessantere Rechtsfrage war, ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein Museum, aber auch jeder andere Eigentümer, einem Fotografen die Verwendung von Fotos, die trotz eines Fotoverbots entstanden sind, untersagen lassen kann.

Unerlaubte Fotos verletzen Besichtigungsvertrag mit Museum

Im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit des Fotografierverbots bestimmt der BGH auch den Rechtscharakter des Besichtigungsvertrages, um dann die Wirksamkeit des Verbots zu prüfen.

Museumsbesuchsvertrag ist hauptsächlich ein Mietvertrag

Hinsichtlich der beim Museumsbesuch selbst gefertigten Fotos sagte der BGH:  Solche Fotos verletzen den Besichtigungsvertrag, den jeder Besucher mit dem Reiss – Engelhorn – Museum abschließt.

Laut BGH ist ein solcher Vertrag ein Mischvertrag mit hauptsächlich mietvertraglichen Elementen, „weil dem Besucher der Gebrauch der Museumsräumlichkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung dort vorhandener Exponate gestattet wird.“ 

Die Bereitstellung kunstwissenschaftlicher Informationen oder Erbringung museumspädagogischer Dienstleistungen durch den Museumsbetreiber können zusätzlich dienstvertragliche Elemente des Besichtigungsvertrages sein.

Wenn man die Bereitstellung der Exponate in einer bestimmten Form als Hauptaufgabe des Museums betrachtet, käme man zwar wohl auch insgesamt eher zu einem Dienstvertrag, aber wenn der BGH das jetzt entschieden hat, ist die Diskussion darüber müßig.

Der BGH musste etwas zum Rechtscharakter des Museumsbesuchsvertrages sagen, um in die Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) zu kommen.
So genannte Hauptleistungspflichten unterliegen nicht der AGB-Kontrolle durch Gerichte.

Hauptleistung des Museum ist  – so der BGH – die Gewährung des Zutritts durch den Betreiber, der hierfür – im Normalfall – die Zahlung des Eintrittspreises vom Besucher verlangt. Das Fotografieverbot ist daher nur eine Änderung des Hauptleistungsversprechens und unterliegt damit einer AGB- Inhaltskontrolle.

Piktogramm mit durchgestrichener Kamera als AGB wirksam

Die Details eines solchen Besichtigungsvertrages kann das Museum (bzw. der dahinterstehende Museumsträger) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln.
Das vom BGH als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehene Fotografierverbot ist wirksam.

Das Piktogramm mit der durchgestrichenen Kamera und das in der Benutzungsordnung angeordnete Fotografierverbot sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Interessant auch für andere Piktogramme mit eindeutiger Botschaft ist, dass der BGH ausdrücklich sagt, dass Piktogramme (Teil von) Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen brauchen keine Schriftform.
Der durchschnittliche Museumsbesucher sieht beim Betrachten des Piktogramms, dass Fotografieren in diesem Museum nicht gestattet ist. Die Benutzungsordnung weist ihn zusätzlich darauf hin, dass eine Ausnahmegenehmigung für das Fotografieren durch die Direktion möglich ist.
Deshalb war das Fotoverbot wirksam. Dass trotzdem fotografiert wurde, war damit eine Vertragsverletzung des Besuchers.

Gegen den Besucher bestand ein Unterlassungsanspruch. Dieser folgt aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, also als Schadensersatz. Der zu leistende Schadensersatz ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den vor Eintritt der Verletzungshandlung bestehenden Zustand wiederherzustellen, also bevor die Fotos bei Wikipedia veröffentlicht wurden.

Trotz oder wegen Sanssouci neuer Rechtsgrund für Fotoverbot?

Etwas überraschend kam auf den ersten Blick, dass der BGH das Verbotsrecht nicht auf das Sacheigentum stützte, da der Fall an die Entscheidungen des BGH zum Schloss Sanssouci erinnert.

Bei näherem Hinsehen klärt sich das aber dadurch auf, dass die Entscheidungen zum Schloss Sanssouci (BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12 – GRUR 2013, 323 – Preußische Gärten und Parkanlagen II – bestätigt: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10 – GRUR 2011, 321 – Preußische Gärten und Parkanlagen I) vom V. Zivilsenat des BGH stammen.

Der V. Senat ist laut Geschäftsverteilungsplan zuständig für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken.
Hier entschied aber der I. Zivilsenat des BGH, der sich mit Urheberrecht beschäftigt.
Indem der I. Senat des BGH die Entscheidung auf den Besichtigungsvertrag stützte, musste er die heikelste Frage, ob in dem unerlaubten Fotografieren auch eine Eigentumsverletzung liegt, nicht beantworten (Rn. 34):

Die Frage ist damit weiter offen: Wie weit reicht das Eigentum an einer Sache? Laut OLG Stuttgart als Vorinstanz wird das Eigentum an einer beweglichen Sache „schon dann verletzt, wenn diese fotografiert wird“. Damit würde das Fotografieren einer Sache zu den (alleinigen) Befugnissen des Eigentümers nach § 903 Satz 1 BGB gehören.

Indem  der I. Senat die Frage offen ließ, und damit einen Widerspruch zur Rechtsprechung des V. Senats zum Verhältnis Fotorecht und Grundstückseigentum vermied, ist eine sonst notwendige Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht nötig.

Fazit:  Piktogramme, z. B. das Fotoverbot ausgedrückt als durchgestrichene Kamera, können wirksame AGB-Regelungen sein. Macht ein Besucher eines Kunstmuseums trotzdem Fotos von im Museum ausgestellten Kunstwerken und stellt er diese Fotografien dann ins Internet, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.


BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos
Vorinstanzen: 
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 – 17 O 690/15
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2017 – 4 U 204/16

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