Rechtsblog

Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen Haribo-Goldbär und Lindt Schoko- Bär?

Kann Wortmarke durch eine dreidimensionale Gestaltung verletzt werden?

Der Bundesgerichtshof wird sich wahrscheinlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Markenrecht an einer Wortmarke durch die konkrete Gestaltung eines Produkts verletzt werden kann.

Ansprüche aus Markenrecht von Haribo – Wortmarke gegen Form?

Der Süßwarenhersteller Lindt verkauft seit 2011 Schokoladenbären in goldener Verpackung.  Haribo ist Inhaber der Wortmarke „Goldbär“. Haribo sieht in den golden verpackten Schokoladenbären eine Verletzung seiner etablierten Marke und will deshalb den Verkauf verbieten lassen.

Das Landgericht Köln gab Haribo recht und hatte Lindt den Vertrieb untersagt. Das Oberlandesgericht allerdings widersprach diesem Urteil in einer ersten Einschätzung und sah keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Goldbär und der Marke. Während die Richter der ersten Instanz auf Grund der Farbe und Form eine Verwechslungsgefahr noch bejaht hatten, stellen die Richter des OLG auf den Gesamteindruck ab. Auch der Verbraucher orientiert sich am Gesamteindruck und dazu gehört auch der offensichtlich platzierte Name auf dem Produkt. Da der Begriff „Goldbär“ nicht verwendet wird, sei der Lindt-Schokobär auch keine Markenrechtsverletzung.

Der Schokoladenbär wird jedenfalls erst einmal weiter verkauft. Die Parteien hatten bereits vor dem ersten Urteil vereinbart, dass der Verkauf erst dann eingestellt wird, wenn ein verbindliches, letztinstanzliches Urteil vorliegt.

Fazit und Ausblick des Markenrechtsstreits

Zuerst muss das OLG Köln noch durch Urteil entscheiden. Beide Parteien wollen den Streit um die Marke bis zur letzten Instanz betreiben, um Rechtssicherheit zu erlangen. Der Bundesgerichtshof wird demnach bald Stellung dazu beziehen müssen, ob eine Wortmarke wie Haribo durch ein Produkt verletzt werden kann. Unstreitig wäre eine Markenverletzung nämlich nur dann gegeben, wenn Lindt das Wort „Goldbär“ in seiner Werbung nutzen würde. Die Konstellation, dass eine Wortmarke durch ein dreidimensionales Produkt verletzt wird, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

In einem früheren Urteil (I ZR 191/01) hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass eine Wortmarke auch dann verletzt sein kann, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist.

Auf den konkreten Sachverhalt übertragen könnte man annehmen, dass die Wortmarke „Goldbär“ grundsätzlich durch die Darstellung des Lindt-Schokobären verletzt sein kann. Dann wäre zu überprüfen, ob denn tatsächlich eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Produkten vorhanden ist.

Der BGH wird sich dann irgendwann in seinem Urteil sowohl zu dem grundsätzlichen Problem der Kollision zwischen Wortmarke und Form, die dieser Wortmarke inhaltlich entspricht, als auch zu der konkreten Verwechslungsgefahr zwischen „Goldbär“ und golden verpacktem Schokobär äußern müssen.

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang