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20.07.2015: Muss man Rechnungen vom „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung“ bezahlen?

Gewerbetreibende und Selbstständige bekommen Briefe einer vermeintlichen Behörde und dann die unerwartete Rechnung.

Seit einiger Zeit erhalten Gewerbetreibende wieder unschöne Briefe, bei denen es offenbar nur darum geht, Zahlungsansprüche zu generieren. Der Briefkopf der Anschreiben enthält die Bezeichnung „Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung“ oder „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung“. Hinter den Briefen steckt jedoch keine deutsche Behörde, sondern die „DR Verwaltung AG“ mit Sitz in Bonn.
Wie schon in den Fällen des „Gelben Branchenbuch“ wird auch hier bei den Empfängern der Eindruck erweckt, es handle sich um ein offizielles Schreiben einer Behörde, die zur kostenlosen Überprüfung der Eintragungen in einem „amtlichen“ Register auffordert.
Die Briefe enthalten zunächst Ausführungen zu Gesetzesänderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass zur Vereinfachung von Abrechnungsprozessen eine Online-Datenbank mit dem Namen „ustid-nr.de“ angelegt wurde. Laut dem Schreiben handelt es sich hierbei um das „Zentrale Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung  inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“.

Aufforderung zur Überprüfung von Daten ohne ausreichenden Hinweis auf Kosten

Der Brief enthält dann die Aufforderung: „Überprüfen Sie die nachfolgenden unten aufgeführten Angaben zu Ihrem Gewerbeunternehmen und bestätigen Sie ggf. durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit der genannten Firmendaten sowie die Auftragserteilung zur Erfassung und Registrierung“.
Nach dieser Aufforderung ist eine vorausgefüllte Tabelle dargestellt, welche alle relevanten Daten der Empfänger enthält. Firma, Telefonnummer, Adresse und weitere eventuell unausgefüllte Zeilen wie „Internet“ und „E-Mail“. Neben den entsprechenden Angaben befindet sich jeweils ein Kästchen, welches der Empfänger der Briefe nach dem Überprüfen der Daten ankreuzen soll um so die Richtigkeit zu bestätigen.
Unter der Tabelle heißt es dann wieder fettgedruckt: „– Wichtig: Ergänzen oder korrigieren Sie ggf. fehlende oder fehlerhafte Daten –“

Achtung Vertragsfalle

Wer nun dieser Aufforderung nachkommt und den unterschriebenen Brief an die „DR Verwaltung AG“ zurücksendet, erhält bald darauf eine Rechnung über 474,67 €.
Oft wird den Empfängern der Briefe und Rechnungen der DR Verwaltung AG erst in diesem Zeitpunkt bewusst, dass sie ein Vertragsangebot unterschrieben haben.
Es handelt sich trotz der Aufmachung und der amtlich klingenden Bezeichnung „Zentrales Gewerberegister“ bzw. „Deutsches Firmenregister für Erfassung und Registrierung“ nämlich um das Vertragsangebot der DR Verwaltung AG. Durch die Unterschrift auf dem Brief wird dieses Vertragsangebot angenommen. Dass dabei die AGB der DR Verwaltung AG gelten, ist nur erkennbar, wenn man den einheitlich kleingedruckten Blocktext genau und ganz besonders aufmerksam liest.
Die AGB finden sich auf der Rückseite des Anschreibens. Wer diese AGB genau durchliest, wird feststellen, dass hier ein Vertrag geschlossen werden soll, der nichts mit einem amtlichen Firmenverzeichnis zu tun hat. Tatsächlich soll laut den AGB für den Eintrag im Zentralen Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung ein Entgelt in Höhe von 797,76 € zzgl. MwSt gezahlt werden. Dies ist der Preis für die Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.
Spätestens jetzt sollten Sie Ihren Anwalt fragen, ob das so seine Richtigkeit hat und was man da tun kann.

Vertrag mit der DR Verwaltung sittenwidrig oder jedenfalls anfechtbar?

Keinesfalls sollten Sie nun die Rechnung der DR Verwaltung AG ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt bezahlen. Sie sollten aber auch nicht den Fehler machen und gar nicht reagieren oder sich mit einer Antwort Zeit lassen. Der Vertrag muss vorsorglich innerhalb kürzester Zeit angefochten werden!

Vorsorglich Kündigung des Vertrages

Die AGB der DR Verwaltung AG sehen eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren und eine automatische Vertragsverlängerung vor. Deshalb sollte der Vertrag auch vorsichtshalber gekündigt werden, natürlich ausdrücklich „ohne das Anerkenntnis, dass ein Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist“.  Zudem sollte der Vertrag vorsorglich angefochten werden.
Ob die AGB der DR Verwaltung AG überhaupt Inhalt des Vertrages geworden sind, ist höchst fraglich:
So geht der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall davon aus, „dass die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305c Abs. 1 BGB)“. (Fundstelle: BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – Az.: VII ZR 262/11)
In einem aktuellen Urteil zu der Thematik geht da Landgericht Saarbrücken sogar davon aus, dass eine Entgeltabrede auch dann als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein kann, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger Vertrag verbunden ist (Fundstelle: LG Saarbrücken, Urteil vom 06. September 2013 Az.: 10 S 185/12 –, juris).

Fazit:
Speziell für die DR Verwaltung AG gibt es noch keine Urteile, es bestehen aber gute Chancen, hier auch bei einer Zahlungsklage der DR Verwaltung AG zu gewinnen.
Durch schnelle und richtige Reaktion, am besten unter anwaltlichem Briefkopf, auf die Rechnung, erhöht man diese Chancen zusätzlich!

Gerne helfen wir Ihnen, solche Forderungen abzuwehren.
Ihr Ansprechpartner im Gewerblichen Rechtsschutz in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fundstellen:
BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11
LG Saarbrücken, Urteil vom 06. September 2013 – 10 S 185/12 –, zitiert nach juris

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