Rechtsblog

18.07.2015: Informationsreihe zu Bewertungsportalen

Teil 3: Auskunftsansprüche und Datenschutz gegenüber Bewertungsportalen

In den beiden ersten Teilen der Serie zu den Rechtsproblemen mit Bewertungsportalen ging es um  Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Bewertungsportalen und die  rechtlichen Schritte gegen falsche Bewertungen.

Eine weitere Facette des Themenkreises der Bewertungsportale bildet der Datenschutz der anonymen Nutzer gegenüber Ärzten oder anderen Betroffenen , die auf der Plattform bewertet werden können.

Die Frage ist , ob die Bewerteten vom Portalbetreiber Auskunft über die Identität des Nutzers verlangen können, der z.B. eine schlechte oder falsche Bewertung verfasst hat.

Auskunft über Identität des anonymen Nutzers

Hintergrund des Auskunftsverlangens ist der, dass Portalnutzer sich in der Regel beim Bewertungsportalbetreiber anmelden müssen und dabei Name, E-Mail-Adresse und teilweise weitere Daten wie die Adresse angeben. Um über die bereits angesprochene Störerhaftung gegenüber dem Portalbetreiber eine Haftung des Täters zu erreichen, muss der Arzt die Identität des Nutzers kennen. Durch die Anonymität der Bewertungen fehlt dem Arzt aber genau diese Kenntnis.

Kein Auskunftsanspruch des Arztes über Identität des Nutzers

Dem Arzt bleibt ein Auskunftsanspruch aber aus datenschutzrechtlichen Gründen versperrt. Das liegt daran, dass der Portalbetreiber die personenbezogenen Daten nur zu eigenen Zwecken nutzen darf. Eine Herausgabe an Dritte wird durch § 12 des Telemediengesetzes untersagt. Eine freiwillige Auskunft des Portalbetreibers über die Identität des Nutzers widerspricht außerdem dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Auskunft kann nur mit Einwilligung des Nutzers erteilt werden. Eine Einwilligung ist in diesen Fällen aber höchst unwahrscheinlich. (siehe dazu Rechtsblog: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014 – Az.: VI ZR 345/13)

Selbst wenn ein Auskunftsanspruch bestehen würde, erhielte der Arzt nicht unbedingt die wahre Identität des Nutzers, da sich der Nutzer möglicherweise mit falschen Namen beim Portal angemeldet hat.

Strafanzeige stellen – Daten über Akteneinsicht

Um doch an die Identität des Nutzers zu gelangen, könnte der Arzt Strafanzeige wegen übler Nachrede oder Verleumdung stellen. Gegenüber Strafverfolgungsbehörden dürfen die Daten des tatverdächtigen Nutzers vom Portalbetreiber herausgegeben werden. Ein vom Arzt beauftragter Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen und so im Endeffekt an die begehrte Auskunft gelangen.

Allerdings ist nicht jede unwahre Tatsachenbehauptung zugleich strafbar. Es gibt daher Fälle, in denen es für den betroffenen Arzt keinen Weg gibt an die gewünschten Informationen zu gelangen.

Zusammenfassung:
Ärzte haben durchaus Chancen falsche oder ehrverletzende Bewertungen auf Bewertungsportalen löschen zu lassen. Im Wege der Störerhaftung kann vom Portalbetreiber die Löschung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Bewertung verlangt werden. Im Einzelfall muss der Portalbetreiber eine Interessenabwägung vornehmen, nachdem der Arzt konkrete Angaben über den tatsächlichen Sachverhalt gemacht hat. Der Arzt muss dabei auf die Einhaltung der Schweigepflicht achten. Ob der Portalbetreiber über die notwendige Sachkenntnis dazu verfügt ist jedoch fraglich. Als Korrektiv bleibt aber eine gerichtliche Kontrolle offen. Die Löschung des gesamten Profils kann dagegen keinesfalls erreicht werden.

Der Arzt hat keine Möglichkeit direkt gegen den Verfasser der Bewertung vorzugehen, da ihm wegen der Anonymität der Bewertung die Identität des Nutzers unbekannt ist. Ein Auskunftsanspruch über die Identität des Nutzers gegen den Portalbetreiber besteht nicht. Um die Identität dennoch herauszufinden, gibt es den Weg über eine Strafanzeige gegen Unbekannt, da der der Portalbetreiber gegenüber der Staatsanwaltschaft Auskunft geben muss.

Fazit:
Ärzte müssen sich damit abfinden, durch Bewertungen im Internet in starkem Maße Kritik ausgesetzt zu sein. Missbräuche und falsche Angaben in Bewertungsportalen erfordern die Aufmerksamkeit und Kontrolle durch den Arzt und damit einen erhöhten Zeit- und Kostenaufwand, um sich im Fall der Fälle dagegen zu wehren. Andererseits kann durch Bewertungen die Qualität ärztlicher Behandlungen gesteigert werden. Gute Ärzte werden im Idealfall für ihre fachkundige Behandlung mit guten Bewertungen belohnt.

In Fragen rund um Bewertungsportale für Ärzte und andere Berufsgruppen beraten wir Sie gern!

Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Leipzig

Rechtstipps und Urteile

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