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Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

Rechtsmissbrauch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht

Wenn Sie als Händler Ihre Waren über Internet-Plattformen wie eBay, Amazon oder Ihren eigenen Onlineshop im Internet anbieten, haben Sie vielleicht schon eine Abmahnung von angeblichen oder echten Wettbewerbern bekommen.

Abmahnungen wegen UWG-Verstößen im E-Commerce mit Verbrauchern

Grund für eine Abmahnung kann sein, dass Sie gegenüber dem Verbraucher z.B. bestimmte Pflichtinformationen nicht erteilt haben oder die Widerrufsbelehrung ganz vergessen oder nicht rechtskonform gestaltet haben.

Häufig werden auch falsche oder unvollständige Preisangaben nach der Preisangabenverordnung oder ein fehlendes oder falsches Impressum abgemahnt.

Nach einer Abmahnung ergibt manchmal schon die erste Recherche im Internet, dass der (vermeintliche) Mitbewerber offenbar in großer Anzahl Abmahnungen wegen derselben Rechtsverstöße verschickt.

Schnell wird in diesen Fällen der Verdacht des Rechtsmissbrauchs geweckt. Allerdings ist es mit dem Rechtsmissbrauch so einfach nicht. Allein der Fakt, dass bestehende Verstöße mehrfach verfolgt werden, ist für sich allein noch kein Rechtsmissbrauch des Abmahnenden. Allerdings lohnt es sich trotzdem, bei Vielfach-Abmahnern genauer hinzuschauen.

Wann ist eine Abmahnung Rechtsmissbrauch?

Für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht gilt: Gemäß § 8 Abs. 4 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Das gilt insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Anders ausgedrückt: Vor allem wenn es nur um das Verdienen von Anwaltsgebühren für die Abmahnung geht, ist das tendenziell ein Rechtsmissbrauch.

Allerdings muss nach den von den Gerichten entwickelten Grundsätzen jeweils im Einzelfall anhand einer Vielzahl von Indizien geprüft werden, ob es dem Abmahnenden tatsächlich um die Wahrung seiner wettbewerblicher Interessen geht, oder aber nicht schützenswerte Motive, wie etwa die Generierung von Gebühren, hinter der Abmahnung stehen.

Als Definition von Rechtsmissbrauch kann man zusammenfassend sagen, dass Missbrauch vorliegt,

  • wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Dies muss nicht das alleinige Ziel sein, ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2006, 243 -MEGA SALE).

und

  • wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 4.12).“

Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Es genügt, dass der Antragsgegner in hinreichendem Umfang Indizien vorträgt bzw. Tatsachen glaubhaft macht, die für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch sprechen. Ist die bestehende Vermutung der Antragsbefugnis erschüttert, obliegt es dem Antragsteller die Indizien und Umstände zu entkräften.

Im Prozess muss also der Abgemahnte ausreichend Indizien vortragen, die das Gericht vom Rechtsmissbrauch überzeugen.

Indizien für Rechtsmissbrauch

1.    Keine nennenswerte Geschäftstätigkeit des Abmahnenden

Ist der Abmahner selbst nicht in nennenswertem Umfang geschäftlich tätig, spricht aber eine hohe Zahl von Abmahnungen aus, ist dies rechtsmissbräuchlich.

Das gilt zumindest dann, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass eine geschäftliche Betätigung nur aufgenommen worden ist, um anschließend aufgrund der neu gewonnenen Mitbewerbereigenschaft Abmahnungen auszusprechen.

–  auf der Internetoptionsplattform eBay wird ein noch sehr junger Account verwendet
–  keine nennenswerten Bewertungen
– keine Verkaufstätigkeit des Händlers über eine andere Plattform oder einen eigenen Onlineshop, über den Verkäufe in nennenswertem Umfang getätigt worden sind.

2.    Kein vernünftiges Verhältnis der Abmahntätigkeit zum Umfang des Geschäftsbetriebs

Wenn ein finanzschwacher Marktteilnehmer umfangreiche Abmahnungs- und Prozesstätigkeit entfaltet, ist dies mit einem vernünftigen kaufmännischen Handeln nicht vereinbar, sondern ein Indiz für Rechtsmissbrauch.

Maßstab: Wenn die Kosten, die der Abmahner für die Abmahnungen und die sich anschließenden gerichtlichen Verfahren aufwenden muss, in keinem vernünftigen Verhältnis zu den mit der Verkaufstätigkeit erzielten Umsätzen stehen.

Schaltet der Abmahner für die Abmahnungen einen Rechtsanwalt ein, muss er diesen auch bezahlen.
Ein vernünftig handelnder Kaufmann veranlasst das nur, wenn er sich das auch finanziell leisten kann.

In einem Fall beim Landgericht Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09,
erfolgte Ausspruch von 40 Abmahnungen innerhalb von 9 Monaten bei einem Umsatz des Abmahners von 1,5 Millionen Euro im Zusammenspiel mit weiteren Indizien.

Besteht wegen der hohen Anzahl von ausgesprochenen Abmahnungen der Verdacht der Kostenfreistellung oder sonstiger unzulässiger Gebührenabsprachen mit dem eigenen Rechtsanwalt, spricht das für Rechtsmissbrauch.

3.    Verhalten des Abmahners gegenüber Abgemahnten

Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist auch, wenn zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen werden, in den Fällen, in denen die Abgemahnten jedoch nicht reagieren oder die geforderte Unterlassungserklärung zurückweisen, diese nicht weiterverfolgt werden.

Auch die Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn der Anspruchsgegner sich im Verfahren substantiiert mit dem Rechtsmissbrauchseinwand verteidigt, kann Beleg für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sein, da der Abmahner keine für ihn negative Entscheidung im Hinblick auf den Rechtsmissbrauch riskieren will.

4.    Sonstige Indizien

– überhöhter Streitwert/Gegenstandswert in der Abmahnung
– überhöhte Vertragsstrafen werden in der Unterlassungserklärung gefordert, z.B. 5.100 Euro bei nur geringem Verstoß
– unnötig kurze Fristsetzung zur Reaktion auf die Abmahnung
– unnötig kurze Fristsetzung zur Zahlung
– sofortiges Fordern von Vertragstrafe

Sind Massenabmahnungen Rechtsmissbrauch?

Massenabmahnungen können ein Indiz sein, sind aber nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich. Aber dann wenn sich die Abmahntätigkeit des Anwalts quasi verselbständigt und er auch die Sachverhaltsermittlungen selbst vornimmt, siehe OLG Hamm Urteil vom 22.11.2011, 4 U 98/11.
Ausspruch von ca. 20 Abmahnungen innerhalb von 4 Monaten nach Gründung und Geschäftsaufnahme einer Limited (LG Würzburg, Urteil vom 28.10.2008, Az.: 14 O 1631/08 )

Die mehrfache Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes (gewissermaßen eine Spezialisierung) zeigt, dass es dem Abmahner nicht um die ernstgemeinte Wahrung des lauteren Wettbewerbs geht (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08). In dem Fall hatte der Abmahner 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen und zwar alle nach demselben Muster bei einem eigenen monatlichen Umsatz des Abmahners von maximal 200,00 €.

Fazit

Der Nachweis des Rechtsmissbrauchs ist im Prozess nicht ganz leicht zu führen. In der Regel müssen mehrere Umstände zusammenkommen, damit sich das Gericht ernsthaft mit der Frage des Rechtsmissbrauchs auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nur dann sinnvoll, auf Rechtmissbrauch abzustellen, wenn mehrere objektive Indizien, die ernsthaft für Rechtsmissbrauch sprechen, ermittelt werden konnten.

Rechtsmissbrauch bei Abmahnung im Urheberrecht?

§ 8 Abs. 4 UWG gilt im Urheberrecht nicht, weil das UWG nur für wettbewerbsrechtliche Ansprüche gilt. Auch eine entsprechende Anwendung der UWG-Vorschrift im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planmäßige Regelungslücke vorliegt ( BGH GRUR 2013,176 – Ferienluxuswohnung).
Trotzdem gilt auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrechtsgesetz das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB. Für die Frage des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB wird aber auf die von den Gerichten entwickelten Grundsätze zu § 8 Abs. 4 UWG zurückgegriffen.

Der Unterschied zwischen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung nach UWG und einer Abmahnung nach dem Urheberrecht ist aber, dass nur die rechtsmissbräuchliche UWG-Abmahnung auch immer die gerichtliche Geltendmachung unzulässig macht. Für das Urheberrecht ist dieser Grundsatz nicht ohne Weiteres anwendbar. (BGH GRUR 2013,176; BGH, 31.05.2012 – I ZR 106/10 – Ferienluxuswohnung Rz. 17).

Das OLG Frankfurt nahm mit Urteil vom 27.05.2014 11 U 117/12 Bezug auf das BGH-Urteil GRUR 2013, 176 – Ferienluxuswohnung und führte aus, dass zwar auch eine auf Urheberrecht gestützte Rechtsverfolgung entsprechend den zu § 8 Abs. 4 UWG entwickelten Rechtsgrundsätzen unzulässig sein kann, wenn es dem Abmahner hauptsächlich um den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten geht und die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht.

Das OLG sagt aber mit dem BGH auch, dass die zu § 8 Abs. 4 UWG entwickelten Grundsätze nicht in vollem Umfang auf das Urheberrecht übertragen werden können. Grund der unterschiedlichen Bewertung ist, dass der Regelung des § 8 Abs. 4 UWG neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zukommt. Das ist bei Urheberrechtsverletzungen anders. Dort ist allein der Verletzte (also der Urheber oder Lizenznehmer) berechtigt, Ansprüche geltend zu machen.

Bei Ansprüchen nach dem Urheberrecht geht es – anders als in vielen der zu § 8 Abs. 4 UWG ergangenen Entscheidungen – nicht um verhältnismäßig geringfügige Verletzungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, durch die der abmahnende Wettbewerber effektiv kaum beeinträchtigt wird, sondern um einen Eingriff in vermögensrechtliche Positionen des Urhebers oder Lizennehmers in einer Art und Weise, die häufig das „Kerngeschäft“ sowohl Abmahnenden als auch des Abmahners betrifft.

Was hat der Rechtsmissbrauch rechtlich für Folgen?

Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich kann der Abmahner keine Abmahnkosten geltend machen.

Ein Antrag auf einstweilige Verfügung oder Klage ist nach überwiegender Auffassung sogar schon unzulässig.

Wurde vom Abgemahnten schon gezahlt, ist eine Klage auf Rückzahlung gegen den Abmahner nach § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und § 826 BGB möglich.

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Dortmund wurde ein Berliner Abmahnanwalt zu Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 20.03.2015 – 431 C 10262/14). Der Abgemahnte Online-Händler versuchte zuerst, die Kosten für ein vom Abmahner rechtsmissbräuchlich durchgeführtes Gerichtsverfahren beim Abmahner einzutreiben. Da die Vollstreckung erfolglos blieb, weil der Abmahner unbekannt verzogen war, wurde der Rechtsanwalt des Abmahners persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Rechtstipps und Urteile

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