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13. Mai 2016 – Gesetzesänderung macht offene WLAN-Hotspots möglich

Am 11.05.2016 haben sich Regierungsvertreter auf eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) geeinigt, welche zu einem weitgehenden Wegfall der Störerhaftung führen wird.

Bisher Störerhaftung für WLAN- Betreiber umstritten

Bisher waren Anbieter von offenen WLAN-Netzwerken, wie beispielsweise Cafés oder Restaurants, im Zweifel für das Surfverhalten ihrer Nutzer verantwortlich. So musste ein Restaurantbetreiber als Störer haften, wenn sich einer seiner Gäste ein geschütztes Werk über das Netzwerk des Restaurants herunterlud.

Diese Störerhaftung wackelte zwar vor den Gerichten, so dass durchaus Chancen im Rechtsstreit bestanden. Rechtssicherheit für die Anschlussinhaber gab es aber keine. Das Damoklesschwert Störerhaftung schwebte über allen, die sich mit offenen Netzen raustrauten.

Ein Fall aus München, den das Landgericht München zur Klärung an den EuGH gegeben hatte, und die ensprechende Erklärung des EuGH-Generalanwalts dazu, hätte ohnehin vielleicht dazu geführt, dass die deutsche Störerhaftung in diesem Bereich bald Geschichte ist. Der Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag am 16. März 2016 sinngemäß gesagt, dass ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit WLAN kostenlos zur Verfügung stellt, nicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich  ist.
Das tragende Argument des EuGH-Generalanwalts ist: Die strenge Störerhaftung ist ein Nachteil für die Gesellschaft, der durch Vorteile für die Rechteinhaber nicht aufgewogen wird. Nach deutschen Rechtskategorieen geht es somit um Gewerbefreiheit und Meinungsfreiheit.

Vielleicht hat das unseren Gesetzgeber bewogen, eine schon länger in der Schublade oder Gremien liegenden Gesetzesentwurf wiederzubeleben.

Was ändert sich an der Störerhaftung?

Nunmehr sollen sich auch Private und nebengewerbliche Anbieter, die ihren WLAN-Zugang für die Allgemeinheit öffnen, nicht mehr für die Rechtsverletzungen haften, welche Dritte über diesen Zugang begehen. Auch für sie soll das Providerprivileg des Telemediengesetzes (TMG)  gelten und somit die gleichen Grundsätze wie für gewerbliche Zugangsanbieter, wie beispielsweise die Deutsche Telekom oder 1&1, welche auch nicht für Rechtsverstöße ihrer Kunden zur Verantwortung gezogen werden.

Auch die in einem ersten Gesetzesentwurf noch von privaten Hotspot-Anbietern verlangte Einrichtung einer Vorschaltseite, auf welcher die Nutzer eine Rechtstreueerklärung abgeben sollten, wurde nunmehr verworfen. Damit müssen offene Netze weder mit einer Passwortabfrage gesichert werden, noch muss sich ein Nutzer namentlich oder mit sonstigen Zugangsdaten anmelden, bevor er auf das Netzwerk zugreifen kann.

Achtung: Keine Auswirkung dürfte die Gesetzesänderung jedoch auf die Störerhaftung von Eltern minderjähriger Kinder bzw. WG-Bewohnern haben, welche weiterhin ein privates WLAN-Netzwerk nutzen, auf welches Außenstehende keinen freien Zugriff haben.

Da das neue Gesetz bereits in der kommenden Parlamentswoche verabschiedet werden soll, könnte es bereits dieses Jahr in Kraft treten.

Fazit: Die geplante Gesetzesänderung lässt die bisherige Störerhaftung weitgehend entfallen. Dies würde für Rechtssicherheit bei allen Anbietern offener Netzwerke sorgen, welche nicht mehr befürchten müssen, für das Fehlverhalten ihrer Nutzer einstehen zu müssen. Damit ist der Weg für offene Hotspots frei. Eltern müssen aber weiterhin ihre minderjährigen Kinder belehren, um aus der Störerhaftung zu kommen.

 

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