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1. November 2016 – Urheberrechtsverletzung Fotos im Internet: Streitwert und Abmahnkosten bei ungenehmigter Fotonutzung

Die Höhe der Streitwerte bei unberechtigt genutzten Fotos für Privatverkauf im Internet beschäftig immer wieder die Gerichte. Da der Streitwert auch Auswirkung auf die Abmahnkosten hat, die man dem Fotografen erstatten muss, wenn dieser einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, ist die Frage im Fotorecht sehr praxisrelevant. Hier eine ältere Entscheidung, auf die man sich aber immer noch berufen kann.

Unberechtigter Nutzer eines Fotos fordert Streitwertherabsetzung

Ein Mann hat für ein privates Verkaufsangebot bei eBay ein Produktfoto eines Media Receivers aus dem Internet genutzt. Er hatte dafür nicht die erforderliche Zustimmung der Urheberin.

Die Urheberin des Bildes hatte ihn zunächst schriftlich aufgefordert ihre Bilder nicht mehr für die Online-Verkäufe zu nutzen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Auf diese Aufforderung reagierte der Nutzer nicht. Deshalb klagte die Urheberin vor dem Landgericht Bochum. Das Gericht erließ einen Beschluss, dass der Nutzer verpflichtet ist die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und setzte den Streitwert auf 6.000,00 Euro fest. Der Foto-Nutzer wehrte sich gegen diesen Beschluss und verlangte, den Streitwert auf 600,00 Euro herabzusetzen.

Der Streitwert ist entscheidend, weil auf dieser Grundlage Anwalts- und Prozesskosten berechnet werden. Die muss der Urheberrechtsverletzer übernehmen. Das heißt je höher der Streitwert ist, desto mehr muss der Nutzer für den Prozess und den Anwalt bezahlen. außerdem gibt es eine Rückkopplung auf die Abmahnkosten, die sich auch aus dem Gegenstandswert (das entspricht dem Streitwert) berechnen. Deshalb hat ein Abgemahnter ein großes Interesse daran, dass der Streitwert niedrig festgesetzt wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung auf 6.000,00 Euro legte der Urheberrechtsverletzer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Hamm ein.

OLG Hamm: Streitwert von 6.000 Euro für Foto eines Privatnutzers zu hoch

Das Oberlandesgericht stellte in seinem Beschluss fest, dass bei Verwendung einzelner Fotos durch Privatpersonen oder kleingewerbliche Betriebe ein Streitwert von 6.000 Euro nicht angemessen ist.

Grundlage müsse der angegebene Lizenzschaden sein. Dieser beträgt in dem konkreten Fall 450,00 Euro. Dieser sei zu verdoppeln, da die Urheberin bei der Nutzung des Bildes nicht als solche gekennzeichnet war.

Das ist ein Eingriff in ihre Urheberrechte und damit hat sie einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei sollen sowohl die bereits bestehenden Verletzungen beendet als auch zukünftigen Verletzungen vorgebeugt werden.

Der Streitwert lag vor dem Oberlandesgericht bei 900,00 Euro.

Fazit: Bei einem Privatverkauf ist der Streitwert nach neuerer Auffassung der Gerichte häufig nur dann angemessen, wenn er sich auf den Lizenzschaden bezieht. Ähnlich entschieden auch das Oberlandesgericht Nürnberg mit seinem Beschluss vom 4.2.2013 und das Oberlandesgericht Braunschweig mit Beschluss vom 14.10.2011. Das kann teilweise erheblich niedriger sein als der Urheber der Fotos zunächst fordert.


Tipps für die Praxis: Auch als Privatperson muss vor der Verwendung eines Bildes aus dem Internet der Urheber des Fotos um eine Genehmigung gebeten werden. Dann können auch Bilder, die man nicht selber erstellt hat, verwendet werden. Sollte man jedoch ein Foto unbefugt genutzt haben, sollte auf eine Abmahnung hin die Nutzung unterlassen werden.

LG Bochum vom 5.6.2012, Az: 8 O 246/12

OLG Hamm vom 13.9.2012, Az: I-22 W 58/12

 

§72, §97 Urhebergesetz (UrhG), §3 Zivilprozessordnung (ZPO)

Stichworte: Fotorecht, unberechtigte Fotonutzung, Urheberrecht, Streitwertherabsetzung, Lizenzschaden

 

Ihr Ansprechpartner für Fotorecht und Urheberrecht

Rechtanwalt Alexander Grundmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Leipzig

 

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