Der Inhaber eines Facebook-Kontos ist verantwortlich für das, was von seinem Account gepostet wird.
Fremde Äußerungen vom eigenen Account
Vom Account eines Facebook-Nutzers wurden auf einer öffentlichen Pinnwand Aussagen gepostet, durch die sich der Einrichter der Pinnwand in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlte. Er verlangte deshalb vom Nutzer des Accounts eine Geldentschädigung. Der Nutzer verteidigte sich damit, dass die Äußerungen nicht von ihm stammen würden. Im Prozess äußerte er, dass es möglich sei, dass Dritte Zugang zu seinem Konto hatten. Er habe sich regelmäßig im Beisein von Freunden oder Bekannten in seinen Account eingeloggt.
Das Landgericht wies in der ersten Instanz die Zahlungsklage mit der Begründung ab, es liege keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vor. Deshalb musste es auch nicht entscheiden, ob der Nutzer die Äußerungen persönlich eingestellt hatte oder ob dies durch einen Dritten geschehen sei.
Der Einrichter der Pinnwand legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt bewertete die Äußerungen hingegen als schwerwiegend und sah in der Frage, ob der Nutzer des Accounts als Täter der Persönlichkeitsverletzung haftet, das zentrale Problem des Rechtsstreits.
Nutzer muss seine Facebook-Zugangsdaten hinreichend vor Dritten sichern
Das Oberlandesgericht Frankfurt orientierte sich in seiner Entscheidung an der „Halzband“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 114/06). Dort hatte der BGH entschieden, dass der private Inhaber eines eBay-Kontos, der seine Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert hatte, für eine daraus resultierende Rechtsverletzung so haftet, als wenn er selbst gehandelt hätte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass ein Facebook-Konto, ebenso wie ein ebay-Konto, eine Identifizierungsfunktion hat. Der Nutzer hat nach den Nutzungsbedingungen von Facebook bei der Registrierung seine wahren personenbezogenen Daten anzugeben und das gewählte Passwort streng geheim zu halten. Der Facebook-Account ist außerdem ohne schriftliche Erlaubnis von Facebook nicht auf andere Personen übertragbar, so dass der Inhaber, anders als der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses, nicht berechtigt ist, Dritten den Account zugänglich zu machen.
Durch den sorglosen Umgang des Nutzers mit den Zugangsdaten für seinen Account, hat er seine Pflicht zur Geheimhaltung der Daten verletzt. Damit haftet er auch für Persönlichkeitsverletzungen, die von seinem Account aus begangen wurden, wenngleich sie möglicherweise von einem Dritten stammen.
Tatsächliche Vermutung gegen den Inhaber des Facebook-Accounts
Außerdem merkt das OLG an, dass es eine tatsächliche Vermutung dahingehend gibt, dass der Inhaber des jeweiligen Facebook-Accounts auch derjenige ist, der die Rechtsverletzungen begangen hat. Das Gericht bezieht sich dabei auf die BGH- Rechtsprechung zur Haftung des Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die von dessen Internetanschluss erfolgten – „Täterschaftsvermutung beim Filesharing“ und „sekundäre Darlegungslast“ für den Anschlussinhaber.
Nach den dort vom BGH aufgestellten Grundsätzen hätte der Inhaber des Facebook-Accounts darlegen müssen, welche anderen Personen zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zu seinem Account hatten, – um statt ihm – als Täter für die rechtsverletzenden Äußerungen in Frage zu kommen. Dazu machte der verklagte Facebook-Nutzer aber keine hinreichenden Darlegungen, so dass es auch bei der tatsächlichen Vermutung für die eigene Täterschaft blieb.
Im Ergebnis ist das eine lebensnahe Entscheidung. Insbesondere wird die Schutzbehauptung, irgendein großer Unbekannter hätte hier Rechtsverletzungen begangen, nicht mehr klappen.
Fazit: Jeder Nutzer eines Facebook-Accounts sollte seine Zugangsdaten geheim halten. Tut er dies nicht, haftet er für Einträge Dritter so, wie für eigene Einträge. Dabei spielt es keine Rolle, ob er seine Zugangsdaten absichtlich weitergegeben hat oder ob sie aufgrund eines fahrlässigen Umgangs an Dritte gelangt sind. Hier geht es vor allem um Verletzungen des Persönlichkeitsrechts.
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.- Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16 U 233/15
Vorinstanz:
LG Wiesbaden – 14.10.2015 – AZ: 5 O 73/14
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