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7. November 2016 – BGH zu Foto der Zeitgeschichte – Veröffentlichung von Wowereit-Fotos durch die Bild-Zeitung keine Verletzung Recht am eigenen Bild

Fotos von dem früheren Berliner Bürgermeister Klaus Wowereit, die ihn bei einem privaten Abendessen zeigten, durften im Zusammenhang mit konkreter Berichterstattung von der Bildzeitung auch ohne dessen Einwilligung veröffentlicht werden.

Es handele sich – so der BGH – hierbei um Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte – die Veröffentlichung ohne Einwilligung war hiermit rechtlich erlaubt.

Bild-Zeitung veröffentlicht private Fotos von Klaus Wowereit

Am Abend vor der Misstrauensabstimmung bezüglich des Baus des Berliner Flughafens (BER) war Wowereit (damals – 2013 – noch im Amt) in der bekannten Berliner Paris-Bar bei einem privaten Abendessen. Heimlich wurde er durch die Scheibe fotografiert.

Die Bild-Zeitung veröffentlichte daraufhin drei der Bilder, welche ihn beim Besuch der besagten Bar zeigten.

Im Bildtext heißt es unter anderem: „Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar“.

Eine Einwilligung von Wowereit bezüglich der Veröffentlichung der Bilder hatte die Bild-Zeitung nicht.

Herr Wowereit war der Ansicht, hierdurch sei er in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden. Er forderte daraufhin Unterlassung der Veröffentlichung der drei Bilder.

Das Landgericht Berlin gab Wowereit Recht und verurteilte die Bildzeitung zur Unterlassung der Veröffentlichung. Gleicher Ansicht war das Kammergericht in der Berufungsinstanz.

Nun hat der BGH aber entschieden, dass die Veröffentlichung der Bilder auch ohne die Einwilligung Wowereits erlaubt war.

Bildveröffentlichung wegen Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte erlaubt

Die veröffentlichten Bilder sind laut BGH dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und daher gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG grundsätzlich auch ohne die Einwilligung des Abgebildeten erlaubt.

Hintergrund: Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturheberrechtsgesetz geregelt. Grunsätzlich darf ein Bildniss nur mit Einwilligung veröffentlicht werden, § 22 KUG. Es gibt aber in § 23 KUG Ausnahmen, z.B. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. "Bilder der Zeitgeschichte" können Fotos von  Personen sein, die beispielsweise aufgrund ihres Berufes im Blickpunkt des öffentlichen Interesses stehen.  Es kommt aber immer auf den konkreten Kontext an. Das Foto muss auch mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in Zusammenhang stehen.

Im zweiten Schritt  muss – auch beim „Bild der Zeitgeschichte“ abgewogen  werden, ob durch das Verbreiten des Fotos berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt wurden.(§ 23 Abs.2 KUG)

Begleittext zu Fotos ist wichtig

Die Fotos von Wowereit sind Bildnisse der Zeitgeschichte und es wurden auch keine berechtigten Interessen von Wowereit verletzt. Von den Berliner Gerichten wurde der Kontext, in dem die Bilder veröffentlicht wurden, nicht genug berücksichtigt.

So  entstanden die Bilder in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einem bedeutenden politischen Ereignis (Misstrauensabstimmung). Wowereit konnte davon ausgehen, dass besonders am Vorabend der Abstimmung mit einer erhöhten Aufmerksamkeit an seiner Person zu rechnen war.

Sein Persönlichkeitsrecht ist durch die Fotos der eher unverfängliche Situation beim Abendessen nicht verletzt.

§§ 22, 23 I Nr. 1, 23 II KUG

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=76056&linked=pm
(Der Volltext des Urteils ist noch nicht veröffentlicht.)

Bundesgerichtshof – Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14

 

Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13

Kammergericht Berlin – Urteil vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13

 

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild sowie allen Fragen des Fotorechts:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Vortragsankündigung Fotorecht:

Wenn Sie sich für das Recht bei Fotos und das Recht am eigenen Bild interessieren, kommen Sie doch zum Vortrag zum Fotorecht am 7. März 2017 bei der IHK Leipzig. Der Vortrag ist kostenlos. Anmeldung bitte über die IHK. Weitere Vorträge hier.

 

 

 

 

 

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