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8. November 2016 – Urheberrecht und Fotorecht: Streitwertherabsetzung bei unbefugter Fotonutzung auf eBay

Streitwert bei nicht genehmigter Nutzung eines Bildes aus dem Internet bei Privatverkauf über eBay nur 300,00 Eur!

Urheberrechtsverletzer verlangt Streitwertherabsetzung im Gerichtsverfahren um Foto

Ein privater Verkäufer nutzte unbefugt ein Bild eines Mischpultes aus dem Internet eines fremden Fotografen für einen Verkauf bei eBay.

Der Urheber hingegen nutzte das Foto ebenfalls in seinem privaten Internetshop, um ein Mischpult zu verkaufen. Er hat also ein Interesse daran, dass das Bild nicht ohne Genehmigung von Konkurrenten verwendet wird.

Er klagte vor dem Landgericht Braunschweig gegen den Nutzer aufgrund der Urheberrechtsverletzung. In dem Verfahren räumte der Nutzer ein, dass er das Foto verwendet hat und sagte zu, dieses Bild nicht mehr zu privaten Verkäufen im Internet zu nutzen. Die Streitigkeit war damit inhaltlich erledigt und das Landgericht setzte den Streitwert auf 6.300, 00 Euro fest.

Der Streitwert eines Verfahrens ist entscheidend, da der Urheberrechtsverletzer neben dem Schadensersatz auch für die Anwalts- und Prozesskosten aufkommen muss. Die Höhe der Kosten bemisst sich anhand der Höhe des Streitwerts.

Der Urheberrechtsverletzer sah den vom Landgericht festgesetzten Streitwert als zu hoch an und legte deshalb Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ein.

Oberlandesgericht senkte Streitwert für private Fotonutzung

Das Oberlandesgericht entschied in seinem Beschluss, dass die Beschwerde des Fotonutzers begründet ist und setzte den Streitwert auf 300,00 Euro herab.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass es keinen bereits feststehenden Regelstreitwert gibt, sondern der Streitwert je nach Interessenlage individuell berechnet werden muss.

In diesem Fall sei für die Berechnung des Streitwerts angemessen auf den Lizenzschaden abzustellen. Der Lizenzschaden liegt bei 150,00 Euro für das verwendete Foto. Da es sowohl darum ginge, die bestehende Urheberrechtsverletzung zu beenden, als auch künftige Verletzungen zu vermeiden, müsse der Lizenzsatz hier verdoppelt werden.

Das Gericht sah davon ab, den Streitwert aus Gründen der Abschreckung zu erhöhen, da die Streitwerterhöhung auch zu einem erhöhten Kostenrisiko des Urhebers führt.

Zusammenfassung und Ausblick: Bei einer unbefugten Fotonutzung eines Privatverkäufers ist bei der Berechnung des Streitwerts grundsätzlich auf den Lizenzschaden abzustellen. Das bedeutet eine Wende der Rechtsprechung, die in früheren Jahren auch bei privaten Verkäufern höhere Streitwerte festgesetzt hat.

Auch die neueren Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 22 W 58/12) und Nürnberg (Beschluss vom 04.02.2013, Az. 3 W 81/13) bestätigen diese Auffassung.

Aber Achtung, diese Streitwerte gelten nicht bei gewerblichen Verkäufen: https://www.urheberrecht-leipzig.de/fotoklau-im-internet-aktuelle-streitwerte-im-fotorecht

 

Beschluss LG Braunschweig, 21. Juni 2011, Az: 9 O 1026/11

Beschluss OLG Braunschweig, 14.10.2011, Az: 2 W 92/11

§3 Zivilprozessordnung (ZPO), §97 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG)

Stichworte: Fotorecht, Urheberrecht, Streitwert, Privatverkauf

Ihr Ansprechpartner für Fotorecht und Urheberrecht

Rechtanwalt Alexander Grundmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Leipzig

 

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