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15. November 2016 – Wettbewerbsrecht: Betreiber von Internetportal bei Verstößen gegen Impressumspflicht persönlich haftbar

Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Nutzer die Impressumspflicht einhalten. Ansonsten müssen sie möglicherweise persönlich haften.

Verstoß gegen Impressumspflicht durch Portalbetreiber?

Es besteht für Gewerbetreibende die Möglichkeit, Produkte über fremde Internetportale zum Kauf anzubieten.

In dem vorliegenden Fall wollte ein Händler Produkte aus dem Bereich Straßenbautechnik verkaufen. Als er die Internetseite benutzte, stellte er jedoch fest, dass bei einem Angebot die Rechtsform und der gesetzliche Vertreter im Impressum fehlen.

Dies sei seiner Ansicht nach ein Verstoß gegen die Impressumspflicht. Ein Impressum enthält wichtige Informationen für den Verbraucher, beispielsweise die Identität und die Rechtsform des Verkäufers. Dieser kann anhand der Angaben überprüfen, ob er bei diesem Händler ein Produkt erwerben möchte.

Der Händler mahnte den Betreiber des Internetportals ab und forderte ihn auf, die Angaben in einem Impressum zu machen. Als der Betreiber nicht auf diese Abmahnung reagierte, klagte der Händler vor dem Landgericht Mönchengladbach. Er ist der Ansicht, dass den Betreiber eines Internetportals die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht trifft, dafür zu sorgen, dass die Nutzer des Portals die Impressumspflicht einhalten.

Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Händler selbst keine Impressumspflicht hätten. Deshalb hat auch der Betreiber keine Pflicht dafür zu sorgen, dass die Nutzer einer Impressumspflicht nachkommen. Der Betreiber des Internetportals lege durch einen Angebotsvordruck Bestimmungen fest, an die sich alle Verkäufer halten müssten, sie können damit ihre Angebote nicht selber bestimmen. Daher sah das Gericht keine Impressumspflicht der einzelnen Verkäufer.

Der Händler hingegen ist der Meinung, dass die Händler auf der Internetseite trotzdem eigenständig und damit impressumspflichtig sind. Er ist nicht mit dem Urteil des Landgerichts einverstanden und legt Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein.

Portalbetreiber hat die Pflicht Impressumsverstöße der Nutzer zu vermeiden

Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Händlers teilweise statt.

Die Anbieter auf dem Internetportal sind impressumspflichtig, weil sie geschäftsmäßig handeln. Der Käufer kann erkennen, dass die Produkte nicht von dem Betreiber des Internetportals, sondern von den Anbietern angeboten werden. Er hat daher ein Interesse daran, dass die Anbieter ein Impressum mit Angaben zur Rechtsform und Anschrift haben.

Auch habe der Portalbetreiber bei der Bereitstellung des Internetportals die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Impressumspflicht eingehalten wird.

Die Richter sagten, dass zwar nicht verlangt werden kann, dass der Betreiber jede Anzeige überprüft, er kann jedoch verpflichtet werden seinen Angebotsvordruck zu ändern. Dieser Vordruck müsse zukünftig Fragen zu Rechtsform und Anschrift enthalten. Ist der Betreiber nicht bereit diesen Forderungen nachzukommen, müsse er jedes eingestellte Angebot auf die erforderlichen Abgaben im Impressum kontrollieren.

Tipps für die Praxis: Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf hat große Auswirkungen auf die Arbeitsweise der Betreiber von Internetportalen. Diese haben nun die Pflicht sicherzustellen, dass ihre Nutzer die Impressumspflicht einhalten. Als Betreiber einer Internetplattform sollte man in jedem Fall die Möglichkeit für die Nutzer bieten, ein Impressum einzufügen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass alle erforderlichen Angaben für ein ordnungsgemäßes Impressum wie zum Beispiel (Firmen)-Namen, Rechtsform und Anschrift des Verkäufers enthalten sind. Möchte man keinen Angebotsvordruck mit diesen Angaben erstellen, muss man jedes Angebot der Nutzer prüfen. Ansonsten besteht die Gefahr, persönlich für Verstöße der Nutzer zu haften.

Aber auch die Nutzer solcher Internetportale sollten darauf achten, ein Impressum zu erstellen, wenn sie gewerbsmäßig handeln. Denn der Nutzer haftet weiterhin auch selbst bei Verstößen gegen die Impressumspflicht.

Urteil LG Mönchengladbach vom 13.08.2012, Az: 8 O 3/12

Urteil OLG Düsseldorf vom 18.06.2012, Az: I-20 U 145/12

§§ 5, 13 Telemediengesetz (TMG); §4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Ihr Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht und Onlinerecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

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