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21. November 2016 – Schneller, Höher, Weiter bis zum BGH und zurück – Werbung mit „Olympia-Rabatt“ zulässig

BGH: Werbung für Kontaktlinsen mit der Anpreisung „Olympia-Rabatt“ stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.

Kontaktlinsen mit olympischen Bezeichnungen beworben

Geschäftliche Werbung mit Bezug zu Olympia war in den vergangenen Jahren häufig Grund für Abmahnungen.

Hintergrund Olympiaschutzgesetz: Ziel des Olympiaschutzgesetzes (OlympSchG) ist der Schutz von olympischen Symbolen und Bezeichnungen

Es wir als Teil des Markenrechts verstanden.. Es wurde erlassen, um die sonst gar nicht als Marke schutzfähigen olympischen Bezeichnungen
und das olympische Emblem (diese sind als Allgemeinbegriffe nicht als Marke eintragbar) unter die alleinige Verfügungsgewalt des IOC und des NOK (heute DOSB) zu stellen

Nach § 3 OlympSchG ist jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr untersagt, durch die eine
Verwechslungsgefahr hervorgerufen oder durch die die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Eine Onlinehändlerin für Kontaktlinsen und Pflegemittel bewarb ihre Produkte mit den Bezeichnungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“.

Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) sah sich durch diese Werbung in seinen Rechten verletzt. Der DOSB habe die ausschließlichen Werberechte solcher Bezeichnungen und die Händlerin nutze diese Werbeaussagen mit olympischen Bezug unbefugt.

Das Landgericht war der Auffassung, dass nicht jede gedankliche Verbindung zu den olympischen Spielen eine unbefugte Nutzung von olympischen Bezeichnungen ist. Vielmehr ist Olympia im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für außergewöhnlich gute Leistungen zu sehen. Daher könne nicht jede Werbung mit Bezug zu den Olympischen Spielen untersagt werden.

In dem konkreten Fall urteilten die Richter, dass die Werbung nur ausdrückt, dass es derzeit gute Angebote zu einem aktuellen Anlass (Olympia) gibt. Es gäbe jedoch keinen Hinweis auf ein Sponsoringverhältnis zwischen dem DOSB und der Onlinehändlerin und damit auch keine Verwechslungsgefahr.

Die Klage wurde von der ersten Instanz abgewiesen. Der DOSB wehrte sich gegen das Urteil und legte Berufung vor dem Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht gab dem DOSB Recht und sah durch die Werbung die positive Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt und verbot der Händlerin  mit diesen Olympia-Bezügen weiter zu werben. Die Händlerin wandte sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Sie legte Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein und gewann.

Bundesgerichtshof sieht nicht das positive Image der Olympischen Spiele ausgenutzt

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Nach Ansicht des BGH stellt die Verwendung der Aussagen „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ als solche, keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.
Die Bezeichnung „Olympia-Rabatt“ ist unbedenklich,  da sie  lediglich  einen  zeitlichen Bezug  zu  den Olympischen Spielen herstellt und dadurch Aufmerksamkeit  erregt. Auch die Werbung mit dem Begriff „Olympische Preise“ sei nicht zu beanstanden, da das Wort „olympisch“ nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt wird.

Der BGH hat das Urteil zum OLG Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Fazit: Das Werben mit olympischen Bezeichnungen bleibt ein viel diskutiertes Thema in der aktuellen Rechtsprechung.

Bisher befanden die Gerichte überwiegend, dass die Werbung ein ausnutzender Imagetransfer und damit ein Eingriff in die Rechte des DOSB ist.  Der BGH hat das für diesen Fall jetzt anders entschieden.  Deshalb sind auch zulässige Werbeaussagen in Zukunft mit olympischen Bezeichnungen denkbar. Die Werbung kann zulässig sein, wenn sie keine unzulässige Imageausnutzung darstellt.

 

Urteil LG Kiel vom 21.6.2012, Az: 15 O 158/11

Urteil OLG Schleswig-Holstein vom 26.06.2013, Az: 6 U 31/12

Urteil BGH vom 15.05.2014, Az: I ZR 131/13

§§ 3, 5 Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)

Ihr Ansprechpartner für Werbung, Wettbewerbsrecht und Markenrecht:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

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