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10. März 2017 – Gerichtsverfahren im Fotorecht – Kosten und Risiken beim Fotoklau

(update 7. Mai 2019)

Hat die Abmahnung wegen der unberechtigten Fotonutzung nicht dazu geführt, dass die Ansprüche durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung erfüllt wurden oder es eine Einigung gab, kann der Rechteinhaber zu Gericht gehen.

Wird um den Unterlassungsanspruch gestritten, ist wegen des hohen Streitwertes bei unberechtigter Fotonutzung das Landgericht zuständig. (Landgerichte sind statt der Amtsgerichte für Streitwerte ab 5001 Euro zuständig – zu den Streitwerten bei Foto-Streiten siehe unten). Die einzelnen Bundesländer haben Urheberrechtsstreitigkeiten an spezielle Landgerichte verwiesen. Für ganz Sachsen ist z.B. das Landgericht Leipzig zuständig. Innerhalb des Landgerichts ist dann auch nur eine Kammer (die 5. Kammer des Landgerichts Leipzig) für alle Urheberrechtsverfahren zuständig.

Die Zuständigkeit der Landgerichte bedeutet für den Abgemahnten ein höheres Kostenrisiko. Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang, das bedeutet, dass Sie sich dort ohne Anwalt auch nicht selbst vertreten können. Anders als bei der außergerichtlichen Vertretung darf der Anwalt im Gerichtsverfahren auch nicht weniger als die gesetzlichen Gebühren abrechnen.

Klage oder einstweilige Verfügung oder sogar beides nach Fotoabmahnung

Es sind zwei verschiedene Gerichtsverfahren möglich: das einstweilige Verfügungsverfahren und das normale „Klageverfahren“.

Einstweilige Verfügung im Urheberrecht

Das einstweilige Verfügungsverfahren dient dazu, schnell einen gerichtlichen Titel zu bekommen, ist aber nur eine vorläufige Entscheidung nach nicht so tiefer Prüfung durch ein Gericht. Ein normales Klageverfahren, man spricht auch von Hauptsacheverfahren dauert selten unter einem halben Jahr, da Fristen beachtet werden müssen und vielleicht auch Beweis, z.B. durch Zeugen,  erhoben wird. Dafür ist das Urteil, zumindest wenn es nicht zu einer II. Instanz kommt, eine endgültige Lösung.

Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist, dass das Anliegen eilig ist und keine endgültige Entscheidung verlangt wird. Zahlungsansprüche kann man daher nicht im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.

Das bedeutet: Nur wegen des Unterlassungsanspruchs kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen. Sieht das Gericht die Rechtslage nach vorläufiger Prüfung genauso wie der Rechteinhaber, erlässt es eine Unterlassungsverfügung. Wird das Foto dann trotzdem noch weiter verwendet, kann das Gericht auf Antrag des Rechteinhabers ein Ordnungsgeld verhängen.

Eine einstweilige Verfügung geht oft sehr schnell, weil das Gericht bei einer klaren Rechtsverletzung den Verletzer meist gar nicht anhört.

Hauptsacheklage im Urheberrechtsstreit

Alternativ kann der Rechteinhaber eine normale Klage betreiben. Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten kann man  wie gesagt auch nicht im einstweiligen Verfahren geltend machen, sondern nur im normalen Klageverfahren. Der Fotograf könnte mit der normalen Klage Unterlassungsanspruch, Schadensersatzansprüch, Auskunfstanspruch und sonstige Ansprüche gleichzeitig geltend machen.

Nachteil dieser Prozessart aus Sicht des Rechteinhabers ist, dass das rechtsverletzende Foto während der längeren Prozessdauer weiter verwendet werden kann.

Einstweilige Verfügung und zusätzlich Hauptsacheklage im Urheberrechtsstreit

Wird eine einstweilige Verfügung nicht als abschließend anerkannt, kann der Rechteinhaber nach der einstweiligen Verfügung wegen des Unterlassungsanspruchs sogar zusätzlich noch die Hauptsacheklage erheben.

Hier lauert im Übrigen eine weitere Falle für nicht anwaltlich beratene Abgemahnte: Sie bekommen eine einstweilige Verfügung und denken sich. Gut, ein Gericht hat es verboten, ich nehme das Foto aus dem Netz und damit ist die Sache erledigt.

Allerdings reicht das nicht, da die einstweilige Verfügung nur vorläufig gilt und grundsätzlich jederzeit wieder aufgehoben werden kann. Der Abmahner hat aber einen Anspruch auf eine endgültige Regelung.

Deswegen bekommen Abgemahnte, nachdem sie die einstweilige Verfügung erhalten haben und darauf gar nicht reagieren, normalerweise noch eine Aufforderung, die gerichtliche Verfügung als endgültig anzuerkennen. Diese Aufforderung – so sie vom Anwalt kommt – verursacht neue Anwaltsgebühren, die dann der Abmahnte zusätzlich tragen muss.

Klagerisiken – hohe Kosten und fliegender Gerichtsstand

Zwei Besonderheiten des Prozessrechts machen das Klageverfahrenin diesem Teil des Urheberrechts  – besonders  für den Rechtsverletzer – riskant. Das sind die hohen Streitwerte und der so genannte  „fliegende Gerichtsstand“.

Hohe Streitwerte und hohe Kosten im Fotorechtsstreit

„Standardstreitwert“ nur für den Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Fotonutzung ist 6000 Euro (bei einem Foto!).

Dieser von vielen Gerichten angenommene Streitwert wird vom Bundesgerichtshof bestätigt, BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17. Dort ging es um Urteile von Amtsgericht und Landgericht Leipzig, Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 30.12.2016, Az. 108 C 609 2/16, Landgericht Leipzig, Urteil vom 13.10.2017, Az. 5 S 47/17.

Bei einem Streit um einen Unterlassungsanspruch wegen eines Fotos mit einem Streitwert von 6000 Euro ist das Prozesskostenrisiko für eine Gerichtsinstanz 2648,90 Euro. Das sind die Kosten für je einen Anwalt inklusive Mehrwertsteuer und die Gerichtskosten.

Geht der Streit in die zweite Instanz, die etwas mehr kostet als die erste Instanz, führt das zu mehr als einer Verdoppelung dieser Kosten.

Fliegender Gerichtsstand im Fotostreit

Weiteres Problem bei der unberechtigten Nutzung von Fotos im Internet ist der so genannte fliegende Gerichtsstand. Anders als etwa bei Streitigkeiten in einen Kaufvertrag ist das zuständige Gericht nicht nur das Gericht am Sitz des Beklagten.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kann der gewerbliche bzw. unternehmerisch tätige Verletzer an Zivilgerichten in ganz Deutschland verklagt werden, wenn sich sein Internetangebot an Kunden in ganz Deutschland richtet.

Damit kann der Rechteinhaber das für ihn günstige Gericht wählen. Da dies häufig nicht der Sitz des Fotonutzers ist, kommen beim Streit zum normalen Aufwand noch Reisekosten und zusätzliche Reisezeit.

Zudem kann damit der Rechteinhaber bei einem Gericht klagen, das z.B. bei der Bemessung von Schadensersatz großzügig ist.

Vorteile für abgemahnte Nicht-Unternehmer

Für Verbraucher wurden mit dem 2013 verabschiedeten – „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“  hier entscheidende Erleichterungen geschaffen.  Zum einen wurden die Abmahnkosten gedeckelt, zum anderen ist für Klagen gegen Verbraucher, die Fotos im Internet unberechtigt genutzt haben, nur noch deren Wohnsitzgericht zuständig.

Deswegen sind Abmahnungen und Klagen gegen Nicht-Unternehmer wegen Fotoklau nach unserer Erfahrung extrem zurückgegangen. Das Kostenrisiko ist für die Abmahner offenbar zu groß.

Für gewerbliche Abnehmer (rechtlich „Unternehmer“) ändert sich in diesem Bereich durch das Gesetz allerdings nichts. Es bleibt insbesondeer bei den hohen Streitwerten. Daher gilt es, Streitigkeiten um unberechtigte Fotonutzung von vornherein zu vermeiden.

Fazit: Schutz vor Abmahnungen und Klagen wegen unberechtigter Fotonutzung erreicht man am besten, indem man die Regelungen zu den Rechten an Fotos kennt und beachtet, insbesondere die Rechte des Fotografen und die Rechte am Bildmotiv, wie das Recht am eigenen Bild.

Aber selbst wenn ein Fehler passiert ist und eine Abmahnung im Briefkasten liegt, kann man noch Schadensbegrenzung betreiben, indem man sich beraten lässt und versucht, eine Einigung mit den Rechteinhabern zu erzielen.

Für unsere Mandanten erreichen wir dabei häufig sehr vernünftige Lösungen, die die Risiken und Kosten deutlich begrenzen.

Für Ihre Fragen im Fotorecht und Urheberrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

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