Rechtsblog

8. März 2017 – Fotos im Internet rechtsicher nutzen – Abmahnungen

Fotorecht: Haftungsfallen kennen – Streit vermeiden

Teil 3 der Artikelserie

In den ersten Artikeln habe ich das Recht am Foto und das Recht am Motiv erläutert, und die rechtlichen Fragen bei der Nutzung von Fotos im Internet vorgestellt. In diesem Beitrag möchte ich Ihnen die rechtlichen Folgen erläutern, wenn Sie die Rechte an Fotos und Motiven nicht beachten.

Unerlaubte Fotonutzung – Was kann passieren?

Nutzen Sie für Ihren Internetauftritt Fotos, ohne Beachtung des Urheberrechts oder beispielsweise des Rechts am eigenen Bild, kann das für Sie sehr teuer werden. Sie riskieren eine Abmahnung und, wenn der Streit außergerichtlich nicht beigelegt werden kann, vielleicht sogar noch einen teuren Rechtsstreit mit dem Rechteinhaber.

Die Haftung für Urheberrechtsverletzungen ist streng. Selbst die nur fahrlässige Verletzung fremder Urheberrechte führt zu Schadensersatzpflichten. Sie haften für Fotos auf Ihrer Internetseite oder auf Ihrem Profil auch dann, wenn Sie die Fotos z.B. von Ihrer Internetagentur bezogen haben.

Das bedeutet für Sie, dass Sie z.B. bei Fotos, die Sie von Außerhalb bekommen, niemals blind darauf vertrauen dürfen, dass der Dritte sich um die Rechte gekümmert hat.

Wird die Internetseite oder der eBay-Shop extern erstellt, müssen Sie besonders vorsichtig sein und nachfragen. Hat die Agentur vergessen, ausreichend Rechte einzuholen, haften nach außen zuerst Sie als Seitenbetreiber, weil Sie für Ihr Internetangebot verantwortlich sind. Anders ausgedrückt: Sie bekommen die Abmahnung und müssen sich dann damit auseinandersetzen.

Was kann bei Rechtsverletzungen konkret passieren?

Außergerichtliche Abmahnung wegen unberechtigter Fotonutzung

Haben Sie fremde Fotorechte verletzt, droht im ersten Schritt eine Abmahnung vom Fotografen, der Bildagentur oder der Person, deren Bildnis Sie ohne Einwilligung  verwendet haben. Lässt sich das Ganze außergerichtlich nicht klären, kann es im zweiten Schritt zum Rechtsstreit kommen.

In der Abmahnung, die häufig von einen Anwalt kommt (Kosten!), wird das vorgeworfene Verhalten beschrieben und dann die rechtlichen Ansprüche.

Bei jeder dieser Abmahnungen geht es immer um die drei zentralen Ansprüche: den Unterlassungsanspruch, den Anspruch auf Schadensersatz und den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten für den Anwalt.

Im Einzelnen zu den Ansprüchen in so einer Abmahnung:

Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Fotonutzung

Der Unterlassungsanspruch ist ein Anspruch darauf, dass Sie in Zukunft das Foto so nicht mehr verwenden dürfen.

Unterlassungserklärung

Außergerichtlich kann man den Unterlassungsanspruch nur weg bekommen, indem man eine so genannte strafbewehrte  Unterlassungserklärung abgibt. Das „strafbewehrt“ hat dabei nichts mit dem Strafrecht zu tun, sondern bedeutet nur, dass man eine Strafe zahlen muss, wenn man gegen sein Versprechen, das Foto zukünftig so nicht mehr zu verwenden, verstößt.

Es reicht also nicht, die Fotos zukünftig einfach nicht mehr zu verwenden.

In einer wirksamen Unterlassungserklärung müssen zwei Punkte immer drinstehen:

Zum einen verspricht man, das Foto nicht mehr ohne entsprechende Rechte zu nutzen, zum anderen verspricht man, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn man beispielsweise das Foto erneut verwendet.

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung immer zum Anwalt!

Achtung:  Lassen Sie sich nach einer Abmahnung beraten. Es lauern – insbesondere bei der Unterlassungserklärung – zahlreiche Fallstricke:

Ein wirklich häufiger und sehr ärgerlicher Fehler: Es wird zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben und auch das Foto von der Internetseite gelöscht, aber die Bilddatei bleibt auf dem Server, wenn auch nur als jpg mit kryptischem Namen. Urheberrechtlich ist das immer noch eine öffentliche Zugänglichmachung. Man hat gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, es wird eine Vertragsstrafe fällig. Beträge von 5000 Euro für einen Verstoß sind dann keine Seltenheit!

Auch eine Anzeige des Fotos nur im Cache der Suchmaschine kann eine Verletzung der Unterlassungserklärung sein und dazu führen, dass Sie eine Vertragsstrafe zahlen müssen.

Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Fotonutzung

Haben Sie ein Foto – zumindest fahrlässig, und die Gerichte sind da sehr streng – rechtswidrig genutzt, kann der Rechteinhaber Schadensersatz von Ihnen fordern.

Im gewerblichen Bereich ist der Schadensersatz bei Fotos teilweise sehr hoch. Während die Gerichte bei unberechtigter Fotonutzung durch Verbraucher den Schadensersatz in den vergangenen Jahren drastisch gesenkt haben, bleibt es für die gewerbliche Nutzung bei mitunter sehr hohen Schadensersatzforderungen.

Für ein einfaches Produktfoto, das sich ein Verbraucher etwa für seine private eBay-Auktion „geklaut“ hat, werden von vielen Gerichten nur 30 – 50 Euro Schadensersatz zugesprochen.

Bei gewerblicher Nutzung von Fotos bleibt es aber bei den teils drastischen Schadensersatzansprüchen.

Schadensberechnung – MFM oder nicht?

Die Gretchenfrage ist hier immer, wie man denn den Schadensersatzanspruch konkret berechnet.

Es gibt drei verschiedene Schadensberechnungsmethoden. Der Rechteinhaber kann sich die für ihn günstigste Berechnungsart auswählen. Möglich ist, den konkreten eigenen Schaden zu verlangen oder den Gewinn, der mit der Fotonutzung gemacht wurde.

Gerade bei Fotos ist ein eigener Schaden des Fotografen häufig nicht entstanden – weil zum Beispiel der Fotograf seine Fotos sonst gar nicht verkauft –  oder zumindest ist ein Schaden schwer beweisbar. Wenn es sich nicht um Produktfotos handelt, hat der Verletzer auch keinen Gewinn aus der unberechtigten Fotonutzung gezogen.

Weil diese beiden Berechnungsmethoden in der Praxis meist nicht funktionieren, ist die gängige Methode der Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen die „Lizenzanalogie“:

Der Rechteinhaber, also z.B. der Fotograf oder die Bildagentur, kann als Schadensersatz das Geld verlangen, was eine Rechtseinräumung (Lizenz) und damit eine legale Fotonutzung gekostet hätte.

Ist das Foto nicht von einem Berufsfotografen, der Rechte für die Nutzung seiner Fotos zu konkreten Preisen verkauft, gibt es keinen Preis und damit auch keine feste Schadensersatzhöhe.

Da die meisten Fotos im Internet nicht von Berufsfotografen gemacht werden, müssen Gerichte im Streitfall fiktive Lizenzen ermitteln. Hier dürfen die Gerichte auch schätzen.

Wenn Rechteinhaber am Foto als auch der unberechtigte Fotonutzer gewerblich sind, nutzen  Richter als Schätzgrundlage häufig die „MFM-Tabelle“.

Diese Tarifaufstellung der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing enthält Preise für Bildnutzungsrechte. Ob diese Preise marktüblich sind, darüber wird häufig gestritten. Da die Preise relativ hoch sind, wird die Tabelle auch von vielen Gerichten nicht angewandt. Das Landgericht Leipzig beispielsweise orientiert sich nach meinen Erfahrungen nicht an der MFM-Tabelle.

Beispiel: MFM-Tabelle Online-Nutzung eines Fotos für die Homepage für ein Jahr 465 Euro

Häufig kommt es sogar noch zu einer Verdopplung des Schadensersatzanspruches. Wurde nämlich der Name der Fotografen nicht genannt, geben einige Gerichte dem Fotografen einen eigenen Schadensersatzanspruch. Je nach Gericht kann das bei einem unberechtigt genutzten Foto, bei dem in aller Regel der Fotograf nicht benannt wird, zu einer Verdopplung des Schadensersatzes führen.

Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung

Kam die Abmahnung von einem Rechtsanwalt und ist die Abmahnung auch berechtigt, müssen neben dem Schadensersatz auch die  Anwaltsgebühren bezahlt werden.

Was der Anwalt verdient, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gegenstandswert.

Der Gegenstandswert für Fotos ist – zumindest im gewerblichen Bereich – recht hoch. Gegenstandswert für einen Unterlassungsanspruch für die unberechtigte gewerbliche Fotonutzung ist – je nach Gericht – ca. 6000 Euro je Foto

Um die Anwaltskosten zu berechnen, werden noch die Gegenstandswerte für den Schadensersatzanspruch und einen ebenfalls denkbaren Auskunftsanspruch dazugerechnet. Bei einem Gesamtwert von bis 7000 Euro für die Abmahnung wegen eines einzigen Fotos kann der Anwalt Kosten von ca. 550 – 650 Euro netto verlangen. Ob daneben noch Mehrwertsteuer gefordert werden darf, hängt davon ab, ob der Auftraggeber des Anwalts – also der abmahnende Fotograf oder die Bildagentur – vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

Gibt es keine außergerichtliche Einigung, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, kann der Rechteinhaber seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen.

Dazu der nächste Teil der Serie im Fotorecht.

 

Haben Sie eine Abmahung wegen Fotos bekommen? Für Ihre Fragen im Fotorecht und Urheberrecht:

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

Rechtstipps und Urteile

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