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3. März 2017 – Fotos im Internet Teil 2: Schutz von Bildinhalten bei der Fotonutzung beachten

Will man Fotos nutzen, ist zum einen das Urheberrecht des Fotografen zu beachten (das Recht am Bild – dazu Teil 1.  ). Bei der Nutzung Foto können aber auch wegen des Inhalts einer Fotografie fremde Rechte betroffen sein. Hier geht es um das Recht am Motiv.

Das wichtigste – bei der Abbildungen von Menschen – ist das Recht am eigenen Bild. Zu beachten ist aber auch ein etwaiger Urheberrechtsschutz an Gegenständen, die auf den Fotos abgebildet sind. Bei gewerblicher Nutzung kann man auch fremde Markenrechte verletzten.

Recht am eigenen Bild im Fotorecht

Immer, wenn auf einem Foto Menschen abgebildet sind, egal ob Fremde oder z.B. Ihre Mitarbeiter, haben diese ein Recht am eigenen Bild und müssen daher vor jeder Bildnutzung gefragt werden.

Geregelt ist das Recht am eigenen Bild im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Zentraler Begriff ist das „Bildnis“.

Immer wenn ein Mensch erkennbar ist, ist das ein Bildnis und damit geschützt. Geschützt sind nicht nur Porträts, sondern auch „Ganzkörperfotos“, sogar von hinten, wenn der Mensch erkennbar ist.

Das bedeutet, dass der – vor allem in Zeitungen – häufig genutzte schwarze Balken vor dem Gesicht nicht reicht, wenn die Person weiterhin erkennbar ist.

Auch das Foto eines Doppelgängers eines Prominenten kann das Recht am eigenen Bild des Prominenten verletzen.

Will man ein Bildnis nutzen, braucht man im Normalfall die Einwilligung des Abgebildeten. Die Ausnahmen von der Einwilligung im Kunsturhebergesetz (Menschen sind nur Beiwerk, oder es geht um Bilder von Versammlungen oder aus dem Bereich der Zeitgeschichte) greifen häufig nicht.

Mehr zum Recht am eigenen Bild finden Sie hier.

Urheberrecht an Motiven

Bei der Fotonutzung müssen Sie aber aufpassen, wenn auf dem Foto ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgebildet ist.

Beispielsweise könnte dies ein modernes Kunstwerk sein, was auf dem Foto zu sehen ist.

Geschützt sind auch Buchumschläge oder Zeitschriftencover, die man abfotografiert.

Aber auch das Nachstellen eines anderen Fotos kann das Recht am Motiv verletzen. Wenn das Originalfoto sehr individuell ist, darf man es auch nicht nachstellen.

Auch literarische Figuren können geschützt sein. Verkleidet man ein Model so, dass die Öffentlichkeit darin eine bekannte Romanfigur erkennt, kann das Urheberrecht des Autors verletzt sein. Im Pippi Langstrumpf – Urteil hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 52/12) Urheberechtsschutz an der Figur Pippi Langstrumpf gegen Fotos mit einem Faschingskostüm bejaht. Ob das generell für den urheberrechtlichen Schutz literarischer Figuren gilt, ist offen.

Panoramafreiheit und andere Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz

Wenn Kunstwerke oder Gebäude, die wegen ihrer Architektur Schutz nach dem Urheberrecht genießen, von einer öffentlichen Straße fotografiert werden, gilt häufig die Panoramafreiheit als gesetzliche Ausnahme im Urheberrecht.

Das bedeutet: Trotz des Urheberrechtsschutzes dürfen Werke, die dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten stehen, von diesen öffentlichen Orten auch fotografiert werden und diese Fotos auch genutzt werden.

Weitere Ausnahmen, die die Fotonutzung erlauben, obwohl am Motiv Urheberrechtsschutz besteht, gibt es, wenn das Werk nur unwesentliches Beiwerk ist oder bei Zitaten.

Unwesentliches Beiwerk auf einem Foto ist ein Werk nur dann, wenn es austauschbar ist, ohne dass sich an dem Charakter eines Fotos etwas ändert.

Ein Fotozitat ist nur erlaubt, wenn Sie sich dann in einem Begleittext mit dem konkreten Foto beschäftigen. Bei der gewerblichen Nutzung von Fotos im Internet hilft Ihnen daher das sehr enge Zitatrecht meistens nicht weiter.

Fremde Marken oder eingetragene Designs („Geschmacksmuster“)

Marke auf Foto

Bei der gewerblichen Nutzung von Fotos müssen Sie auch darauf achten, keine fremden Marken zu verletzen, indem Sie die auf dem Foto abbilden.

Eine Markenverletzung ist denkbar, wenn die konkrete Fotonutzung eine markenmäßige Nutzung ist. Eine markenmäßige Nutzung ist, wenn die Marke zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware oder Dienstleistung genutzt wird.

Problematisch sind Fotos, mit denen Sie den Eindruck geschäftlicher Verbindung zu einem Markeninhaber vermitteln oder das Image einer bekannten Marke nutzen.

Letztlich ist es immer eine Frage des Einzelfalles, ob eine Markenverletzung vorliegt. Entschieden wurde beispielsweise gegen eine freie Werkstatt, die in einem Werbeprospekt das VW-Logo verwendete. Hier ist es vor allem wichtig, für diese Fragen sensibilisiert zu sein und sich im Zweifel beraten zu lassen oder Fotos mit fremden Marken nicht zu nutzen.

Den normalen Verkauf von Markenprodukten dürfen Sie aber mit entsprechenden Fotos bebildern.

Eingetragenes Design auf Foto

Gewerbliche Fotos von bestimmten Designs oder Gestaltungen können zudem fremde eingetragene Designs ( früher „Geschmacksmuster“) verletzen. Hierzu gibt es nur wenige Beispielsfälle. Entsprechend eines von einem Gericht entschiedenen Falles könnte das Foto eines ICE der Deutschen Bahn, der als Design eingetragen ist, eine Rechtsverletzung sein.

ergänzt am 5. Oktober 2017:

Fremdes Eigentum an Gebäuden zur Verhinderung von Nutzung von Fotos und Videos

Immer häufiger wird auch gestritten um die Verwendung von Fotos von bekannten Gebäuden. Hier geht es nicht um das Urheberrecht, weil der Urheberrechtsschutz bei älteren Gebäuden – wenn der Architekt als Urheber schon  länger als 70 jahre tot ist – längst erloschen ist, wie beim Schloss Sanssouci.

Das Verbot einer Nutzung des Fotos – nicht die Erstellung (!) – wird dann mit dem Hausrecht des Eigentümers begründet. Letzlich wird ein abgelaufenes Urheberrecht oder Nutzungsrecht durch das Eigentumsrecht ergänzt oder ersetzt.

So hat das Landgericht Köln Filmaufnahmen vom Kölner Dom für politische Zwecke auf einem Facebook-Profil und einem Youtube-Channel untersagt. Im Innenraum des Domes sowie auf dem Dach des Kölner Dom wurden Videos gemacht und dann in in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Das LG Köln hat in einer Entscheidung vom 20.09.2017 – 28 O 23/17 die Veröffentlichung der Filmaufnahmen aus dem Dom untersagt.

Das unerlaubte Filmen stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, weil die Aufnahmen gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück erfolgten. Die Hausordnung erlaube nur Aufnahmen zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen oder politischen Zwecken.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 29.09.2017 – Die Entscheidung ist offenbar noch nicht veröffentlicht.

Wenn das für Videos gilt, gilt die gleiche Argumentation auch für Fotos.

In die gleiche Richtung geht auch die Entscheidung zu  Fotos von Ausstellungsobjekten eines Museums.

 

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

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