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27. Februar 2017 – Foto- und Videoaufnahmen auf dem eigenen Grundstück erlaubt?

Aufnahmen auf dem eigenem Grundstück grundsätzlich erlaubt

Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, seinen Grundbesitz zum Schutz vor Übergriffen zu überwachen (BGH Urteil vom 21.10.2011, Az.:V ZR 265/10).

Es muss aber sichergestellt sein, dass dabei allein das Grundstück des Eigentümers und nicht das Nachbargrundstück oder öffentliche Flächen mit betroffen sind (BGH Urteil vom 21.10.2011, Az.:V ZR 265/10; Urteil vom 24.05.2013 Az.: V ZR 220/12).

Es kann aber unzulässig sein, das eigene Grundstück mit Kameras zu überwachen, wenn es ohne großen Aufwand jederzeit möglich ist, die Kameras so auszurichten, dass von ihnen auch das Grundstück eines Dritten überwacht werden kann (LG Bonn, Urteil vom 16.11.2004, Az.: 8 S 139/04).

Rechtmäßig ist demnach eine Videoüberwachung, die nur das eigene Grundstück erfasst und bei der nicht zu befürchten ist, dass auch andere Grundstücke mit überwacht werden.

Das Fotografieren von einzelnen Personen auf dem eigenen Grundstück ist nach diesen Grundsätzen – im Erst-Recht- Schluss- auch erlaubt (Dazu gibt es keine veröffentlichte Rechtsprechung.)

Aufnahmen auf fremden Grundstücken grundsätzlich verboten

Videoüberwachungen, die nicht nur das eigene Grundstück oder Gebäude erfassen, sondern auch teilweise öffentlichen Raum mit aufnehmen, werden als rechtswidrig angesehen (BGH Urteil vom 25.04.1995, Az.: VI ZR 272/94). Es wäre daher unzulässig, wenn der Mandant eine Videokamera installiert, die z.B. auch Teile des Nachbargrundstücks oder einen öffentlichen Weg mit aufnimmt. Deshalb scheidet die Überwachung von Einfahrt, Zufahrtsweg oder Außenmauern und Zäunen im Regelfall aus, da dann auch immer ein Teil mit aufgenommen wird, der nicht zum eigenen Grundstück gehört.

Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn es einen Grund für die Überwachung gibt, wie Vandalismus durch Dritte (OLG Köln Urteil vom 05.07.2005, Az.: 24 U 12/05 = Sachbeschädigung in einer gemeinsamen Waschküche) und aktuell OLG Köln, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 18 O 69/15.

Aktueller Fall: Handyvideo des Nachbarn nicht erlaubt:

Das Filmen des Nachbarn verletzt den in seinem Persönlichkeitsrecht (Eingriff in die Sozialsphäre). Der Grundstücksnachbar, der mit dem Handy im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Videoaufnahmen seines Nachbarn ohne Einwilligung macht, hat kein schützenswertes Interesse an der Fertigung der Video-Aufnahmen. (LG Duisburg- Urteil vom 17.10.2016 – 3 O 381/15- JurPC Web-Dok. 17/2017)

Fazit: Die Zulässigkeit der Verwertung von Video- und Fotoaufnahmen zum Beweis im Zivilprozess kann nicht einheitlich und abschließend beantwortet werden. Zum einen hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab. Zum anderen ist das Problemfeld in der Rechtsprechung äußerst umstritten und es gibt noch keine einheitliche Linie.

Anhaltspunkte für die Verwertbarkeit von Fotos oder Videos im Prozess:

Aufnahmen, die den öffentlichen Raum zumindest teilweise mit aufnehmen, sind grundsätzlich rechtswidrig und nur im Einzelfall rechtmäßig.  Aufnahmen, die nur das eigene Grundstück betreffen, sind in aller Regel zulässig.  Aufnahmen von Personen gegen deren Willen sind nur zulässig, wenn das Beweisführungsinteresse des Überwachers das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Person überragt.

Widerrechtlich hergestellte Aufnahmen unterliegen tendenziell einem Beweisverwertungsverbot.

Risiken von Fotos oder Videos

Neben einem potentiellen Beweisverwertungsverbot gibt es strafrechtliche und zivilrechtliche Risiken für den Grundstückseigentümer:

Ist – was rechtlich offen ist – durch Verwendung von Bildaufnahmen das Kunsturhebergesetz betroffen, könnte das eine Straftat sein, § 33 Abs. 1 Kunsturheberrechtsgesetz.

Zivilrechtlich drohen Unterlassungsansprüche von potentiell Betroffenen.

Was kann der Grundstückseigentümer konkret tun?

Ein Grundstückseigentümer kann, wenn die oben aufgezeigten Risiken für ihn akzeptabel sind,  zu Beweiszwecken den Eindringling fotografieren, sobald er sich auf dem Grundstück aufhält, jedoch nicht, wenn er sich noch auf öffentlichem Grund oder einem Nachbargrundstück befindet.

Möglich wäre auch, eine Videoüberwachung des Grundstücks einzurichten. Dabei ist aber darauf zu achten, dass wirklich nur das eigene Grundstück von der Videokamera erfasst wird. Die Kamera sollte nicht schwenkbar sein.

Das dürfte – wenn die Aufnahmen nur Menschen auf dem eigenen Grundstück  zeigen – rechtmäßig sein und die daraus gewonnenen Aufnahmen können als Beweise z.B. in einen Unterlassungsprozess eingeführt werden.

 

Ihr Ansprechpartner im Fotorecht, Bildrecht und Persönlichkeitsrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M. in Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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