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15. Februar 2017 – Sind unerlaubt hergestellte Fotos oder Videos als Beweismittel im Gerichtsprozess verwertbar?

Könnten Fotos oder Videoaufnahmen im Zivilprozess als Beweise verwendet werden, unabhängig davon ob sie rechtmäßig angefertigt wurden, gäbe es kein Problem mit den Foto-/Videoaufnahmen als Beweismittel.

Die Gerichte sind sich uneins, ob unerlaubt hergestellte  Beweismittel – wie eben z.B. ein Foto eines „bösen“ Nachbarn in seinem Garten –  im Gerichtsprozess verwertet werden dürfen:

a) Striktes Verwertungsverbot unerlaubter Fotos und Videos

In der Rechtsprechung wird zum einen die Ansicht vertreten, dass jedes rechtswidrig erlangte Beweismittel auch prozessual  nicht verwertbar ist (LAG Berlin, Urteil vom 15.02.1982, Az.: 9 Sa 108/81 = heimliches Mithören eines Telefongespräches).

b) Kein generelles Verwertungsverbot

aa) Verwertung im Einzelfall möglich

Die wohl vorherrschende Ansicht in der Rechtsprechung ist der Ansicht, dass unerlaubt erlangte Beweismittel nicht zwingend zu einem prozessualen Verwertungsverbot führen. Davon ist nur auszugehen, wenn durch die Beweisgewinnung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen wird und die Verwertung nicht ausnahmsweise durch Güterrechtsabwägung gestattet ist (Urteil OLG Karlsruhe vom 25.02.2000, Az: 10 U 221/99 = Unverwertbarkeit heimliches Abhören).

bb) Aber regelmäßig Verwertungsverbot bei Verletzung des allgemeinen  Persönlichkeitsrechts

Da  durch jede heimliche Bild-Aufnahme von Menschen in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, ist hier im Regelfall aber von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen (Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Auflage, § 284, Rn.31).

Allerdings kann im Einzelfall der Eingriff durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 24.11.1981, Az.: VI ZR 164/79).

Letztlich wird immer, wie auch in anderen Fragen des Persönlichkeitsrechts, eine Gesamtabwägung der Interessen des Fotografen/Filmers und der des Aufgenommenen durch die Gerichte gemacht. Das macht eine Prognose schwierig.

Die Rechtsprechung ist jedoch äußerst zurückhaltend bei der Annahme einer Verwertbarkeit, selbst wenn es in der Vergangenheit bereits zu Sachbeschädigungen oder Diebstählen gekommen ist (Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Auflage, § 284, Rn.31).

Zwischenfazit: Hat sich der „Beweisführer“ die Beweismittel Foto oder Video rechtswidrig verschafft, begründet dies nicht immer ein Beweisverwertungsverbot. Da die Rechtsprechung allerdings recht hohe Schranken bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anlegt, ist es möglich, dass im vorliegenden Fall ein unzulässiges Foto bzw. unzulässig angefertigte Videoaufnahmen nicht als Beweismittel in einen Zivilprozess eingeführt werden dürfen.

Es kommt also entscheidend darauf an, dass die Aufnahmen rechtmäßig sind. Dazu lesen Sie im nächsten Artikel.

 

Ihr Ansprechpartner im Fotorecht und Persönlichkeitsrecht ist:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M. in Leipzig

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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