Datenschutz im Internet auf Facebook-Seite
Auf welchen Internetseiten bin ich häufig unterwegs? Worüber informiere ich mich online und wo kaufe ich welche Produkte ein? All dies sind Informationen über Internetnutzer, welche aus deren Surfverhalten ermittelt werden können. Auch wenn es sich dabei um nur wenige Informationen über die Personen handeln mag, können einzelne davon sehr persönliche Lebensbereiche betreffen oder sogar in der Gesamtschau ein Persönlichkeitsprofil ermöglichen. Daher werden diese Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person geschützt. In der Folge sind die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist oder der Betroffene eingewilligt hat. So steht es in § 4 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Wer ist bei einer Facebook-Seite für den Datenschutz verantwortlich ?
Soviel zum Grundsatz. Bei der Ausgestaltung der Detailregelungen gibt es jedoch viele Fragen. Zum Beispiel: Wer ist die verantwortliche Stelle für den datenschutzkonformen Umgang mit den Informationen? Dazu heißt es in § 3 Abs. 7 BDSG: „Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.“ Doch wer ist diese Stelle bei einer Facebook-Seite? Facebook oder der jeweilige Betreiber der Seite? Mit dieser Frage musste sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Verfahren auseinandersetzen (BVerwG 1 C 28.14 – Beschluss vom 25. Februar 2016).
Deaktivierung der Facebook-Seite wegen Datennutzung?
Dem Verfahren des Bundesverwaltungsgericht lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine Anbieterin von beruflichen Ausbildungs- und Weiterbildungsangeboten. Zu diesem Zweck hat sie neben ihrer eigenen Homepage auch eine so genannte Fanpage auf Facebook betrieben. Gegen das Betreiben dieser Facebook-Fanpage wandte sich die Beklagte, das Landeszentrum für Datenschutz. Dabei ging sie nicht gegen Facebook, sondern gegen die Unternehmerin vor und ordnete die Deaktivierung der Facebook-Seite mit dem Argument an, die Nutzungsdaten der Besucher der Seite würden von Facebook über einen Cookie erhoben werden. Diese Daten würde Facebook in der Folge unter anderem für Werbezwecke aber auch zum Erstellen einer Nutzerstatistik verwenden, ohne dass die Besucher der Facebook-Seite darüber informiert worden wären.
Die bisherigen Gerichte: Verantwortlich ist allein Facebook
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht gaben der Unternehmerin Recht. Zum einen hätte das Landesamt für Datenschutz vor der Untersagung der Nutzung der Facebook-Seite erst die Nutzung der Daten verbieten und bei Verstoß ein Zwangsgeld verhängen müssen. Darüber hinaus sei die Klägerin als Betreiberin der Facebook-Fanpage nicht die verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG und des Art. 2 d) der Richtlinie 95/46/EG. Denn die Daten würden vielmehr von Facebook erhoben werden.
Bundesverwaltungsgericht: Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpage Frage des Unionsrecht
Für das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stellte sich daher ebenfalls die Frage, ob die Klägerin als Inhaberin der Facebook-Seite eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Auswahl von Facebook und dessen datenschutzrechtskonformen Umgang mit Daten trifft. Da aber das BDSG in dieser Frage auf den Regelungen der Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union beruht, wurde diese Frage jetzt dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. Daneben wurde unter anderem auch die Frage gestellt, wie weit die Prüf- und Handlungsbefugnisse des Landesamtes für Datenschutz nach der Richtlinie überhaupt greifen.
Bis der Europäische Gerichtshof diese Fragen zum Datenschutz bei Facebook beantwortet hat, ruht nun das Verfahren.
BVerwG 1 C 28.14 – Beschluss vom 25. Februar 2016
Fazit: Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bei der Nutzung von Facebook wirft Rechtsfragen auf, dessen Klärung der Europäische Gerichtshof vornehmen muss. Da es sich um sehr grundlegende und viele Personen betreffende Fragen handelt, bleibt im Sinne der Rechtssicherheit zu hoffen, dass diese schnell beantworten werden.
Für Fragen zum Internetrecht und zu Facebook:
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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