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2. Mai 2017- EuGH: Schon der Verkauf von Streaming-Boxen ist verboten

Verkäufer verspricht kostenlose Unterhaltung über Streaming-Box

Der niederländische Verkäufer vertrieb Multimedia-Boxen für den Fernseher, über welche urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie Sportsendungen, Serien und Filme, aus zum Teil illegalen Quellen gestreamt wurden. Er warb direkt damit, dass seine Kunden nie mehr für diese Art der Unterhaltung zahlen müssten und das damit video-on-demand-Angebote wie Netflix der Vergangenheit angehören.

Der Verein Brein, der sich dem Schutz des Urheberrechts in den Niederlanden widmet, hatte in den Niederlanden auf Unterlassung geklagt. Das niederländische Gericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Das Urheberrecht basiert in Europa im Wesentlichen auf EU-Richtlinien, weshalb es in allen europäischen Ländern die gleiche Anwendung finden muss. Deshalb ist für die Auslegung der Richtlinien am Ende der Europäische Gerichtshof zuständig. Seine Entscheidung hat dann auch Bedeutung und Bindung für das deutsche Urheberrecht.

Urheberrechtsverletzung schon durch Verkauf der Multimedia-Boxen

Beim Streamen entsteht durch die digitale Übertragung eine flüchtige Kopie der angesehen Datei auf dem Gerät des Nutzers, was in der Regel eine unerlaubte Vervielfältigung nach § 16 UrhG ist. Bisher lag das Streamen von geschützten Werken in einer rechtlichen Grauzone. Da es dem Nutzer beim Streamen nicht auf die dauerhafte Speicherung des geschützen Werks ankommt, sondern nur auf die vorübergehende Nutzung, die urheberrechtlich frei ist. Der User möchte den Film ausschließlich ansehen, der im Browser abgespielt und nicht auf seinen Rechner geladen wird.

Das Problem: Die zum Abspielen benötigten Daten werden im Zwischenspeicher geladen, auf die der Nutzer in der Regel keinen Zugriff hat. Fraglich ist, ob das eine verbotene Vervielfältigung ist oder als gesetzliche Ausnahme erlaubt ist.

Eine Ausnahme, die eine unvermeidbare Kopie wie Artikel 5 der EU-Urheberrechtslinie erlaubt, liege hier – so der EuGH – nicht vor. Denn mit Hilfe der Streaming-Box nutzt der Konsument freiwillig und bewusst illegale Quellen um sich Filme, Serien und andere Sendungen anzusehen, weshalb dieses Verhalten eine Verletzung der Urheberrechte darstellt.

Darüber hinaus entschied der Europäische Gerichtshof, dass allein schon der Verkauf der Multimedia-Boxen in das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 22 UrhG des Urhebers eingreift und somit auch verboten ist. Denn für eine Handlung der Wiedergabe ist es ausreichend, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Nutzer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Folglich genügt eine bloße Bereitstellung in Form einer Streaming-Box.

FAZIT: Keine Abmahnwelle wegen Streaming zu erwarten

Nun steht fest, dass Streaming eine Urheberrechtsverletzung sein kann, die verfolgt werden kann. Der technische Fortschritt ist jedoch noch nicht so weit, dass die User auch verfolgt werden können.

Anders als beim illegalen Anbieten von Dateien über Tauschbörsen, wo die Daten des Tauschbörsennutzers zurückverfolgbar ist, ist beim bloßen Streamen in der Regel der Nutzer der Datei hingegen nicht von Außen identifizierbar, so dass es einen enormen technischen und finanziellen Aufwand bedürfte, um die einzelnen Urheberrechtsverletzer aufzuspüren. Daher brauchen User keine Angst vor Abmahn- oder Klagewellen haben. Trotzdem gilt: Hände weg von klar illegalen Quellen.

 

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.04.2017, Aktenzeichen C-527/15

 

Wir beraten Sie gern in allen Fragen zum Urheberrecht.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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