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27. März 2017 – Fotorecht: 10 Euro pro Foto sind keine angemessene Vergütung

Das Angebot an Fotografen und Fotojournalisten auf dem Markt ist groß. Bevor es feste gemeinsame Regeln gab, was als angemessene Vergütung zu zahlen ist, nutzten die Zeitungsverlage die von Konkurrenzdruck geprägte Situation der Fotografen aus. Diese mussten ihre Bilder dann zu sehr niedrigen Preisen verkaufen, um überhaupt einen Abnehmer zu finden. Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Februar 2016 in den Fragen, was als angemessene Vergütung zu sehen ist und ob die benachteiligten Fotografen diese rückwirkend einfordern können.

Fotos und Bildbeiträge für kleines Geld

Ein Fotojournalist aus Hagen hatte einen Zeitungsverlag aus Essen in den Jahren 2010 bis 2012 mit Bildbeiträgen aus einer Region zum Bereich „Sport“ beliefert. Diese Bildbeiträge wurden in verschiedenen Tageszeitungen des Verlags veröffentlicht. Unabhängig davon wie groß die Fotos waren oder in welcher Auflage die jeweilige Zeitung veröffentlicht wurde, erhielt er 10,00 € netto pro Bild.

In den Jahren von 2010 bis 2012 wurden insgesamt 3.497 Bildbeiträge des Fotojournalisten so veröffentlicht.

Er forderte wegen der unangemessenen festgelegten Vergütung in den Jahren 2010 bis 2012 eine Nachvergütung in Höhe von 78.928,55 €. Bei der Höhe der Summe orientierte er sich entsprechend an den seit 2013 in Kraft getretenen gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen. Diese bemessen die Honorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung. Die Honorare liegen dann z.B. für Erstdruckrechte bei kleinen Bildern und geringer Auflage zwischen 19,50 € und 75,50 €. Bei großen Bildern in hoher Auflage wäre das Honorar entsprechend höher anzusetzen.

Die angemessene Vergütung für Fotojournalisten

Für das Gericht stellte sich die Frage , was denn als „angemessene“ Vergütung zu sehen wäre. Genau genommen musste hier festgelegt werden, ob die gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen rückwirkend zur Feststellung einer angemessenen Vergütung gelten sollten. Diese traten ja erst 2013 – also nach der Veröffentlichung der Bildbeiträge – in Kraft.

Eine direkte Anwendung der gemeinsamen Vergütungsregeln wurde vom Oberlandesgericht Hamm abgelehnt. Jedoch stellte es fest, dass sie durchaus als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Vergütung herangezogen werden könnten. Der schlussendliche Betrag der Nachhonorierung setzte sich zusammen aus der Differenz zwischen dem angemessenen geltenden Honorar und der tatsächlich bezahlten Vergütung. Ob dabei auch Erstdruckrechte vergeben wurden oder nicht, war für die Feststellung der Unangemessenheit der Vergütung nicht relevant.

Kein Honorar nach DJV-Tarifvertrag

Einen vorrangigen Tarifvertrag durch die Mitgliedschaft des Fotojournalisten beim deutschen Journalisten-Verband hatte das Gericht abgelehnt, weil er dort erst ab 2013 Mitglied war und es im Streit aber um die Vergütungsbeträge aus den Jahren 2010 bis 2012 ging.

Fazit: Wenn keine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, darf sich bei Fotojournalisten bezüglich der Angemessenheit auch an den gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen orientiert werden. Fest steht nach dem Urteil, dass ein Betrag von 10,00 € pro Bild definitiv zu wenig ist und wohl eher zumindest das 5-fache verlangt werden kann.

Anmerkung: Aufgrund des beim BGH anhängigen Gerichtsverfahrens (Aktenzeichen: I ZR 85/16) ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Laut den Terminankündigungen des BGH ist dies auch nicht vor Mitte des Jahres zu erwarten.

 

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2016, Az.: 4 U 40/15

Ihr Anwalt für Fotorecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

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